Selbstbehaltlich sind die eigenen Heilungskosten, die Heilungskosten der betroffenen Waisenkinder, für die ein Kinderabsetzbetrag gewährt wird, und die Heilungskosten der unterhaltsberechtigten Familien. In einer Zusammenfassung sind die Behandlungskosten aufzulisten. Die Kostenpauschalen für das Gesundheitswesen sind nicht mehr vorhanden, da die meisten Erkrankungen in so unterschiedlichen Formen vorkommen, dass sie nicht mehr gerechtfertigt sind. Die Steuererklärung muss daher den gesamten Betrag der von der Gesellschaft selbst zu tragenden Aufwendungen enthalten.
Was sind abzugsfähige Krankheits- und Krankheitskosten? Medizinisch verschriebene Behandlungsmaßnahmen sind abzugsfähig, wenn die Leistung von der Krankenversicherung erkannt wird. Der Kostenanteil der Haushaltsführung oder der Unterbringung und Mahlzeiten ist nicht abzugsfähig (Punkt 5). Der Selbstbehalt für medizinisch verschriebene Hilfsmittel (Hörgeräte, Inhalationsgeräte, Brillen, Linsen, etc.) ist abzugsfähig, sofern es sich um erforderliche Aufwendungen handeln sollte.
So sind die Preise für Luxusgläser nicht abzugsfähig. Weitere Nachlaufkosten einer Erkrankung wie z.B. zusätzliche Ausgaben für Ernährungsumstellung (z.B. Diät) sind abzugsfähig. Vorbeugungskosten sind nicht abzugsfähig, mit Ausnahmen von den Zahnpflegekosten.
Steuermeldung - Medizinische Kosten jetzt effektiver abziehen - Bericht
Steuerpflichtige können in ihren Steuererklärungen Sonderbelastungen wie Krankheitskosten einfordern. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn diese Lasten bestimmte Einzelgrenzen überschreiten. Der Bundesfinanzhof hat nun die Vorschriften zur Ermittlung dieses Eigenanteils zugunsten der Steuerpflichtigen geändert. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH, Az. 6R75/14) können Steuerpflichtige nun in ihren Steuererklärungen erhöhte Sonderbelastungen wie z.B. Krankheitskosten in Anspruch nehmen.
Bisher sind viele Steuerpflichtige am "vernünftigen Eigenanteil" gescheitert, der nach Einnahmen gestaffelt ist. Das Prinzip gilt: Je größer das Jahreseinkommen, umso größer die angemessene Last und umso weniger Steuergelder können die Steuerpflichtigen einsparen. Der Gerichtshof hilft nun den Steuerzahlern, diesen "angemessenen Eigenanteil" zu berechnen: Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass nur noch der Teil der Gesamteinnahmen, der eine bestimmte Stufengrenze überschreitet, mit dem jeweiligen erhöhten Prozentsatz verrechnet wird.
Der Prozentsatz für die Ebene 3 beinhaltet demnach nur den Anteil des Einkommens, der 51 130 EUR übersteigt. Die Summe von 51 130 EUR wird zu einem niedrigeren Satz versteuert. Bisher waren die Steuerbehörden und Gerichte davon ausgegangen, dass sich die angemessene Bürde gleichmäßig auf den erhöhten Prozentsatz stützt, sobald das Einkommen die vorgenannte Obergrenze überschreitet.
Die Abzugsfähigkeit von Sonderbelastungen wie Krankheitskosten ist nur möglich, wenn der Steuerzahler mit überdurchschnittlichen Aufwendungen beladen wird. In Abhängigkeit von Einkommen, Familienstand und Anzahl der Kinder muss jede Person einen Teil ihrer außerordentlichen Ausgaben aus eigener Kraft aufbringen. Steuerexperten reden von der "angemessenen Belastung". Er wird in drei Schritten nach einem gewissen Prozentsatz des Gesamteinkommens berechnet (je nach Familienstand und Anzahl der Kinder).
Beispielsweise liegt der Prozentsatz für Ehepaare mit einem oder zwei Kinder bei 2 % in der ersten Phase, 3 % in der zweiten und 4 % in der dritten Phase, und je nach Einkommen, Familienstand und Anzahl der Kinder muss jeder einen Teil seiner außerordentlichen Lasten aus der eigenen Tasche ertragen. In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit hatte der Antragsteller zusammen mit seiner Frau in der gemeinsamen Steuererklärung Heilungskosten in Hoehe von 4.148 EUR als ausserordentliche Belastung beansprucht.
Weil das Gesamteinkommen des Ehepaares mehr als 51 130 EUR betrug, errechnete das Finanzamt einen Eigenanteil von 4 % (verheiratet, bis zu 2 Kindern, Gesamteinkommen über 51 130 EUR). Die Krankheitskosten der Ehegatten nach Absetzung der angemessenen Bürde - des eigenen Anteils - hatten somit nur einen steuerreduzierenden Effekt in der Größenordnung von 2.069 EUR.
Das Ehepaar stimmte nicht zu und beschwerte sich. Der oberste Finanzrichter hat nun die angemessene Last für das Ehepaar umgerechnet. Die zu berücksichtigenden Krankheitskosten stiegen danach um 664 EUR. Außerdem wollten die Juroren die Schwierigkeiten verhindern, die bei der Kalkulation durch die Steuerbehörden auftreten können, wenn ein geplantes Niveau nur geringfügig überschritten wird.
In dieser Rechtssache geht es in der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes nur um den Vorsteuerabzug nach § 33 EStG. Er tritt jedoch auch dann in Kraft, wenn andere Kosten als Krankheitskosten erstattet werden. Die Regelung hat weit reichende Bedeutung: Die Steuerzahler werden nun in der Regel früher und in stärkerem Maße durch Sonderbelastungen von der Steuer befreit.
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