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D´s Salzburger Burger

Unter den Vitaminen nimmt Vitamin D eine Sonderstellung ein, da es über die Ernährung zugeführt wird und auch vom Menschen selbst durch Einwirkung von UVB-Licht (Sonnenlicht) produziert wird. Das Vitamin D kann vom Menschen selbst mit Hilfe von Sonnenlicht produziert werden. Die Sonne scheint hier kaum. Aber kann man wirklich schlank werden, wenn man die Sonne auftankt?

D´s Salzburger Bürger

Alle unsere Hamburger werden vor Ort für Sie vorbereitet und kosten ebenso köstlich wie die in unserer Daimler's Theke. Sie sind naturfrisch und von höchster Güte. Die Fleischsorten vom Simmental-Rindfleisch kommen von der Alp auf unseren Rost und schmelzen auf der Lendenwirbel.

Das Menü ist reichhaltig und für jeden Gaumen etwas dabei. Sie finden uns von Mo-Fr 11:00-14:00 Uhr an unterschiedlichen Orten - wo Sie uns auf unserer Landkarte wiederfinden.

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Dies gilt für alle Rechtsverhältnisse zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber, auch wenn nicht explizit auf sie verwiesen wird. Abweichende Regelungen sowie andere Nebenabreden mit dem Auftraggeber sind nur gültig, wenn sie von der Geschäftsstelle in schriftlicher Form anerkannt werden. 3 Abweichende Bedingungen des Bestellers werden, auch wenn sie bekannt sind, nicht anerkannt, es sei denn, im einzelnen wird etwas anderes bestimmt.

AGBs des Auftraggebers widersprechen der Auftragnehmerin hiermit ausdrÃ? Ein weiterer Widerspruch der Vertretung gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers ist nicht erforderlich. 4 Die Änderung der AGBs wird dem Besteller mitgeteilt und gilt als genehmigt, wenn der Besteller den veränderten AGBs nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung in Textform schriftlich widerspricht; der Besteller wird in der Mitteilung auf die Wichtigkeit des Stillschweigens gesondert hinzuweisen.

6 Die Offerten der Übersetzungsagentur sind freibleibend und nicht bindend. Wenn der potenzielle Auftraggeber die Auftragnehmerin bereits im Vorfeld zur Erstellung eines Konzepts aufgefordert hat und diese Aufforderung bereits vor Vertragsabschluss erfüllt, kommt folgende Vorschrift zur Anwendung: 2. 1 Der potenzielle Auftraggeber und die Auftragnehmerin gehen bereits mit der Aufforderung und der Entgegennahme der Aufforderung durch die Auftragnehmerin ein vertragliches Verhältnis ("Pitching-Vertrag") ein.

Der potenzielle Auftraggeber erkennt an, dass die Übersetzungsagentur bereits bei der Konzeptentwicklung kostspielige Vorausleistungen leistet, obwohl er selbst noch keine Leistungsverpflichtungen hat. Der potenzielle Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese Bestandteile ohne die urheberrechtliche Genehmigung der Auftragnehmerin zu nutzen und zu verarbeiten. Für die Zwecke dieser Übereinkunft gelten Werbeschlüsselwörter, Anzeigentexte, Graphiken und Abbildungen, Werbeträger etc. als Ideen, auch wenn sie nicht die Höhe des Werkes erreicht haben.

Der potenzielle Auftraggeber verzichtet darauf, diese gestalterischen Werbemaßnahmen der Werbeagentur im Sinne des Konzepts außerhalb der Korrektur eines später zu schließenden Hauptvertrags ökonomisch zu verwenden oder verwenden bzw. verwenden zu lassen. 3. Ist der potenzielle Auftraggeber der Ansicht, dass er von der Übersetzungsagentur bereits vor der Vorstellung Vorschläge erhalten hat, muss er die Übersetzungsagentur innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Vorstellung per E-Mail unter Angabe von Beweisen, die eine Zeiteinteilung ermöglichen, informieren.

