Dementsprechend sind sowohl die Unregelmäßigkeiten als auch die außergewöhnlichen Ausmaße des spezifischen Bedürfnisses Voraussetzungen für den Anrechtsanspruch. Das muss ein Bedürfnis sein, das erstaunlich und unberechenbar war (z.B. für eine Klassenreise des Schülers ist ein besonderes Bedürfnis). Wichtiger Hinweis: Die besondere Anforderung muss mindestens ein Jahr nach der Herausgabe beim Unterhatspflichtigen geltend gemacht werden (§ 1613 Abs. 2 BGB), da die Anforderung sonst verfällt.
Was sind die besonderen Bedürfnisse der Kinder? Die beiden Mütter müssen für die besonderen Bedürfnisse anteilig mitverdienen. Zur Ermittlung der Teilnahme beider Muttergesellschaften für besondere Bedürfnisse wird zunächst der entsprechende Einsatz festgelegt. Liegt die Sonderanforderung jetzt z.B. bei 400 EUR, ist die Auszahlung wie folgt:: Worin besteht ein besonderer Bedarf?
Einen kleinen Überblick über die speziellen Anforderungen soll Ihnen die folgende Aufstellung geben. als besondere Anforderung erkannt? kann nicht angenommen werden. Kindergartengebühr nur für Ganztageskindergarten (nur die über die Gebühr für einen Halbtageskindergarten hinausgehenden Ausgaben können als besondere Bedürfnisse in Anspruch genommen werden.
Prämienzahlungen der Krankenkassen sind in den Sonderaufwendungen nicht enthalten.
Sollen Prämienzahlungen der Krankenversicherung bei der Ermittlung der Sonderausgaben in der Einkommenssteuererklärung abgezogen werden? Das Steuergericht hat in dieser Sache eine Entscheidung getroffen und als erstes Steuergericht in Deutschland beschlossen, dass der besondere Ausgabenabzug für Krankenkassenbeiträge nicht durch Leistungen der Krankenkassen im Zuge eines "Bonusprogramms" gekürzt werden darf.
Im beschlossenen Verfahren hat die klagende Partei in ihrer Einkommenssteuererklärung für 2012 die Mitarbeiterbeiträge zur Kranken- und Langzeitpflegeversicherung (Grundversicherung) als Sonderausgaben beansprucht (2.663 €). Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wurden diese Beträge vom beschuldigten Steueramt gesenkt, da die klagende Partei im Zuge eines Bonusprogrammes 150 von ihrer Krankenversicherung eingenommen hatte.
Hiergegen haben die Beschwerdeführer Berufung eingelegt und behauptet, die Auszahlung sei keine Rückerstattung von Prämien. Stattdessen handelte es sich um einen Zuschuß der Krankenversicherung, da die klagende Partei am Prämienmodell "Vorsorge PLUS" mitwirkte. Dementsprechend erhalten diejenigen, die gewisse Präventivmaßnahmen (z.B. Krebsvorsorge) getroffen haben, am Ende des Jahres einen Zuschuß von bis zu 150,00 pro Jahr von der Krankenversicherung, zusätzlich zu ihren privaten und nicht von der Versicherung übernommenen Gesundheitskosten (z.B. Massage, Homöopathie, Nahrungsergänzungsmittel, Gesundheitsausflüge, persönliche Gesundheitsdienste wie ein Fitnessstudio oder ein Sportverein).
Gemäß der neuen Verordnung über die Abgeltung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen durch das am 1. Januar 2009 in Kraft getretene Bürgerliche Rentenversicherungsgesetz (Bürgerentlastungsgesetz)1. Bei Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2010 sind die vom Steuerzahler an die private oder gesetzliche Krankenkasse gezahlten Beträge zur Deckung der gleichen Höhe der Sozialhilfe (Grundversicherung) als Sonderausgaben voll abzugsfähig ( 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe à i.V.m. Abs. 4 Satz 4 EStG).
Ein Abzug des Europäischen Sozialversicherungsgesetzes (EStG) ist nicht oder nur eingeschränkt möglich. Der Antragsteller hat für eine solche Ergänzungsversicherung weder einen Anspruch auf Beitragszahlung erhoben noch wäre sie absetzbar, da für die in § 10 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe a des Gesetzes vorgesehenen Höchstbeträge für die Krankenversicherungsbeiträge (Grundversicherung) und die gesetzliche Krankenpflegeversicherung nach 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a des Gesetzes bereits erschöpft ist.
