Der außerordentliche Aufwand (agB) ist in den 33 ff. des Einkommenssteuergesetzes festgelegt. Unangemessene Belastungen bei der Einkommenssteuer will der Gesetzgeber dadurch verhindern, dass er die Steuerlast durch die Einbeziehung von Sonderbelastungen reduziert. Ist ein Steuerpflichtiger volljährig, wird die Einkommenssteuer auf Verlangen ermäßigt, indem vom Gesamteinkommen derjenige Teil der Ausgaben in Abzug gebracht wird, der die für den Steuerzahler angemessene Steuerbelastung überschreitet und der notwendigerweise höher ist als derjenige der großen Mehrheit der Steuerzahler mit dem selben Einkommen, den selben finanziellen Verhältnissen und dem selben Familienstand (Sonderbelastung).
Ausgaben sind unvermeidlich, wenn sie aus juristischen, sachlichen oder moralischen Erwägungen nicht umgangen werden können und wenn die Ausgaben nach den Gegebenheiten erforderlich sind und einen entsprechenden Wert nicht überschreiten. Erkrankungskosten: Operationen am Auge, die eine Ametropie beheben (refraktive Chirurgie), sind gemäß Verordnung des Bundesamtes für Strahlenschutz vom 22. Juni 2006 (Az. S 2284 A - St 32 3) als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.
Weil eine Augenchirurgie mit dem Lasersystem immer mit einer Sehschwäche und damit einer Steuerzahlerkrankheit verbunden ist, kann die Behandlung als medizinische Behandlung eingestuft werden. Der angemessene Aufwand hängt von der Höhe des Gesamteinkommens, dem Zivilstand und der Anzahl der betroffenen Personen ab (§ 33 Abs. 2 EStG). Liegt die Höhe der Sonderbelastungen über der angemessenen Höhe, wird nur der überschüssige Anteil zur Steuerminderung mitberücksichtigt.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 19. Jänner 2017[3] muss die angemessene Last stufenweise berechnet werden. Bei einem verheirateten Steuerpflichtigen mit 3 Kinder, mit einem Gesamteinkommen von 80.000 EUR, fallen im Jahr 2010 Heilungskosten an, die nicht von der Krankenversicherung in einer Summe von 3.000 EUR vergütet werden.
Steuereffekt: Einem unverheirateten Steuerpflichtigen ohne Kinder mit einem Gesamteinkommen von 40.000 EUR entstehen im Jahr 2017 medizinische Kosten, die nicht von der Krankenversicherung in einer Summe von 3.000 EUR übernommen werden. Die angemessene Bürde liegt bei 6% des Gesamteinkommens. Steuereffekt: vom gesamten Einkommen. Bis 2005 waren auch die Kosten der Kinderbetreuung als Sonderbelastungen abziehbar; inzwischen sind sie in den Sonderaufwand umgegliedert worden (ab 2012).