7 Im umgekehrten Falle gehen die Vertragspartner davon aus, dass die Übersetzungsagentur dem potenziellen Auftraggeber eine neue Vorstellung vorgelegt hat. Wenn der Auftraggeber die Vorstellung nutzt, ist davon auszugehen, dass es sich um eine verdienstvolle Tätigkeit handelt. Der potenzielle Käufer kann sich ab diesem Zeitpunkt durch eine angemessene Vergütung zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer von seinen Pflichten erlösen.

Diese Freistellung wird erst wirksam, wenn die vollständige Ausgleichszahlung bei der Agentur eintrifft. Der Leistungsumfang resultiert aus der Dienstleistungsbeschreibung oder einer eventuellen Bestellbestätigung der Geschäftsstelle sowie dem möglichen Briefing-Protokoll ("Angebotsunterlagen"). Spätere Veränderungen des Leistungsinhalts erfordern die schriftliche Zustimmung der Behörde.

Im Rahmen des vom Auftraggeber vorgegebenen Rahmen hat die Behörde die Freiheit, die auszuführenden Arbeiten zu gestalten. samt Vorentwürfen, Entwürfen, Zeichnungen, Reinzeichnungen, Pinselabzügen, Entwürfen, Kopien, Farbdrucken und elektronischen Dateien) sind vom Auftraggeber zu prüfen und fristgerecht auszuliefern. Werden sie nicht rechtzeitig freigegeben, so gilt sie als vom Auftraggeber freigegeben.

Der Auftraggeber hat der Auftragnehmerin alle für die Leistungserbringung erforderlichen Auskünfte und Dokumente rechtzeitig und umfassend zur Verfügung zu stellen. Die Kosten, die dadurch entstehen, dass die Arbeit von der Auftragnehmerin aufgrund unrichtiger, unvollständiger oder nachträglicher Änderungen von der Auftragnehmerin erneut ausgeführt oder verschoben werden muss, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Darüber hinaus ist der Auftraggeber dazu angehalten, die zur Ausführung des Auftrags überlassenen Dokumente (Fotos, Firmenlogos etc.) auf etwaige Urheberrechte, Markenrechte, Markenrechte oder andere Rechte Dritter zu überprüfen (Rechteklärung) und gewährleistet, dass die Dokumente von Rechten Dritter freigestellt sind und somit für den vorgesehenen Verwendungszweck verwendet werden können.

Für leichte fahrlässige Pflichtverletzungen oder nach Ausübung der Pflicht zur Abmahnung - zumindest im Verhältnis zum Auftraggeber - wegen Verstoßes gegen solche Rechte Dritter durch zur Verfügungstellung gelangende Dokumente wird nicht gehaftet. Werden wir von einem Dritten wegen einer solchen Rechteverletzung in Anspruch genommen, so hat der Auftraggeber die Auftragnehmerin schadlos zu halten; der Auftraggeber hat der Auftragnehmerin alle Schäden zu erstatten, die ihr durch die Geltendmachung eines Anspruchs Dritter erwachsen, vor allem die Aufwendungen für eine angemessene Rechtsvertretung.

Er hat die Behörde bei der Verteidigung gegen Ansprüche Dritter zu begleiten. Zu diesem Zweck hat der Auftraggeber der Auftragnehmerin alle Dokumente ohne Aufforderung zur VerfÃ?gung zu stellen. 1 Die Auftragnehmerin ist nach eigenem Gutdünken befugt, die Dienstleistung selbst zu erbringen, sich bei der Leistungserbringung fachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfe zu bedienen und/oder diese zu ersetzen ("Fremdleistungen").

2 Die Überlassung von Dritten im Zuge einer externen Dienstleistung geschieht entweder im eigenen oder im eigenen oder im eigenen Namen des Auftraggebers. Diese Drittpartei wird die Behörde sorgsam aussuchen und sicherstellen, dass sie über die erforderlichen beruflichen Qualifikationen verfügen. Allfällige externe Dienstleistungen werden von der Auftragnehmerin nicht als Erfüllungsgehilfe der Auftragnehmerin in Anspruch genommen.