Weil Sonderausgaben als "Ausgaben" bezeichnet werden ( 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EWStG am Anfang) und weil der Sinn des 10 EWStG darin besteht, gewisse private Kosten, die die Wirtschaftskraft des Steuerzahlers mindern, vom Zurückbehaltungsverbot des 12 EWStG freizustellen, stellt der BFH in der ständigen Rechtsprechung fest, dass nur solche Auslagen als Sonderausgaben angesehen werden können, durch die der Steuerzahler faktisch und letztendlich ökonomisch belastend2 wird.
Der BFH hat beim Abzug von Sonderausgaben keine volkswirtschaftliche Last übernommen, z.B. wenn angefallene Auslagen im gleichen Bemessungszeitraum oder in einem anderen Bemessungszeitraum ersetzt wurden3. 2 Die Anrechnung der angefallenen Auslagen auf Rückerstattungen geht jedoch von deren "Ähnlichkeit" aus.
Durch die Ausrichtung auf die wirtschaftliche Bedeutsamkeit und Wirkung der Sonderedition für den Steuerzahler wird die Ähnlichkeit aller Sachverhalte des 10 EGV ausgeschlossen und eine Differenzierung der Versicherungsprämien nach der Aufgabe der jeweiligen Steuerpflichtversicherung und dem von ihr gedeckten Versicherungsrisiko begründet2. Auch das BVerfG geht in seiner Entscheidung vom 13. Februar 20084 davon aus, dass die Versicherungsverträge unterschiedlich sind.
Um die verfassungsmäßig erforderliche steuerliche Entlastung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu ermitteln, unterteilt sie den in 10 Abs. 3 Satz 1 Satz 1 EStG alt vorgeschriebenen maximalen Betrag der abzugsfähigen Rentenausgaben in die verschiedenen Versicherungszweige. Durch die Feststellung der Ähnlichkeit nach dem Wesen und der Funktionsweise der betreffenden Sonderedition für den Steuerzahler wird der Beklagte daran gehindert, die umstrittene Prämienzahlung mit den vom Kläger im betreffenden Jahr für seine Grunddeckung geleisteten Krankenkassenbeiträgen zu verrechnen.
Eine " Ähnlichkeit " zwischen diesen Krankenkassenbeiträgen und der BKK-Bonuszahlung von 150 Euro gibt es nicht. Der vom Antragsteller gezahlte Krankenversicherungsbeitrag dient der Deckung des Kostenrisikos im Krankheitsfalle, jedoch nur in Relation zu denjenigen, die ihre Grundversorgung beeinträchtigen, da nur diese erstattet wird.
Die Boni der Bank an ihre Gesellschafter basieren auf der nachfolgenden Berechtigung in § 65 a Abs. (a). Sozialgesetzbuch V (in der für das Jahr des Streits 2012 geltenden Fassung): "Die Krankenversicherung kann in ihrer Statuten festlegen, unter welchen Bedingungen Versicherten, die regelmässig die Leistung zur Krankheitsfrüherkennung nach 25 und 26 oder die qualitätsgesicherten Dienstleistungen der Krankenversicherung zur Primärprävention in Anspruch genommen haben, ein Zuschlag gewährt wird, der über die in 62 (1) S. 2 genannte Minderbelastungsgrenze hinausgeht.
"Die " (Die "gesenkte Grenze" des 62 Abs. 1 S. 2 S. V. bezieht sich auf die vom Versicherungsnehmer in jedem Kalenderjahr zu zahlenden Nachzahlungen, in der Regel nur bis maximal 2% des Jahreseinkommens "Bruttoeinkommens für Lebenshaltungskosten"). Von der Berechtigung des 65 a Abs. 1 ZGB V hat die klagende Kasse (BKK) profitiert und räumt ihren Angehörigen den sogenannten "BKK-Bonus" ein.
Das oben genannte BKK-Bonusmodell reduziert den Versicherungsschutz (Grundversicherung) bei der Bank nicht, d.h. alle Versicherten - unabhängig davon, ob sie am Bonussystem teilgenommen haben oder nicht - haben Anrecht auf alle Leistungen (für die Grundversorgung). Eine " Ähnlichkeit " zwischen der Prämienzahlung der Bundeskrankenkasse und den Leistungen der klagenden Partei an ihre Grundversicherung im Sinne des 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Buchstabe a StG ist vor diesem Hintergrund nicht gegeben.
Das Prämienmodell der BVKK ist dagegen nicht an den Erwerb von Versicherungsleistungen bei der BVKK (Grundversicherung) gebunden, da dieser Schutz ohne Beteiligung am Prämienmodell "Vorsorge PLUS" auskommt.
