Steuerabzug Krankheitskosten

Abzug der Gesundheitskosten

Es ist umstritten, ob die zur Erstattung getragenen Heilungskosten verrechnet werden sollen. Eine Steuererklärung auszufüllen ist für die meisten Steuerzahler eine lästige Pflicht. Er kämpft sich zögernd durch alle Formen, die Richtlinien und die kantonalen Steuergesetze. Eigenfinanzierte Gesundheitskosten sind in allen Kantonen und auf Bundesebene steuerlich absetzbar. Wird die Steuererklärung mit dem PC-Programm BalTax oder einer anderen PC-Steuerung erstellt.

2.2.1. I b e n s i m e n t i d e g u a t o

Eigenfinanzierte Gesundheitskosten sind in allen Kantons- und Bundesländern abzugsfähig. In den meisten Schweizer Bundesländern müssen die Ausgaben jedoch einen gewissen Eigenanteil überschreiten, der je nach Kantonszugehörigkeit zwischen 1 und 5 Prozentpunkten des Reingewinns liegt. In den meisten Ländern gibt es einen Eigenanteil von 5 Prozentpunkten am Nettoeinkommen. Beispiel für den Kantonsrecht des Kantons Zürich mit einem Nettoeinkommen von CHF 50'000 und Krankheitskosten von CHF 4'000 für das jeweilige Jahr: Der Franchiseanteil im Kantonsrecht liegt bei 5 prozentual, d.h. CHF 2'500.

Von der Steuer in Höhe von CHF 1'500 werden daher CHF 4'000 abzüglich eines Selbstbehaltes von CHF 2'500. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich nur um die von Ihnen selbst zu tragenden und nicht um die von der Krankenkasse erstatteten Ausgaben handelt. Die Höhe des Selbstbehalts in Ihrem Wohnkanton können Sie den Richtlinien für Ihre Steuerklärung oder den Steuerbehörden entnehmen. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an uns.

Die von Ihnen selbst bezahlten Arztrechnungen können Sie abholen und Ihrer Steuerklärung beifügen. Falls Sie die Voraussetzungen für den Steuerabzug schaffen, können Sie beim Helsana-Kundendienst auch eine Abrechnung Ihrer Arztkosten anfordern.

STEUERABZUG VON GESUNDHEITS- UND VERUNFALLKOSTEN

Nach § 33 Absatz 1 Buchstabe h) DSG können die Krankheits- und Krankheitskosten des Steuerzahlers und der von ihm betreuten Person vom Einkommen abgesetzt werden, sofern der Steuerzahler die Aufwendungen selbst übernimmt und diese 5 v. H. des Reineinkommens überschreiten. Wenn ich meine Mandanten berate, finde ich oft, dass sie sich dieser Möglichkeit des Vorsteuerabzugs nicht bewusst sind und es kann daher davon ausgegangen werden, dass viele Steuerzahler, die ihre eigenen Steuererklärungen anfertigen, diesen Vorsteuerabzug nicht vornehmen.

Nach dem Rundschreiben Nr. 11 der Eidgenössischen Finanzverwaltung vom 31. August 2005 sind die Aufwendungen für Heilbehandlungen, das sind Maßnahmen zur Gesunderhaltung und zur Wiedererlangung der physischen oder geistigen Unversehrtheit, besonders die Aufwendungen für Behandlung, Krankenhausaufenthalt, Arzneimittel, Impfstoffe, Medizinprodukte, Brille und Linsen, Therapie, Entzugsmaßnahmen usw. den Umfang der normalen und notwendigen Maßnahmen überschreiten (Luxusausgaben); nur bei einer Erkrankung oder einer Kur oder Kur auf indirektem Wege.

Betreuung (z.B. Transport zum behandelnden Arzt, Besuchskosten ); Vorbeugung (z.B. Anmeldung zum Fitnesscenter); zum Zweck der Selbsterkenntnis, der Selbsterkenntnis oder der Persönlichkeitsreife (z.B. Psychoanalyse) oder zur Aufrechterhaltung bzw. Verbesserung der physischen Gesundheit (z.B. Schönheits- oder Verjüngungskuren, Schlankheitsbehandlungen oder Schlankheitskurven, sofern vom behandelnden Arzt nicht verschrieben).

Die Krankenkassenbeiträge sind nach wie vor kostenlos. Zahnärztliche Behandlungskosten werden wie medizinische Behandlungskosten behandelt, wenn sie sich auf Aufwendungen für die Beseitigung von Zahnerkrankungen, für zahnmedizinische Korrekturen, für orthodontische Interventionen oder für die Zahnhygiene beziehen. Allerdings sind die durch kosmetische Anwendungen (z.B. Bleichen) verursachten Ausgaben nicht anrechenbar. Sondertherapeutische Maßnahmen wie z. B. Massage, Strahlentherapie, Spas, Spa-Aufenthalte, Krankengymnastik, Ergotherapie, Sprachtherapie, psychotherapeutische Maßnahmen etc. sind bei ärztlicher Verordnung und Durchführung durch qualifizierte Fachpersonen erstattungsfähig.

Als Heilungskosten werden die Ausgaben für medizinisch verschriebene Gesundheits- und Freizeitaufenthalte angesehen, wenn sie die im eigenen Haus gesparten Lebensunterhaltskosten überschreiten, d.h. in jedem Fall zumindest die gesparten Lebensmittelkosten. Transport- und tatsächliche Luxuskosten in der Hotelbranche werden nicht als Krankheitskosten erfasst. Auch die Krankenversicherungen haben diesen Umstand nicht ignoriert und versichern naturheilkundliche Dienstleistungen im Rahmen der Zusatzversicherungen.