Der Auftraggeber geht gegenüber Dritten über die Laufzeit des Vertrages hinausgehende Pflichten ein. Bindende Termine müssen in schriftlicher Form festgehalten oder von der Geschäftsstelle bestätigt werden. Werden die Lieferungen/Leistungen der Auftragnehmerin aus von ihr nicht zu vertretenden Umständen, wie höhere Gewalt und andere unvorhergesehene Umstände, die mit angemessenen Maßnahmen nicht abgewendet werden können, hinausgezögert, so werden die Leistungspflichten für die Zeit und im Ausmaß der Behinderung ausgesetzt und die Termine dementsprechend verlängert.

Dauern solche Verspätungen länger als zwei Monaten an, sind der Auftraggeber und die Auftragnehmerin zum Rücktritt vom Vertrage befugt. Ist das Übersetzungsbüro in Zahlungsverzug, kann der Auftraggeber erst nach schriftlicher Setzung einer angemessenen Frist von mindestens 14 Tagen vom Auftrag zurÃ?

die Erbringung der Dienstleistung aus vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen nicht möglich ist oder trotz Fristsetzung von 14 Tagen weiter hinausgezögert wird; b) der Auftraggeber trotz einer schriftlichen Mahnung mit einer Fristsetzung von 14 Tagen weiterhin vertragswesentliche Pflichten, wie die Bezahlung eines fälligen Betrags oder die Erfüllung von Mitwirkungspflichten verletzt.

6. 2 Der Auftraggeber ist zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grunde ohne Fristsetzung befugt, wenn begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers vorliegen und der Auftraggeber auf Verlangen der Auftragnehmerin weder Anzahlungen geleistet noch angemessene Sicherheiten geleistet hat. Eine wichtige Ursache besteht vor allem dann, wenn die Auftragnehmerin trotz einer schriftlichen Mahnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen zur Beseitigung der Vertragsverletzung weiterhin gegen die wesentlichen Vertragsbestimmungen verstoßen hat.

Wenn nicht anderweitig geregelt, hat die Auftragnehmerin nach Erbringung der einzelnen Dienstleistungen ein Anrecht auf das Entgelt. Zur Abdeckung ihrer Kosten ist die Auftragnehmerin befugt, Vorauszahlungen zu fordern, Zwischenrechnungen oder Abschlagsrechnungen auszustellen oder Abschlagszahlungen abzubrechen. In Ermangelung einer Einigung im einzelnen Fall hat die Auftragnehmerin für die erbrachte Dienstleistung und die Übertragung der Urheber- und Markenrechte ein marktübliches Entgelt zu entrichten.

3 Alle Dienstleistungen der Auftragnehmerin, die nicht explizit durch das festgelegte Entgelt vergütet werden, werden separat vergütet. Sämtliche der Auftragnehmerin entstandenen Barausgaben werden vom Auftraggeber erstattet. Der Kostenvoranschlag der Auftragnehmerin ist nicht verbindlich. Ist absehbar, dass die tatsächlich entstandenen Aufwendungen die von der Auftragnehmerin geschätzten um mehr als 15 % überschreiten, wird die Auftragnehmerin den Auftraggeber über die erhöhten Mehrkosten unterrichten.

Eine Überschreitung der Kosten wird als vom Auftraggeber gebilligt angesehen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach dieser Mitteilung schriftliche Einwände erhebt und zugleich billigere Alternativlösungen ankündigt. 5 Das Honorar wird der Auftragnehmerin für alle Leistungen der Auftragnehmerin geschuldet, die aus welchen Gründen auch immer nicht vom Auftraggeber ausgeführt werden.

Durch die Entrichtung des Honorars erhält der Auftraggeber keine Gebrauchsrechte für bereits erbrachte Leistungen; nicht durchgeführte Pläne, Skizzen und andere Dokumente sind dem Auftragnehmer umgehend zurückzugeben. Das Entgelt ist unmittelbar nach Erhalt der Rechnung und ohne jeden Abzug zahlbar, sofern nicht im einzelnen Fall gesonderte Zahlungskonditionen ausdrücklich anders lautend festgelegt wurden.

