Die Herangehensweise einer angemessenen Belastung bei der Betrachtung der medizinischen Kosten ist umstritten. Bei der Einkommenssteuererklärung für den Bemessungszeitraum 2008 haben die Antragsteller medizinische Kosten in der Höhe von 1.098 als Sonderbelastung gefordert.
In der Einkommensteuererklärung 2008 vom 3. Mai 2010 hielt die Angeklagte die Krankheitskosten ohne weitere Überprüfung für anrechenbar. Aufgrund der angemessenen Belastung von 38.787 , d. h. 6% der Gesamtleistung von 646.456 , resultierte jedoch kein Sondereffekt.
Bei den Klägern beträgt die angemessene Belastung 6 Prozent des Gesamteinkommens gemäß 33 Abs. 3 UStG.
Der Steuerzahler muss daher einen Teil der Steuerlast gemäß seiner Steuerfähigkeit selbst aufbringen. N.; Schmidt/Loschelder Verlag, 29. Ausgabe 2010, § 33 Abs. 31).
In einem Rechtsstreit wurden die angefallenen Ausgaben auf 1.249,07 Euro angehoben. Dies sind die folgenden Ausgaben, die als Krankheitskosten erstattet werden::
Im Falle von Krankheitskosten muss immer davon ausgegangen werden, dass die Krankheitskosten unvermeidbar waren.
Die sozialversicherungsrechtlichen Existenzminima müssen nicht nur nach Steuerabzug beibehalten, sondern komplett von der Steuerbemessungsgrundlage ausgeschlossen werden. Diese leitet das Bundesverfassungsgericht aus dem Leitgedanken der Selbstversorgung ab.
Auch das Bundesverfassungsgericht hat konsequent entschieden, dass das Existenzminimum realistisch von der Besteuerung befreit werden muss, um den jeweiligen Bedürfnissen gerecht zu werden. Für einen Eigenanteil an den Krankheitsausgaben gab es keine erkennbaren Ursachen.
Ein solcher Eigenbeitrag in Form einer so genannten "angemessenen Belastung" würde letztlich der Annahme eines variablen Mindesteinkommensniveaus für den Steuerzahler gleichkommen. Die Klägerin im Ausgangsverfahren der BVerfG-Entscheidung vom 13. 2. 2008 war eine Rechtsanwältin mit einem Ertrag aus selbstständiger Tätigkeit in der Größenordnung von 431.000 D-Mark. Zu Recht rechtfertigte das Bundesverfassungsgericht die Ungleichbehandlung - wie die Angeklagte - nicht mit der Behauptung, dass die Einnahmen nach Steuerabzug über dem Lebensunterhalt blieben.
Mit Bescheid des Bundesverfassungsgerichts vom 13. 2. 2008 war der Bund mit 1. 1. 2010 verpflichtet, alle Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von der Steuerbemessungsgrundlage abzuziehen. Allerdings habe der Gesetzgeber mit der neuen Regelung nicht hinreichend Rechnung getragen, wie mit den vielen zusätzlichen Zahlungen und den nicht von der Krankenkasse übernommenen Gesundheitskosten umzugehen sei.
Vor allem nach der Umstellung der gesetzlichen Krankenkassen zum 1. Jänner 2004 enthielt dies eine Vielzahl von Ausgaben mit erheblichen Breitenwirkungen. Neben den Krankenversicherungsbeiträgen würden somit eine Vielzahl von Zusatzzahlungen anfallen, z.B. die so genannte Arztkostenpauschale, Zusatzzahlungen für medizinisch verschriebene Medikamente, Heilmittel und Hilfsgüter, Zusatzzahlungen im Zuge einer ambulanten Spitalbehandlung oder Wiedereingliederung.
Zudem wird der Leistungsangebot der GKV ständig reduziert. In der GKV gilt das Prinzip der Sachleistungen. Der Krankenversicherer erbringt die notwendigen ärztlichen Dienstleistungen in der Stadt. Im Fünften SGB ist der Umfang der GKV geregelt. Die Patientin nutzt die Dienstleistungen, erhält aber keine Abrechnung vom Dienstleister, z.B. dem behandelnden Arzt, der Klinik oder der Pharmazie.
