Unser größtes Kapital ist unsere eigene Gesundung. In manchen Fällen kann es jedoch kostspielig sein, die eigene Krankheit zu ertragen. Medikamente, Praxisgebühren, Behandlungskosten und der Weg zum Doktor kosten langfristig viel Geld. Allerdings können die Kosten für die medizinische Versorgung auch aus steuerlichen Gründen zum Teil in Anspruch genommen werden. Wenn die Gesundheitsausgaben eine bestimmte Obergrenze überschreiten, können diese in der Steuererklärung beansprucht werden.
Dazu gehören zum Beispiel Selbstbehalte für rezeptpflichtige und nicht rezeptpflichtige Medikamente, Praxiskosten und Behandlungskosten. Zusätzlich können Zahlungen für Zahnprothesen und die anfallenden Gebühren für Geräte wie Brille oder Hörgerät erstattet werden. Gesundheitsausgaben können nur unter bestimmten Bedingungen erstattet werden. Wichtig stereotyp ist, dass die Höhe der Belastungen die Obergrenze für eine Sonderbelastung überschreiten muss.
Die Höhe dieser Obergrenze ist abhängig von Personenstand und Einkünften. Derzeit gilt folgende Richtlinie (in Euro): vom Gesamtbetrag der Einnahmen. Bei einem Ehepaar mit einem Kindergeld von 50.000 EUR würde also eine außerordentliche Last von 50.000 EUR * 2% = 1.000 EUR entstehen.
Wenn die Aufwendungen in diesem Beispiel 1.000 EUR übersteigen, können die Mehraufwendungen als außerordentliche Belastungen für die Steuererklärung ausgewiesen werden. Bei entsprechender Notwenigkeit übernimmt das Steueramt die anfallenden Mehrkosten. Selbst wenn ein Teil der anfallenden Gebühren von der Krankenversicherung getragen wurde, können Sie den Restbetrag als Sonderbelastung ausweisen.
OTC-Medikamente können auch als Sonderkosten betrachtet werden. Holen Sie sich also ein Medikament, bevor Sie rezeptfrei Medikamente wie Nasensprays oder Kopfweh-Tabletten einkaufen. Gleiches trifft auf Medikamente zu, die von einem Arzt verschrieben, aber von der Krankenversicherung zurückgewiesen wurden. Sie können die anfallenden Gebühren auch beanspruchen, wenn Sie ein teueres Markenartikel erworben haben und statt eines Billigprodukts zusätzliche Zahlungen tätigen mussten.
Zu den ungewöhnlichen Lasten zählen auch die Praxisgebühren ebenso wie Zuschläge und Rezepte. Steuertip: Bei manchen Dienstleistungen, wie z.B. neuen Brillen, kann es sich auszahlen, erst im nächsten Jahr zu bezahlen. Andernfalls ist es oft besser, diese Ausgabe auf das kommende Jahr zu verschieben und dann das Limit zu überschreiten.