In Anbetracht des Konflikts zwischen konventioneller Medizin und naturheilkundlichen Behandlungsverfahren darf die (Schul-)ärztliche Verschreibung nicht mehr als notwendige Voraussetzung für die Anrechnung als absetzbare Krankheitskosten verwendet werden. Daher sind die Behandlungskosten für Naturheilverfahren absetzbar, wenn sie von einem zugelassenen Heilpraktiker verschrieben werden. Arznei- und Heilmittelkosten dürfen nur abgezogen werden, wenn sie von einem Facharzt oder einem Heilpraktiker verschrieben werden.

Bei ambulanter häuslicher Versorgung aufgrund von Krankheit oder Unfall sind die anfallenden Behandlungskosten anrechenbar. Es ist unerheblich, wer diese Pflegedienste anbietet (Krankenschwester, Spitex-Organisationen, privates Pflegepersonal usw.). Bei Inanspruchnahme der Leistungen der Ambulanz, die auch den Hausrat versorgt, müssen diese Aufwendungen entsprechend in pflegerische und nicht abzugsfähige Lebensunterhaltskosten aufgeteilt werden.

Altersbedingte Behinderungen werden erst ab einem gewissen Maß als Behinderungen angesehen. Weil davon auszugehen ist, dass Einwohner von Altenheimen, die weniger als 60 min pro Tag Betreuung und Betreuung benötigen, ohne ärztliche Indikationen im Haus leben, sind die Kosten des Hauses in diesem Falle in der Regel Lebensunterhaltskosten und nicht erstattungsfähig.

Gesondert in Rechnung gestelltes Pflegegeld ist jedoch als Krankheitskosten abzugsfähig. Als abziehbare Krankheitskosten werden sowohl die Aufwendungen für die Hormonbehandlung als auch die für die homologe künstliche Befruchtung oder die In-vitro-Fertilisation erfasst. Abziehbarkeit liegt auch vor, wenn die Intervention und damit die anfallenden Ausgaben beim "gesunden" Ehegatten liegen. Die Fahrtkosten zum behandelnden Arzt, Therapie etc. sind in der regel nur mittelbar mit der Therapie einer Erkrankung oder eines Unfalles verbunden.

Daher sind sie nicht als Kranken- oder Unfallentschädigung anrechenbar. In Ausnahmefällen sind die Kosten für medizinische Transporte, Rettung und Bergung absetzbar, wenn aus Gesundheitsgründen weder die Benutzung des ÖPNV noch des Personenkraftwagens möglich oder sinnvoll ist (z.B. Krankentransport, Rettung durch die reg. Es können die Zusatzkosten einer lebenswichtigen medizinischen Ernährung (z.B. für die Behandlung von Sprue, Zuckerkrankheit, Zöliakie) einbehalten werden.

Das Gleiche trifft auf die Zusatzkosten von speziellen Lebensmitteln (Ergänzungs- und Sondernahrung, Zusatznahrung etc.) zu, die auf ärztlichen Auftrag übernommen werden müssen. Statt die tatsächlichen Ausgaben abzuziehen, kann ein Pauschalbetrag für laufende, lebensnotwendige Ernährung einbehalten werden. Diabetiker können jedoch nur die tatsächlichen Zusatzkosten abziehen. Es sind nur die vom Steuerzahler selbst zu tragenden Aufwendungen anrechenbar.

Es handelt sich dabei um solche Ausgaben, die der Steuerpflichtige nach Abzugsfähigkeit aller Vergünstigungen der öffentlichen, beruflichen oder privaten Versicherung und Einrichtungen (AHV, IV, SBV, Militär, Krankenversicherung, Haftpflicht- und Privatunfallversicherung, Hilfsorganisationen und Stiftung usw.) noch zu zahlen hat. Zu den selbst getragenen Krankheitskosten gehören vor allem die Franchise und Jahresfranchise der Versicherung.

Bei den meisten Krankenversicherungen erhalten die Versicherungsnehmer die entsprechenden Listen, die entweder automatisiert geliefert oder beantragt werden können. Neben den Personalkosten des Steuerzahlers kann der Steuerzahler auch die Ausgaben für minderjährige Kinder oder Kinder in der Berufsausbildung, die vom Steuerzahler unterhalten werden, in Abzug bringen. Sie können neben dem Kinderabsetzbetrag gemäß 213 Abs. 1 Buchstabe a BVG in Anspruch genommen werden.

Darüber hinaus können auch die vom Steuerzahler getragenen Ausgaben anderer aufkommen. Jede pflegebedürftige Person wird als unterhaltsberechtigt angesehen, wenn der Steuerzahler ihren Unterhalt bezahlt und zwar zumindest in Höhe des Abzuges nach 213 Absatz 1 Buchstabe b) DBA. Hinterbliebene im Sinn des Gesetzes sind keine geschiedenen oder getrennten Ehepartner, für die der Steuerzahler nach § 33 Abs. 1 Buchstabe c des Gesetzes Unterhaltsbeitrag abzieht.

Nicht kapitalgedeckte Krankheits- und Krankheitskosten können nur abgesetzt werden, wenn diese einen Abzugsbetrag von 5 % des Jahresüberschusses überschreiten, d. h. um die Kosten gemäß 26 - 33 a BGB gekürztes steuerpflichtiges Einkommen. Es wird empfohlen, dass alle Steuerzahler während des Steuerjahrs alle Unterlagen über Krankheits- und Krankheitskosten aufbewahren und bei der Erstellung ihrer Steuermeldung überprüfen, ob im Einzelfall ein Vorsteuerabzug möglich ist.