Stattdessen rechnet der Leistungsträger die Leistung unmittelbar mit der gesetzlichen Krankenkassenvereinigung oder der gesetzlichen Krankenversicherung ab. Mit den vielen Zusatzbeiträgen, den sogenannten Selbstbeteiligungen, sollte das Bewusstsein der Versicherungsnehmer für die Kosten gestärkt und damit die Rentabilität der Krankenversicherungen gefördert werden. Die Selbstbehalte würden das geldwerte Vorteilssystem als solches nicht beeinflussen; die Zahlungsströme bleiben grundsätzlich unberührt.
Daher war es eine Verrechnung, dass die Krankenversicherung nach wie vor als wirtschaftlich Berechtigte angesehen wird und Anspruch auf die Eigenbeteiligung hat. Personen, von denen nicht erwartet werden konnte, dass sie eine zusätzliche Zahlung leisten, wurden unter bestimmten Bedingungen von der zusätzlichen Zahlung auszunehmen.
Auf diese Weise legt der Gesetzgeber einen minimalen Standard für die medizinische Betreuung der Bedürftigen durch die Gewährleistung von Arztbesuchen, verordneten Medikamenten oder z.B. Krankenhausaufenthalten ohne Eigenbeteiligung des Patienten fest. 2. Auch die Krankheitskosten, die im Zusammenhang mit der Grundversorgung nicht (mehr) von der GKV übernommen werden, hätten eine beträchtliche Breite. Allerdings sind die gesetzlich vorgeschriebenen Eigenbeteiligungen im Bereich der GKV und ungedeckte Krankheitskosten derzeit nicht abzugsfähig.
Diese Kosten wären nur als Sonderaufwendungen zu betrachten (§ 33 EStG). Diese Sonderbelastungen müßten die so genannte "angemessene Belastung" für den Steuerzahler überschreiten. Es wird nur der Teil betrachtet, der die angemessene Belastung übersteigt, um die Steuern zu senken. Der Betrag der angemessenen Belastung ist in 33 Abs. 3 EWStG festgelegt.
Zum Beispiel wäre die angemessene Belastung für eine einzelne Person mit einem Gesamteinkommen von 60.000 Euro 4.200 Euro.
Sogar gesellschaftlich benachteiligte Steuerzahler unterliegen einer "angemessenen Belastung" nach 33 Abs. 3 UStG.
Wenn man die Gesundheitskosten einbezieht, ist nur das Subjektionsprinzip von Bedeutung. Dieser Grundsatz kommt im Einkommensteuergesetz zum Tragen, indem der typische steuerfreie Freibetrag nicht besteuert wird und darüber hinaus individuelle Sonderaufwendungen und Sonderbelastungen miteinbezogen werden.
Welcher Aufwand sich auf das Mindeststeueraufkommen auswirkt, bestimmt das Sozialgesetz. Die Kostenübernahme für Gesundheit und Pflege wird nach den Bestimmungen der Sozialfürsorge und der Grundsicherheit für Arbeitsuchende vom Staat garantiert.
Darüber hinaus sind Steuerzahler aus unteren Einkommensschichten von den gesetzlich vorgeschriebenen Selbstbeteiligungen ausgenommen. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und Abs. 1 des Grundgesetzes besagen, dass aus steuerfreien Einkünften eine in vollem Umfang gleichwertige Sozialversicherungsleistung angefochten werden kann. Zusätzliche Zahlungen im Bereich der Krankenkassen und nicht von der Kasse übernommene Dienstleistungen müßten daher die Einkommensteuerbemessungsgrundlage in vollem Umfang und in unbeschränkter Höhe ermäßigen.
Bei Überschreitung dieser Grenze würde der Sozialversicherungsträger die Zuzahlung in voller Höhe erstatten. Dies würde einen sozialrechtlichen Mindestniveau definieren, der folglich im Steuergesetz zu berücksichtigen wäre.