8. 2 Bei Verzug des Auftraggebers kommen die für den Geschäftsverkehr maßgeblichen Zinsen in gesetzlicher Höhe zur Anwendung. Darüber hinaus ist der Auftraggeber bei Zahlungsrückstand zur Erstattung der angefallenen Mahn- und Inkassokosten gegenüber der Auftragnehmerin bereit, soweit diese für ein entsprechendes Gerichtsverfahren erforderlich sind.

Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers kann die Auftragnehmerin alle im Zusammenhang mit anderen mit dem Auftraggeber geschlossenen Verträgen geleisteten Dienste und Teillieferungen unverzüglich fälligen. Darüber hinaus ist die Auftragnehmerin nicht zur Erbringung weiterer Dienstleistungen bis zur vollständigen Erfüllung des ausstehenden Betrags berechtigt (Zurückbehaltungsrecht). Ist eine Ratenzahlung vorgesehen, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, bei nicht rechtzeitiger Fälligkeit von Teilen oder Forderungen die gesamte Restschuld zu verlangen (Verzug).

Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nicht zu, es sei denn, die Ansprüche des Auftraggebers sind von der Auftragnehmerin ausdrücklich bestätigt oder rechtskräftig festgesetzt worden. Sämtliche Dienstleistungen der Auftragnehmerin, auch solche aus Vorträgen ( (z.B. Vorschläge, Entwürfe, Zeichnungen, Vorentwürfe, Entwürfe, Druckvorlagen, Konzepte, Entwürfe, Diapositive ), auch Einzelteile davon, sowie die Einzelstücke und Originalzeichnungen verbleiben im Besitz der Auftragnehmerin und können von ihr zu jeder Zeit - vor allem bei Vertragsbeendigung - wiederverlangt werden.

Mit der Entrichtung des Entgelts erhält der Auftraggeber das Nutzungsrecht für den verabredeten Zweck. Soweit nicht anders vereinbart, darf der Auftraggeber jedoch nur die Dienste der Vertretung in Anspruch nehmen. Für den Erhalt von Nutzungsrechten und die Verwertung der Dienstleistungen der Agentur ist in jedem Falle die volle Begleichung der von der Agentur berechneten Entgelte erforderlich.

Sofern der Auftraggeber bereits vor diesem Termin die Dienste der Vermittlungsstelle in Anspruch nimmt, basiert diese Inanspruchnahme auf einem Darlehensverhältnis, das zu jedem beliebigen Termin widerrufen werden kann. Veränderungen oder Abwicklungen von Dienstleistungen der Übersetzungsagentur, wie z. B. deren weitere Entwicklung durch den Auftraggeber oder durch für den Auftraggeber arbeitende Dritte, sind nur mit der ausdrücklichen Einwilligung der Übersetzungsagentur und - soweit die Dienstleistungen durch das Urheberrecht abgesichert sind - des Autors gestattet.

Die Einwilligung der Auftragnehmerin ist für die über den ursprünglichen Verwendungszweck und -umfang hinausgehenden Dienstleistungen der Auftragnehmerin einzuholen, gleichgültig, ob diese Dienstleistung durch das Urheberrecht abgesichert ist oder nicht.

Bei unrechtmäßiger Verwendung ist der Auftraggeber gegenüber der Übersetzungsagentur in doppeltem Umfang haftbar. Das Übersetzungsbüro ist befugt, auf allen Werbeträgern und in allen Werbemassnahmen auf die Übersetzungsagentur und gegebenenfalls auf den Autor zu verweisen, ohne dass dem Auftraggeber ein Zahlungsanspruch erwächst.

Das Übersetzungsbüro ist unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes des Auftraggebers befugt, auf die mit dem Auftraggeber bestehenden oder früheren Geschäftsbeziehungen auf seinen eigenen Werbemitteln und vor allem auf seiner Internetseite mit Name und Logo (Referenzhinweis) aufzurufen. Der Auftraggeber hat Sachmängel sofort, in jedem Fall aber binnen acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Auftragnehmerin unter Angabe des Sachmangels zu rügen; ansonsten gelten die Leistungen als abgenommen.

