Finanzamt Krankheitskosten

Kosten des Finanzamtes im Gesundheitswesen

Zu den Sonderbelastungen zählen alle direkten Krankheitskosten, d.h. alle Kosten, die dazu dienen, die Krankheit zu heilen oder erträglicher zu machen. Auf diese Weise kann sich das Finanzamt an den Behandlungskosten beteiligen. Bei jeder kleinen Gesundheitsreform müssen die Patienten etwas mehr von ihren eigenen Krankheitskosten bezahlen. Die Patienten müssen seit Anfang des Jahres mehr für ihre Krankheitskosten bezahlen. Vom Finanzamt wird eine "angemessene Belastung" abgezogen.

Abzugsfähige Krankheitskosten: Reduzierung angemessener Kosten - Abgaben

Menschen, die permanent erkrankt sind, leiden in der Regel nicht nur unter Gesundheitseinschränkungen, sondern haben auch erhebliche finanzielle Belastungen zu ertragen. Das Bundesfinanzamt hatte zu prüfen, ob beispielsweise Ausgaben für Praxiskosten als steuerliche Sonderbelastung anzusehen sind. Wenn ein Steuerpflichtiger durch eine Dauerkrankheit zusätzliche Belastungen erleidet, kann er diese in der Regel als außerordentliche Steuerbelastung einfordern.

Jedoch nur, wenn die angemessene Lastüberschreitung eintritt. Die Steuerbehörde muss keine Ausgaben für Krankheitskosten in Betracht ziehen, wenn die Ausgaben die angemessene Last des Steuerzahlers nicht überschreiten. Zum einen verklagt ein Kinderlosigkeitspaar, das im Streitjahr 2010 zusammen ein Einkommen von 35.708 EUR erwirtschaftet hat (Az.: IVR33/13).

In der Einkommenssteuererklärung stellten die Nebenkläger eine außerordentliche Belastung dar - inklusive Praxiskosten von 120 EUR und Nachzahlungen für Medikamente von rund 52 EUR. Vom Finanzamt wurden die Kosten nicht erfasst. Das Paar beklagte sich dagegen und behauptete, dass die zusätzlichen Zahlungen für die Gesundheitsversorgung aus verfassungsmäßigen Erwägungen freigestellt werden sollten.

Den Argumenten der Steuerbehörden folgend, handelt es sich jedoch nicht um außerordentliche Mehrbelastungen. Weil auch die Versicherten, die soziale Unterstützung oder eine Grundversicherung beziehen, bis zu einer Summe von zwei Prozentpunkten des Jahresbruttoeinkommens zusätzliche Zahlungen, z.B. für Praxishonorare oder Rechtsbehelfe, zu entrichten hätten, entschieden die Jurymitglieder, dass der Weg der angemessenen Bürde verfassungsgemäß sei.

Angemessene Lasten selbst mitnehmen

Gut, dass zumindest das Finanzamt einen Teil der Behandlungskosten zu erstatten hat. Zu den Sonderbelastungen zählen alle direkten Krankheitskosten, d.h. alle Ausgaben, die dazu beitragen, die Erkrankung zu heilen oder zu ertragen. Indirekte medizinische Behandlungskosten und Vorsorgemaßnahmen sind jedoch nicht abzugsfähig. Bevor die anfallenden Ausgaben erfasst werden, müssen die Beteiligten zunächst selbst eine so genannte angemessene Mehrbelastung aufbringen.

Je nach Zivilstand und Verdienst kann dies 1 bis 7 Prozentpunkte des Verdienstes sein. So muss ein Alleinstehender mit einem jährlichen Verdienst von 40.000 EUR 6 % des Verdienstes selbst bezahlen. Die Gesundheitskosten sind also nur dann steuerpflichtig, wenn sie 2400 EUR pro Jahr übersteigen. Besser ist es für eine dreiköpfige Familie: Bei gleichem Gehalt liegt die Selbstbeteiligung bei nur 1 Promille.

Hier sind die Gesundheitskosten bereits ab 400 EUR steuerpflichtig. Bei Abzugsfähigkeit der Ausgaben können Patienten viele Massnahmen und Ausgaben beim Finanzamt einfordern. Es gibt die meisten Behandlungen - von der Behandlung über Alternativbehandlungen bis hin zur zahnärztlichen Behandlung. Medikamente und Arzneimittel sind ebenso von der Steuer abziehbar wie ärztliche Hilfsmittels.

Meistens reicht es jedoch nicht aus, die Rechnungen oder Quittungen nach der Bearbeitung beim Finanzamt einreichen. Die Bescheinigung muss in der Regel vor dem Start einer ärztlichen Massnahme vorliegen, damit das Finanzamt die anfallenden Gebühren nachvollziehen kann. Übrigens besteht ein Sonderfall, wenn die Krankheitsursache auf einen Arbeits- oder Wegunfall zurückgeht (Reise zwischen Wohnort und Arbeitsort, Dienstreise) oder wenn es sich um eine berufsbedingte Störung handelt. 2.

Die Krankheitskosten sind in diesem Falle als einkommensbezogene Ausgaben und nicht als außerordentliche Belastungen abzugsfähig. Soweit die Aufwendungen den Zuschuss von 920 EUR übersteigen, haben sie steuerliche Auswirkungen. Auch wenn im jeweiligen Jahr keine Erträge erwirtschaftet wurden, bleiben die Ausgaben nicht auf der Strecke - sie können lediglich in den Folgejahren gutgeschrieben werden.