33 StG ist daher verfassungsrechtlich so auszulegen, dass Krankheitsausgaben ohne angemessene Belastung zu berücksichtigen sind.
Sofern das Finanzamt Hannovers die Bestimmung über die angemessene Belastung als verfassungsmäßig klassifiziert hatte (Urteil vom 7. Dez. 2011 - 2K19/11), handelte es sich um eine andere Situation.
Die von den Klägerinnen genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. 2. vom 13. 2. 2008 2 BGBl 1/06 (DStR 2008, 604) bot keinen Anlass zur steuerlich mindernden Abwägung der - verbliebenen - Krankheitskosten ohne Absetzung der angemessenen Belastung.
Aus dieser Entscheidung könnte geschlossen werden, dass der Staat nach dem Grundsatz der Steuerbefreiung des Lebensunterhaltsminimums das Geld des Staatsbürgers in dem Maße befreien muss, in dem dieser es benötigt, um für sich und seine Familien die Mindestbedingungen für eine menschenwürdige Existenz zu schaffen. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) würde, wie das Bundesverfassungsgericht weiter ausgeführt hat, je nach Gegenstand der Vorschrift und den Merkmalen der Differenzierung zu unterschiedlichen Begrenzungen führen, die von einem reinen Beliebigkeitsverbot bis hin zu einem schärferen Erfordernis der Verhältnismäßigkeit reichen.
Hinsichtlich des besonderen Ausgabenabzugs von Beiträgen zur Versicherung hatte das Bundesversicherungsgesetz daraus geschlossen, dass beim Abgleich der einkommensteuerlichen Verhältnisse von Personengruppen, die verschiedenen Altersversorgungssystemen angehören, auch die besonderen funktionalen Bedingungen dieser Versorgungssysteme und ihr Bezug zu den Standards des Einkommenssteuergesetzes berücksichtigt werden sollten. 33 Dagegen beschäftigt sich das ÖStG mit der Aufzeichnung subjektiver Leistungen und letztlich mit der Fragestellung, wann der Mensch das Recht auf die Verbundenheit der Staatengemeinschaft hat.
Daß den Klägern mit einem zu versteuerndem Ergebnis von 591.950 die Solidargemeinschaft des Staates bei der Abwägung ihrer Krankheitskosten zustehen würde, hätten sie nicht vorgelegt und wären auch nicht durchschaubar. Die Klägerin hat Beweise zur Fragestellung der ärztlichen Behandlung der Zahnreinigung vorgelegt (Urteil vom 24. 2. 2012, S. 126 f. PA).
Es wird auf den Wortlaut der Stellungnahme vom 30. 4. 2012 (S. 169 ff. PA) und der ergänzenden Meldung vom 17. 6. 2012 über alternative Methoden, deren Kostendeckung von der GKV getragen wird (S. 211 ff. PA), verwiesen. Die hier betrachteten Ausgaben sind nur durch Sonderbelastungen zu erfassen.
Mit Beschluss vom 18. Juli 2012 (X R 41/11, VStR 2012, 1696) hat der BGH beschlossen, dass die Ergänzungsleistungen in der GKV gemäß 28 Abs. 4 Satz V, die sogenannten "Beiträge an Krankenkassen", als Sonderaufwendungen gemäß 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a StG abgezogen werden können.
Dies ist bei der "Praxisgebühr" nicht der Fall, denn der Schutz in der GKV wird von der Entrichtung der "Praxisgebühr" abhängt. Es handelt sich um einen Selbstbehalt für die Versicherungsnehmer bei den Krankheitskosten. Gleiches trifft in diesem Zusammenhang auch auf die von den Klägerinnen gezahlten Medikamentennachzahlungen und die Nachzahlung für stationäre Krankenhausbehandlungen zu.
