Zumutbare Eigenbelastung 2015

ECJ, 17.04.2018 - C-414/16

Die Tabelle für die Text-ID 468, 457 Die Kosten sind wie folgt: Bei der Ermittlung der angemessenen Belastung unterscheidet diese Bestimmung nicht zwischen Krankheitskosten und sonstigen Aufwendungen, die als außerordentliche Belastungen abgezogen werden können; der Wortlaut ist insoweit eindeutig (siehe BFH-Urteil vom 2. September 2015 VI R 32/13, BFHE 251, 196, BStBl II 2016, 151, Rz 13). Wenn die Summe der Sonderbelastungen höher ist als die angemessene Belastung, wird nur der übersteigende Betrag zur Steuerminderung berücksichtigt. 20.

04. 2017 - Abgeschlossenes Verfahren - EStG § 33 Abs 3 - VI R 75/14 Sonderbelastung, angemessene Belastung, Krankheitskosten, Nettoprinzip, Verfassung. Zuletzt geändert: 20. April 2017 18:15, Aufgenommen: 23. Februar 2015 09:30.

ECJ, 17.04.2018 - C-414/16

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Befreiung von den Voraussetzungen der Erziehungsberechtigung, die für die Abzugsfähigkeit der Betreuungskosten gelten, gemäß den §§ 9 c und 10 aEStG. Streichung der Berücksichtigung von vergüteten Kapitalerträgen bei der Bestimmung der angemessenen Bürde und des Spendeabzugsvolumens, 2 (5b) UStG. Reduktion der Bemessungsarten für Ehepaare ab 2013: Die Reduktion der Bemessungs- und Tarifvariante für Ehepaare bedeutet, dass anstelle der bisher sieben Bemessungsformen (Einzelbemessung mit Basistarif, Witwensplitting oder Sondersplitting im Trennjahr, gemeinsame Bemessung mit Ehegattensplitting, separate Bemessung mit Basistarif),

Ab 2013 werden nur noch vier Anlageformen (Einzelanlage mit Basissatz, Witwenteilung, Sondersplitting im Trennjahr, gemeinsame Anlage mit Ehegattensplitting) zur Auswahl sein.