Bei gerechtfertigter und fristgerechter Rüge hat der Auftraggeber das Recht, die Lieferung/Leistung durch die Auftragnehmerin verbessern oder ersetzen zu lassen. Der Auftraggeber hat die Auftragnehmerin in die Lage zu versetzen, alle zur Prüfung und Beseitigung der Fehler notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Das Übersetzungsbüro ist befugt, die Leistungsverbesserung zu versagen, wenn sie für das Übersetzungsbüro nicht möglich ist oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.

11. 3 Dem Besteller steht in diesem Zusammenhang das gesetzliche Wandel- oder Minderungsrecht zu. 11. 3 Dem Besteller ist auch die Prüfung der Dienstleistung im Hinblick auf ihre gesetzliche, namentlich wettbewerbsrechtliche, markenrechtliche, urheberrechtliche und behördliche Zulassung obliegend. Sie ist nur zur groben Prüfung der juristischen Vertretbarkeit gezwungen. Für die juristische Vertretbarkeit von Inhalt haften wir nicht bei einfacher fahrlässiger Pflichtverletzung oder nach Einhaltung einer etwaigen Abmahnpflicht gegenüber dem Besteller, sofern diese vom Besteller spezifiziert oder gebilligt wurde.

Die Gewährleistungszeit liegt bei sechs Monaten ab Lieferung/Leistung. Der Rückgriffsanspruch gegen die Auftragnehmerin gemäß Paragraph 933 b Absatz 1 BGB verjährt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers wegen Mängeln besteht nicht. 1 In leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ist die Haftung des Auftragnehmers und seiner Mitarbeiter, Unternehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen für Sachschäden oder finanzielle Verluste des Auftraggebers unabhängig davon, ob es sich um direkte oder indirekte Folgeschäden, entgangene Gewinne oder durch einen Mangel verursachte Folgeschäden, Verzögerungsschäden, Unmöglichkeiten, positive Forderungsverletzungen, Verschulden bei Vertragsabschluß, mangelhafte oder unvollständige Leistungserbringung handelte, ausgeklammert.

Sofern die Verantwortlichkeit der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers eingeschränkt oder ganz wegbedungen ist, trifft dies auch auf die private Verantwortlichkeit ihrer "Personen" zu. Jegliche Verantwortung der Agentur für Forderungen gegen den Auftraggeber aufgrund der von der Agentur geleisteten Dienstleistung (z.B. Werbemaßnahmen) ist grundsätzlich auszuschließen, wenn die Agentur ihrer Informationspflicht nachkommt oder eine solche für den Auftraggeber nicht nachweisbar war.

Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Rechtsverfolgungskosten, eigene Rechtskosten oder für die Veröffentlichung von Urteilen sowie für Schadenersatzansprüche oder andere Forderungen Dritter; der Auftraggeber stellt die Auftragnehmerin insoweit frei. Die Schadensersatzforderungen des Auftraggebers verjähren innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Schadensfalls, in jedem Fall aber nach drei Jahren ab der Rechtsverletzung der Auftragnehmerin.

Er willigt ein, dass seine personenbezogenen Angaben, insbesondere Name/Firma, Tätigkeit, Geburtstag, Firmenbuchnummer, Vertretungsmacht, Ansprechpartner, Geschäftsadresse und andere Anschriften des Bestellers, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindung und Kartendaten, nicht an Dritte weitergegeben werden, Umsatzsteueridentifikationsnummer ) zum Zweck der Vertragsabwicklung und Kundenbetreuung sowie für eigene Werbungszwecke, z.B. für den Versand von Postsendungen und Rundschreiben (in Papier- und Elektronikform ) und zur Bezugnahme auf die bestehenden oder früheren Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber (Referenzhinweis).

Für den Auftrag und alle sich daraus ergebenden gegenseitigen Rechte und Verpflichtungen und Forderungen zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluß des Kollisionsrechts und unter Ausschluß des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf. Im Falle der Versendung geht die Gefährdung auf den Auftraggeber über, sobald die Auftragnehmerin die Waren dem von ihr ausgewählten Frachtführer aushändigt.

Für alle Streitigkeiten zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses wird ausschließlich die Gerichtsbarkeit in der Bundesrepublik Österreich vereinbaren. Dessen ungeachtet ist die Auftragnehmerin befugt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtstand zu verklagen.