In diesem Fall können nur Ausgaben in Form einer Sonderbelastung in Form von 1.173,01 als Krankheitskosten angerechnet werden. Der Aufwand von 76,06 für nicht ärztlich verordnete Medikamente konnte nicht angerechnet werden, da diesbezüglich kein Beleg für die Unvermeidbarkeit dieser Ausgaben vorliegt. Die in § 33 Abs. 4 EGV in der Fassung des StVereinsfG 2011 und in 64 Abs. 1 EGV in der Fassung des StVereinsfG 2011 geregelte Forderung nach einem formalen Kostennachweis im Erkrankungsfall ist daher auch im Bemessungszeitraum 2008 gemäß § 84 Abs. 3 EGV in der Fassung des StVereinsfG 2011 zu berücksichtigen.
Die Senatsverwaltung ist im Rahmen des Verfahrens nicht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Reduzierung der Kosten durch die angemessene Belastung nicht verfassungsgemäß gewesen wäre und daher die Fragestellung dem Bundesverfassungsgesetz gemäß Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 80 Abs. 2 S. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz hätte vorgelegt werden müssen oder dass eine verfassungsrechtlich geforderte telefonische Reduzierung des Anwendungsumfangs durch die angemessene Belastung in Erwägung gezogen worden wäre.
Der Bundesfinanzhof geht in der ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Steuerzahler unabhängig von Natur und Grund der Krankheit unweigerlich Heilungskosten entstehen, weil er ihnen aus wirklichen Ursachen nicht entgehen kann (Urteile des Bundesfinanzhofs vom 2. 4. 1998 Il 67/97, Statistisches Bundesgericht Il 1998, 613; vom 10. 4. 1996 Il 118/95, Bundesfinanzhof/NV1997, 337; vom 12. 6., 1991 Il 102/89, BStatisches Bundesgericht Il 1991, 763).
Um einen unangemessenen Eingriff in die Privatssphäre zu vermeiden, ist eine solche typische Krankheitskostenbehandlung nach der ständigen Rechtsprechung notwendig. Gleiches trifft zu, wenn die Kosten nicht auf den im konkreten Fall erforderlichen Betrag "gedeckelt" werden. Danach ist nur die ärztliche Angabe der Kosten entscheidend. Insofern bestimmt allein der Steuerzahler, welche Kosten er für die Behebung seiner Erkrankung übernehmen will.
Es können jedoch nur Kosten berücksichtigt werden, die zum Zweck der Genesung oder um die Krankheiten besser erträglich zu machen. Diese müssen jedoch direkte medizinische Kosten sein. Die Gesundheitskosten beinhalten daher in der Regel keine Präventionskosten, die generell der Volksgesundheit zugute kommen (BFH-Urteile vom 30. 6. 1998 II A 110/93, BFH/NV 1998, 1480).
"Dabei hat das FGG gleichzeitig zu berücksichtigen, dass die Kosten für die tatsächliche Behandlung typischerweise als außerordentliche Belastung anzusehen sind, ohne dass im konkreten Fall die Notwendigkeit der Überprüfung der Unvermeidbarkeit des Anlasses und der nach § 33 Abs. 2 S. 1 StG per se erforderlichen Beträge besteht, wenn die Maßnahme ärztlich angezeigt ist.
a) Soweit der Gesetzgeber jedoch verfassungsrechtlich dazu angehalten ist, den Steuerzahler von den vollen Krankheitskosten der Einkommenssteuer zu befreien und auf die Minderung durch die angemessene Belastung zu verzichten, ist eine engere Konzeption der Unvermeidbarkeit vorzusehen. In seiner Entscheidung vom 13. 2. 2008 (2 BVG 1/06, a.a.O.) stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass es im Hinblick auf die notwendige steuerreduzierende Betrachtung der Krankenversicherungsbeiträge berücksichtigt, dass die spezifischen Beiträge nach ihrer Art und ihrem Ausmaß zur Erzielung eines der Sozialhilfe gleichwertigen Leistungsniveaus notwendig sind, wodurch das Bundesgericht auch eine angemessene Kategorisierung im Hinblick auf den Geltungsbereich der Abzugsbeträge erlaubt.
