Krankheitskosten als Außergewöhnliche Belastung

Außergewöhnliche Gesundheitskosten abzugsfähig

Gesundheitskosten sind eine außergewöhnliche Steuerbelastung, während Ihre Krankenkassenbeiträge eine besondere Belastung darstellen. Leitprinzip Kosten für diätetische Mahlzeiten und Kosten bei Krankenbesuchen sind nicht abzugsfähig, Therapiekosten im Zusammenhang mit einer Alkoholkrankheit können nur in begrenztem Umfang als außerordentliche Belastung abgezogen werden. Kosten für die "Erstellung von Mitarbeiterbeurteilungen") und Sonderbelastungen (Krankheitskosten inkl. Reisekosten). Gesundheitskosten, die für Sie finanziell belastend sind, können in Ihrer Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben für Sonderbelastungen abgezogen werden. Dabei spielen Proportionalität und die Grenze, ab der die Krankheitskosten eine außerordentliche Belastung darstellen, eine wichtige Rolle.

Außergewöhnliche Gesundheitskosten abzugsfähig

Als außerordentliche Aufwendungen können die Versicherten alle Aufwendungen der Krankenkasse oder der Privatversicherung in Abzug bringen, die nicht unter besonderen Aufwendungen verrechnet werden können. Die Selbstbeteiligung für außerordentliche Lasten ist.... prozentual zu Ihrem Einkommen: Beispiel: Ein Paar mit 2 Kinder und einem jährlichen Einkommen von 150.000 EUR hat 14.000 EUR für einen Doktor und ein Medikament bezahlt.

Unter Berücksichtigung des Eigenanteils (4 % von 150.000 EUR = 6000 EUR ) kann die Gastfamilie 8.000 EUR in ihrer Einkommensteuererklärung als außerordentliche Belastung einfordern. 6000 EUR müssen von der ganzen Familie selbst getragen werden. Welche ist eine der außerordentlichen Lasten? Außerordentliche Ausgaben umfassen auch alle Ausgaben von Menschen zur Vermeidung, Verminderung oder Eliminierung von Allergien (z.B. Allergikerbett inklusive Ausrüstung).

Das Gleiche trifft auf die alternativen Behandlungsverfahren wie z. B. Akkupunktur, Delfin-, und Ozontherapie, sowie auf die Behandlung mit ayurvedischen Mitteln oder die Feldenkraistherapie zu. Für die Erkennung ist jedoch ein Tauglichkeitszeugnis erforderlich. Auch Nachzahlungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel sind als Sonderbelastungen steuerlich begünstigt. Schwere oder schwerstkranke Menschen haben es noch einfacher. Außerdem können sie von den in der Bundesrepublik noch nicht zugelassenen, aber als medikamentös wirksame und erfolgversprechende Arzneimittel abgezogen werden.

Das Gleiche trifft auf die Heilung bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit zu. Kranke und behinderte Menschen können immer die Steuer auf Brille und Kontaktlinse abziehen. Wenn ein ärztliches Attest vorliegt, können die Ausgaben für ein Fitness-Studio auch aus steuerlichen Gründen erstattet werden. Vorraussetzung: Eine gewisse sportliche Betätigung ist für den Betreffenden ärztlich erforderlich (z.B. Rückenschule durch einen Facharzt oder eine Heilpraktikerin).

Ebenfalls absetzbar sind die Ausgaben für die Vorbereitung der Entbindung, die Unterstützung homöopathischer Medikamente, die Geburts- und Nachsorgekosten sowie die Ausgaben für eine Geburtshelferin. Gleiches trifft auf alle nicht von der Krankenversicherung übernommenen Auslagen zu. Diese können in vollem Umfang gegen die Steuerbehörden durchgesetzt werden. Wenn ein ärztliches Attest erforderlich ist, müssen auch die Ausgaben für einen niedergelassenen Arzt von der Abgabe abgezogen werden.

Kosten für Hilfsmittel wie Physiotherapie, Massage, Trainingstherapie, Schlammtherapie, Logopädie und ergotherapeutische Behandlung müssen auf der Grundlage eines Arztzeugnisses von der Steuer einbehalten werden. Beispielsweise können Brille, Kontaktlinse, Prothese, Hörgerät, Schuheinlage oder strukturelle Massnahmen (behindertengerechter Wohnraum) einbehalten werden. Derjenige, der aus gesundheitlichen Erwägungen heraus in einer Internatsschule untergebracht ist, weil der Schwerpunkt ausschliesslich auf der Behandlung und nicht auf der Schulbildung liegt, hat die Moeglichkeit, alle dafür angefallenen Kosten von den Steuern abzuziehen.

Zu den außerordentlichen Lasten gehören auch Heilungskosten, die in einem Kinderkurort entstehen, sowie Schönheitsoperationen, soweit diese ärztlich erforderlich sind (z.B. eine OP zur Behebung psychischer Probleme). Das Gleiche trifft auf die während eines Klinikaufenthaltes anfallenden und nicht von der Krankenversicherung gedeckten Auslagen zu. Ist die begleitende Person für die Gesundung eines Kranken verantwortlich, können auch die Reisekosten zum Spital abgezogen werden, was ärztlich erwünscht ist.

Eine außerordentliche Belastung ist auch die Insemination (wenn die Männerkrankheit die Todesursache für Unfruchtbarkeit ist) sowie die ärztlich erforderliche Laseroperation. Die Betroffenen können unter gewissen Bedingungen auch nachgewiesene Pflegebeträge als außergewöhnliche Belastung genereller Natur einfordern. Die Pflegekosten umfassen die ausgewiesenen Übernachtungskosten, die Nutzung eines Krankenpflegedienstes, die Nutzung von Tages-, Nachtoder Kurzzeitpflegeeinrichtungen und einer ambulanten Krankenschwester.

Hervorzuheben ist auch ein derzeitiges Gutachten des Bundesfinanzhofs zur Steuerabzugsfähigkeit von Krankheitskosten: Der Anspruch auf ärztliche Versorgung muss künftig nicht mehr im Voraus nachgewiesen werden. Für den Beweis ist auch nicht allein der offizielle Arzt oder der ärztliche Service der Krankenkasse verantwortlich. Wenn z. B. die Ausgaben für einen legasthenen Menschen von der Sozialleistung abgewiesen werden, können diese Ausgaben auch von der Steuerbelastung abgesetzt werden (BFH, Az. IVR16/09, VIR17/09).

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