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Berücksichtigung von Fahrradfahrern auf Wanderwegen, auch auf separaten Radwegen und Wanderwegen!
Die Klägerin fährt auf einem farbig gekennzeichneten Fahrradweg zu einer Haltestelle, die seiner Ansicht nach auf der linken Seite des Radweges liegt. Damals steht die Angeklagte auf der asphaltierten Fläche der Haltestelle mit dem Rückweg zur Klägerin in der Nähe des Radweges und spricht mit zwei Leuten, die auf dem Bürgersteig auf der rechten Seite des Radweges in der Ebene eines Kioskes stehen.
Nachdem sich der Beschwerdeführer der Gruppe von Personen bis zu einer Distanz von 10 m angenähert hatte, läutete er die Glocke, um auf sich hinzuweisen. Die Angeklagte machte im weiteren Verlauf eine Bewegung auf den Fahrradweg zu und rührte ihn nur leicht mit dem Fuss an. Daraufhin zog der Antragsteller eine Notbremse an, in der das vordere Rad blockiert, das Rad nach vorne geneigt wurde und der Antragsteller über den Lenker auf den Grund fiel.
Die Klägerin, die keinen Radhelm trägt, litt unter einem Unfall -Schock, einer Abrasionswunde am rechten Stirnknochen, einer Verletzung am rechten Gehör durch eine Brille, einem Bluterguss und Hämatomen an der Schultern, einer Verletzung der rotatorischen Manschette und einer Verletzung am Zeigefinger. Die Klägerin fordert Schadenersatz für Schmerzen und Leiden und für seinen Mangelschaden. Selbst bei separaten Geh- und Fahrradwegen müssen die Radler 1. Abschnitt 2. der Verordnung (StVO) beachten und dürfen nur so rasch radeln, dass sie das Rad stets kontrollieren und innerhalb der überschaubaren Entfernung anhält.
Die Klägerin konnte nicht behaupten, den Schaden nicht selbst verschuldet zu haben. Mitwirkendes Verschulden in Gestalt von Vorwürfen übermäßiger Bremsreaktionen wäre nur dann zurückzuweisen, wenn der Verletzte die gefährliche Lage erreicht hätte, die er ohne eigenes Verschulden nicht vorhersehen konnte. Dem Geschädigten ist der Schaden im Sinne einer gefahrlosen Sachlage nicht entstanden.
Offen bleibt die spannende Mitverschuldensfrage, weil der Verletzte keinen Helm hatte.