Darauf hat der Gesetzgeber mit dem sogenannten Bürgerhilfegesetz ab dem Jahr 2010 geantwortet und im Hinblick auf die zuschussfähigen Leistungen der PKV die Ausgaben in einer vergleichbaren Größenordnung der Grundversorgung erfasst. aa) Für die notwendige Abwägung der Krankheitskosten bedeutet dies insbesondere, dass Krankheitskosten als Existenzsicherungskosten in der Regel nicht ohne Abstriche einer angemessenen Belastung abzugsfähig sind.
Soweit Rentenleistungen unmittelbar erbracht werden, beruhen sie im Kern auch auf der gesetzlich vorgeschriebenen Gesundheits- und Krankenpflegeversicherung im Sinne der Höhe der Leistungen nach 52, 61 StGB IV Nr. 1, Absatz 2 vom 13. 2. Februar 2008 (vgl. BVerfG-Beschluss vom 13. 2. Januar 2008 2 StGB 1/06, a.a.O., D.IV.1.a;). Allerdings werden auch die nicht sozialversicherungspflichtigen Gesundheitskosten nicht sozialversicherungspflichtig, so dass sie nicht unter die erforderliche Befreiung vom Existenzminimum sinken (auch Niedersachsen-Finanzhof, Entscheidung vom 7. 12. 2011, 2K19/11, urkundlich belegt).
Damit sind die Zahnreinigungskosten und die dem Kläger in Anspruch genommenen Gebühren für die Wahlstation "Chefarztbehandlung" nach 17 Abs. 1 S. 1 Krankenhausgebührengesetz (KHEntG) sowie die Übernachtungskosten im Doppelzimmer als zusätzliche Wahlstation und auch die Gebühren für vom Arzt nicht verordnete Arzneimittel (siehe unter I.2. der Gründe) von vorneherein ausgeschlossen.
Wie der Experte in seiner Begründung erläuterte, hätte der Antragsteller im Zusammenhang mit der Parodontitisbehandlung, ggf. auch eine von der GKV durchgeführte Reinigung - allerdings in Verbindung mit einem Lokalanästhetikum - im Zusammenhang mit einem sogenannten Parodontusstatus beanspruchen können. Einwendungen gegen die Nachmeldung vom 17. Juli 2012 über alternative Verfahren, deren Kostendeckung von der GKV getragen wird, haben die Beschwerdeführer nicht erhoben, was die Genauigkeit der Gutachten hätte in Frage stellen können.
Sofern die private ärztliche Versorgung der klagenden Person dadurch gerechtfertigt war, dass die frühe Beratung mit einem HNO-Arzt und einem Neurologe damit in Zusammenhang stand, wurde nicht weiter darauf hingewiesen, dass eine Neurologieuntersuchung im Leistungsumfang der GKV überhaupt nicht hätte stattfinden können. Allein der Wille, so früh wie möglich konsultiert zu werden, genügt hier nicht den verschärften Erfordernissen der Unvermeidbarkeit, da die konkrete medizinische Leistung im Zuge der gewählten "Chefarztbehandlung" von einem Sozialhilfeempfänger nicht unentgeltlich erbracht würde.
Gleiches trifft auf die Zuschläge für ein Doppelzimmer zu. bb) Es bleiben nur 142,49 (Zuschläge und Abrechnung der Laborärzte). Angesichts der Einnahmen der Kläger gibt es keine Anzeichen für eine existentielle Besorgnis über diese verbliebenen Grenzkosten. Die Gesamtausgaben für die medizinische Versorgung belaufen sich auf 0,18% des Gesamteinkommens.
Der behauptete schlechte Steuerstatus wegen Krankheit verstösst somit nicht gegen Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Er enthält keine verfassungswidrigen Ungleichbehandlungen und erzwingt daher keine andere - verfassungsrechtliche - Interpretation des 33 Abs. 1 des Grundgesetzes oder eine Unterwerfung unter das Bundesverfassungsgesetz. Unter der Annahme, dass eine Rechtsvorschrift verallgemeinert werden muss, ist der Gesetzgeber befugt, verallgemeinernde, kennzeichnende und verallgemeinernde Vorschriften in der Reihenfolge der Massenphänomene - wie hier - auch im Rahmen von Sonderbelastungen anzuwenden.
