Nach dem Rundschreiben Nr. 11 des Freihandelsabkommens vom 31. 8. 2005 über den Vorsteuerabzug von Krankheits- und Unfallkosten sowie behindertenbezogenen Aufwendungen von der Direktsteuer, Ziff. 3.2.2, gilt die Behandlung von Sondermaßnahmen wie z.B. Psychotherapien als absetzbar, sofern sie von einem Arzt verschrieben werden und von qualifizierten Fachkräften vorgenommen werden.
Nach Bundesgerichtsurteilen erfordert eine Verschreibung eine vorherige ausdrückliche Verfügung einer staatlich qualifizierten medizinischen Person, um eine bestimmte Heilmaßnahme einzuleiten. Fakten: 1. Im Veranlagungsbeschluss zur Landessteuer 2008 vom 26. 8. 2009 wurde der Abzugsbetrag für Krankheits- und Krankheitskosten von CHF 5377.
Der Verpflichtete hat mit Bescheid vom 17. Oktober 2009 gegen diese Beurteilung mit dem Antrag auf Abzugsfähigkeit der in der Erklärung angegebenen Heilungskosten Einspruch erhoben. Mit Bescheid vom 21. Jänner 2010 hat das Finanzamt dem Einspruch zum Teil stattgegeben und einen Abschlag von Fr. 590.
Der Restbetrag von CHF 3'000.-- für Psychotherapiesitzungen wurde vom Finanzamt noch nicht abgezogen. Am 21. Juli 2010 hat die Finanzverwaltung die Zurückweisung der Beschwerde beantragt. Überlegungen: 2 Die Feststellung, ob die von den Wiederkehrenden für die Psychotherapiesitzungen beanspruchten Erkrankungskosten in der Grössenordnung von 3'000 Franken abzugsfähig sind, hängt davon ab, ob die dafür erforderlichen Auslagen und die allgemeinen Abzugsbeträge abgezogen werden. a) Nach Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 14. 12. 1990 über die Angleichung der Direktsteuern der Kantone/Staaten ( "StHG") werden die gesamtbesteuerten Einnahmen in Rechnung gestellt.
Zu den allgemeinen Abzügen gehören die Krankheits- und Krankheitskosten des Steuerzahlers und der von ihm betreuten Person, sofern der Steuerzahler die Ausgaben selbst übernimmt und diese einen vom Kantonsgesetz festgelegten Eigenanteil überschreiten (Abs. 2 lit. h). Die Erkrankungs- und Störfallkosten des Steuerzahlers und der von ihm betreuten Person werden gemäß 29 Abs. 1 Nr. n Satz 1 vom zu versteuernden Einkommen abgesetzt, soweit der Steuerzahler die Aufwendungen selbst zu tragen hat.
Im Bundesgesetz über die unmittelbare Bundesbesteuerung vom 14. Dez. 1990 (DBG) sind die Voraussetzungen für die Abziehbarkeit von Heilungskosten, wie sie von der Eidgenössischen Finanzverwaltung (ESTV) für die unmittelbare Bundesbesteuerung festgelegt sind, auf die staatlichen Steuern anwendbar (Urteil des Finanzgerichts vom 23. Feb. 2007, 510 06 70, E. 4 b; siehe auch Urteil des BGH (BGE).
Rundschreiben Nr. 11 des Freihandelsabkommens vom 31. 11. Oktober 2006, Abschnitt 3.1, E.3). Aufwendungen für Heilbehandlungen, d.h. die Aufwendungen für Maßnahmen zur Gesunderhaltung und Gesunderhaltung, vor allem für Heilbehandlungen, Krankenhausaufenthalte, Arzneimittel, Schutzimpfungen, Medizinprodukte, Brille und Linsen, Therapie, Medikamentenentnahme etc. sind in den Krankheits- und Unfallabgaben im Rahmen der Direktsteuer des Bundes enthalten.
Ausgaben, die über den Umfang der üblichen und notwendigen Maßnahmen hinausgehen, nur in indirektem oder indirektem Bezug zu einer Erkrankung oder einer Kur oder Betreuung entstehen, der Vorbeugung dienlich sind, zur Selbsterkenntnis, zur Selbsterkenntnis oder zur Persönlichkeitsreife (zum Beispiel: Psychoanalyse) oder zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung von körperlicher Unversehrtheit und körperlichem Wohlbefinden werden nicht als Krankheits- und Unfall-Kosten, sondern als nicht abziehbare Lebensunterhaltskosten angesehen.
Gemäß Abschnitt 3.2. 2 gilt die Behandlung von Sondermaßnahmen wie z.B. Psychotherapien als absetzbar, wenn sie von einem Arzt verschrieben und von qualifizierten Fachkräften ausgeführt werden. Die von der Recurrentin der Krankenversicherung A. vorgelegten Kopien von Abrechnungen und die Honorarberechnungen des Facharztes für psychotherapeutische Gesprächstermine betreffen Ausgaben für Erkrankungskosten, die von einem Diplomaten vorgenommen wurden.
Die Vertreterin der Verpflichteten beklagt, dass der Vorsteuerabzug für die Psychotherapiesitzungen mit der Begruendung abgelehnt worden sei, dass eine ärztliche Verschreibung erforderlich sei, um kurative Maßnahmen wie die psychotherapeutische Behandlung als Selbstbehalt anzuerkennen.
