Nicht von der Krankenversicherung übernommene Aufwendungen können als Sonderbelastungen steuerrechtlich geltend gemacht werden. Dabei ist jedoch der angemessene Eigenbeitrag zu berücksichtigen: vgl. Tab. § 33 EStG: Auch wenn der angemessene eigene Anteil nicht übersteigt, sollten die Aufwendungen in der Steuererklärung ausgewiesen werden, da der BGH noch in diesem Jahr über die Rechtmäßigkeit/Verfassungsmäßigkeit des angemessenen Anteiles entscheidet, da die meisten Steuerzahler die angegebenen eigenen Anteile nicht übersteigen.
Wird der Eigenbeitrag nicht erzielt oder wird der Eigenbeitrag gutgeschrieben, sollte daher in jedem Falle (Teil-)Einspruch gegen die Steuerveranlagung erhoben werden (Verweis auf das erwartete BFH-Urteil). Eine Beanstandung wäre nicht notwendig, wenn die Steuerveranlagung zu diesem Zeitpunkt provisorisch festgelegt worden wäre (dies ist aus den Ausführungen der Steuerveranlagung ersichtlich).
Zahlreiche Krankenversicherungen haben Versicherungen für Spangen im Angebot. Falls Ihr Kind jemals eine Zahnspange braucht, können Sie mit mehreren 1000 Francs kalkulieren. Nur wenige Anbieter können die volle Kostenübernahme für eine Zahnspange anbieten. Der Leistungsumfang ist in der Regel pro Jahr begrenzt - oft zahlen die Kassen maximal 50 bis 80 Prozent der Auslagen.
Zudem decken viele Krankenversicherungen zahnmedizinische Dienstleistungen nur zum SSO-Tarif oder zu niedrigeren Tarifen ab. Rechnet der Behandler oder Orthopäde jedoch seine (meist wesentlich höhere) Rate aus, zahlen Sie die Differenzbeträge selbst. Im ungünstigsten Falle kann dies bedeuten, dass sie trotz angemessener Zusatzversicherungen auf den meisten Ausgaben verbleiben.
Wenn Sie dies vermeiden wollen, sind Sie zum Abschluss einer zusätzlichen, separaten Zahnarztversicherung verpflichtet. Dies ist bei den meisten Krankenversicherungen zu finden, oft mit unterschiedlichen Absicherungsvarianten. Eine solche Zusatzversicherung erfordert jedoch in der Regel eine zahnmedizinische Untersuchung sowie Zusatzkosten von bis zu CHF 50 pro Kalendermonat. Durch die enge Kooperation mit unseren Partnerversicherungen und Familienverbänden können wir Kinder im Alter von 0 - 18 Jahren ab CHF 3.50 einen bestmöglichen zahnärztlichen Schutz bieten:
Schließen Sie diese Versicherung so schnell wie möglich ab, d.h. bevor bei Ihrem Baby eine Fehlstellung durch einen Arzt auftritt. Die wahrheitsgemäße Angabe, dass Ihrem Baby noch keine Zahnspange vorgeschlagen wurde, ausreicht. Das hat den großen Vorzug, dass es sich nicht nur für die Zahnspange, sondern auch für alle anderen Zahnbehandlungen und auch für die Kontrolle und Zahnhygiene bezahlt macht.
Wenn Sie bereits von Ihrem Arzt darüber informiert wurden, dass eine Zahnspange notwendig ist, kann dieses Problem nicht mehr versichert werden und müsste diese immensen Ausgaben selbst aufbringen. Beachten Sie, dass Zahnspangen in der Regel mehrere Jahre dauern und viel Geld erfordern.