Wie in anderen Steuerrechtsbereichen kann dies zu Belastungen und Entbehrungen führen, die nicht geradlinig, sondern schrittweise wirken und daher für die Beteiligten bis zu einem bestimmten Grad eine ungleiche Wirkung haben können. In diesem Fall ist es jedoch nicht zu bestreiten, dass der Versicherer einen bestimmten Teil der Krankheitskosten von der Absetzbarkeit als angemessene Belastung - bis zu einem bestimmten Grad als Entschädigung - befreit, da weder die Krankheitsursachen noch die Kostenhöhe für die Zuschussfähigkeit der Kosten (im Prinzip) eine Rolle spielen.
Das Bundesverfassungsgericht vom 17. 11. 2009, 1 Bundesverfassungsgericht 2192/05, 1 Bundesverfassungsgericht, 434, wonach eine gewisse wirtschaftliche Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen durch Standardisierung und Pauschalregelung akzeptiert werden kann). Dementsprechend ist die Begrenzung der Verfassungsfreiheit nur dann gegeben, wenn die Steuervorteile der Typisierung nicht mehr im gleichen Maße zur Ungleichbehandlung der mit der Typisierung einhergehenden Steuerbelastung beitragen (BVerfG-Entscheidung vom 17. 11. 2009, 1 Bundesverfassungsgericht 2192/05, a.a.O.).
Ob die vom Gesetzgeber angesetzten Anteile am Gesamteinkommen in dieser Hinsicht nicht mehr verfassungsgemäß sein können, ist angesichts der hier nicht berücksichtigt werden. Die in der Fachliteratur vorherrschende Auffassung hält die angemessene Belastung in der jetzigen Aufstellung (hohe Gesamteinnahmen bei vergleichsweise geringem Krankheitsaufwand) nicht für ungerechtfertigt (Schmidt/Loschelder ETG, 31.11.2006).
2012, 33 Reichskanzler in Herrmann/ Heuer/Raupach, 33 EmStG 216; Blümich/Heger, 33 EmStG 134). Selbst nach der Verabschiedung des Bundesversicherungsgesetzes über die Absetzbarkeit von Krankenkassenbeiträgen (BVerfG-Entscheidung vom 13. 2. 2008 2 BVG 1/06, a.a.O.) hat das Bundesamt für Gesundheit seine Einschätzung der angemessenen Belastung im Rahmen der Krankheitskosten beibehalten (siehe z.B.
Der Bundesfinanzhof hat in seinem Beschluss vom 18. Juni 2012 X R 41/11 (DStR 2012, 1696, 1698) keine verfassungsmäßigen Befürchtungen hinsichtlich der Anerkennung einer angemessenen Belastung der Zuzahlungsfähigkeit nach 28 Absatz 2 geäußert, die das Bundesverfassungsgericht teilt. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Entscheidungen vom 14. 3. 1997, 2 Mrd. Euro 861/92 (Angaben zu Steuern und Ökonomie 1997, 543) und vom 30. 5. 2005 (2 Mrd. Euro 923/03, nv) wiederum keine Verfassungsbeschwerde gegen die Anerkennung einer angemessenen Belastung nach 33 Absatz 3 EGV anerkennt.
Neben den niedrigen Kosten, die nicht berücksichtigt werden, verfügen die Kläger weiterhin über ein zur Verfügung stehendes Entgelt, das weit über dem Normalsatz für das Mindesteinkommen für den Lebensunterhalt auch unter Einbeziehung der Krankheitskosten liegen kann. dd) Soweit in der Fachliteratur angenommen wird, dass die Reduzierung einer angemessenen Belastung der Krankheitskosten der geltenden Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts widerspricht (siehe z. B.
Hinsichtlich der von den Klägerinnen zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtshofs stellt der anerkennende Senat auch fest, dass das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung 2 Bundesverfassungsgericht 1/06 den Bundesgesetzgeber erst im ersten Quartal 2010 zur Änderung der Regelungen zur Berücksichtigung der Krankenkassenbeiträge aufforderte.