Bei der Bundessteuer war diese Ansicht bereits insoweit verkehrt, als die Bundessteuerverwaltung und ihre Rundschreiben keine Bedeutung für die Absetzbarkeit von der Landessteuer hatten. Im kantonalen Recht hätte das Finanzgericht am 23. August 2004 entschieden, dass die Absetzbarkeit der Arzneimittelkosten nicht auf medizinisch verschriebene Arzneimittel beschränkt ist.
Das Gleiche muss daher auch für die psychotherapeutische Betreuung zutreffen. Stattdessen ging es nach der Entscheidung darum, dass Ausgaben, die dem Allgemeinwohl dienen, nicht als medizinische Kosten abzugsfähig sind. Konkret wurde die jetzige psychotherapeutische Therapie auf ausdrücklichen Vorschlag des behandelnden Arztes für die Therapie von Angst- und Panikanfällen ausgeführt. b) Die Finanzverwaltung erklärte seinerseits, dass es nach Abschnitt 3.2. 2 des Bezirksbriefes Nr. 11 nicht ausreichend sei, dass die psychotherapeutische Therapie von einer qualifizierten Fachperson ausgeführt werde, sondern dass auch ein ärztliches Rezept zur Verfügung stehen muss, damit diese medizinischen Kosten abzugsfähig sind.
Um die umstrittenen Ausgaben zu belegen, wurden nur verschiedene Kontoauszüge des therapierenden Therapeuten vorgelegt. Auf der Grundlage des entsprechenden Rundschreibens musste die Finanzverwaltung jedoch überprüfen, ob die betreffenden Ausgaben als medizinische Ausgaben eingestuft und damit abgezogen werden können. Wären die Ausgaben für das allgemeine Wohlergehen, wären sie nicht abzugsfähig.
Darüber hinaus müssen steuerreduzierende Sachverhalte vom Abgabepflichtigen dargelegt und nachgewiesen werden. Dies konnte und sollte durch ein entsprechendes ärztliches Rezept nachgewiesen werden. c ) Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 28. 11. vom 28. 11. 2006 mittelbar die Anwendung des Rundschreibens Nr. 11 auf das Kantonsgesetz insofern bekräftigt, als für die staatlichen Abgaben die selben Voraussetzungen für die Abziehbarkeit der Heilungskosten wie für die direkten Bundesabgaben bestehen; dementsprechend gilt das Rundschreiben auch für die Kantonssteuern (siehe auch Nr. 2A. 390/2006 vom 28. 11. 2006, S. 3).
Das Rundschreiben Nr. 11 fordert, wie bereits erläutert, explizit eine medizinische Verschreibung für die Abziehbarkeit der Behandlungskosten von Sondermaßnahmen, vor allem der psychotherapeutischen Behandlung, sowie die Ausführung der Behandlung durch eine qualifizierte Fachperson (vgl. dazu auch Abschnitt 3.2.2 des Rundschreibens Nr. 11, Vgl. dazu auch: ÖSTV-KSNr. 11). Der Verpflichtete hat trotz wiederholter Anfragen der Steuerbehörden kein ärztliches Rezept für psychotherapeutische Maßnahmen vorgelegt.
Insofern erfuellt sie keine unabdingbare Voraussetzung fuer die Abzugsfaehigkeit dieser Auslagen. Vor allem Sachverhalte, die einen gewissen Betrag als absetzbare medizinische Aufwendungen im Sinn von 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. n Satz 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 StG darstellen, sind steuerlich mindernd und müssen daher vom Besteuerungspflichtigen vorgelegt und nachgewiesen werden. Diese Nachweise sind in der Berufung durch eine fundierte Darlegung des Sachverhalts und die Erlangung oder Benennung von Beweisen für die Ordnungsmäßigkeit der Darlegung zu erbringen (Entscheidung des Finanzgerichts vom 23. 02. 2007, 510 06 70, VIII.
Der Bundesgerichtshof hat in einem ähnlichen Urteil vom 28. 11. 2006 auch festgestellt, dass die Psychotherapiekosten nur abgezogen werden können, wenn sie unter anderem von einem Arzt verschrieben werden. Für die Absetzbarkeit der Behandlungskosten, vor allem der psychotherapeutischen Maßnahmen, ist daher das Verordnungskriterium entscheidend (vgl. dazu auch Abschnitt 2A. 390/2006 vom 28. 11. 2006, E. 6.2).
Darüber hinaus erfordert ein ärztliches Rezept eine vorherige Bestellung einer staatlich qualifizierten medizinischen Person, um eine bestimmte Heilmaßnahme einzuleiten. Die nachträgliche Einstufung einer solchen Behandlung ist auch dann nicht ausreichend, wenn die Maßnahme selbst sinnvoll und erfolgreich war (Der Steuerentscheid[StE], 2009, S. 5 Nr. 15, E. 3.1).
Der Verpflichtete stellt daher nicht den erforderlichen ärztlichen Beweis, dementsprechend muss die Beschwerde zurückgewiesen werden. Zusammengefasst haben die Steuerbehörden aus all diesen Erwägungen zu Recht den geforderten medizinischen Aufwand in einer Summe von CHF 3'000.