Auch wenn die klagende Partei keine der im Flugblatt genannten (kostenlosen) Präventivmaßnahmen (Gesundheitscheck, Krebsvorsorge etc.) in Anspruch nehmen würde, hätte ihre Grundversicherung Bestand gehabt. Es ist daher wegen fehlender "Ähnlichkeit" nicht erlaubt, ihre Krankenkassenbeiträge mit der BKK-Bonuszahlung zu verrechnen. Daher können Prämienzahlungen der Krankenkassen, die außerhalb des Krankenversicherungsschutzes anfallende (und damit vom Versicherten selbst getragene) Kosten der Krankheit (teilweise) ersetzen, nicht als Beitragserstattung zur Grundversicherung eingestuft werden.
Die Ähnlichkeit solcher Boni mit Sonderausgaben setzt eher voraus, dass der Versicherungsvertrag auch die von der Gesellschaft selbst zu tragenden Kosten einbezieht. Prämienzahlungen können nicht mit Prämienrückerstattungen oder vergleichbaren Beiträgen gleichgesetzt werden, auch wenn sie - aus wirtschaftlicher Sicht - zu einer finanziellen Erleichterung für die Betroffenen führen. Es handelt sich um Leistungsanreize, die sicherstellen sollen, dass die Versicherungsgesellschaft keine vertraglichen Leistungszusagen zu erteilen hat, weil der Versicherte keine Versicherungsschäden eingetreten ist oder diese nicht einfordert7. Die hier in Rede stehenden Prämienzahlungen weichen grundsätzlich von diesen ab, da sie sich auf Kosten beziehen, für die kein Deckungsschutz durch die Grundversicherung gegeben ist und die vom Versicherten selbst getragen werden.
Auch ist die Prämienzahlung nicht mit der Gewährung eines Freibetrags für die Krankenkasse zu vergleichen (§ 3 Nr. 62 EStG). Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen sind solche steuerbefreiten Arbeitgeberbeiträge auf die Beiträge für die Grundleistungen im Sinne des 10 Abs. 1 Nr. 3 StG anzurechnen, da sie nach 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StG für den Vorsorgebedarf nach Abs. 1 Nr. 2, 3 und 3a "nicht unmittelbar mit dem steuerbefreiten Einkommen in Beziehung zu stehen", da sie eine Vorbedingung sind.
In § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 S. 1 Nr. 1 HG 2 ÖStG hat der Gesetzgeber explizit verfügt, dass "steuerfreie Subventionen für die Gesundheits- oder Krankenpflegeversicherung (....) in direktem wirtschaftlichem Bezug zu den Pensionsaufwendungen im Sinne von Abs. 1 Nr. 3 stehen". Infolgedessen sind die Freibeträge des Arbeitgebers nicht zwischen Beiträgen für Grundleistungen im Sinne des 10 Abs. 1 Nr. 3 StG auf der einen Seite und für Nebenleistungen im Sinne des 10 Abs. 1 Nr. 3a StG auf der anderen Seite aufzuteilen8.
Diese Vorschrift in 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2. Unterabsatz des Einkommensteuergesetzes stellt nach der Gesetzeserläuterung9 sicher, dass die Beitragszahlungen zur Deckung von Zusatzleistungen für Privatversicherte gleich wie für Arbeitnehmer der gesetzlichen Krankenkassen sind. Die strittige Prämienzahlung ist jedoch weder ein steuerfreier Arbeitgeberzuschuß zur Gesundheitsversicherung im Sinne des 3 Nr. 62 StG noch ein weiteres "steuerfreies Einkommen" im Sinne des 3StG.
Die Tantieme ist stattdessen eine Vergütung, die keiner der in 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 EGV aufgeführten Einkommensarten zugeordnet werden kann und daher (von vornherein) nicht steuerpflichtig ist. Auch die mangelnde Kontrollierbarkeit würde gegen die Möglichkeit der Aufrechnung mit Sonderausgaben sprechen.
Die Aufrechnung ist jedoch (auch) nicht möglich, da die Tantieme nicht - wie in 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StG explizit gefordert - in einem "unmittelbaren ökonomischen Zusammenhang" mit dem hier strittigen Sondereffekt steht. Da der gewünschte Sonderkostenabzug - wie erläutert - nur die Grundversicherung umfasst, bezieht sich die Prämienzahlung jedoch nicht auf diese Grundversicherung, sondern ausschliesslich auf Kosten, die der Kläger außerhalb des Deckungsschutzes der Grundversicherung erstattet hat.
"Prämienrückerstattungen - ungeachtet ihrer Benennung, z.B. als Kapitalleistung, und soweit sie auf die Grunddeckung zurückzuführen sind - reduzieren die nach 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Buchstabe a StG abzugsfähigen Krankenkassenbeiträge in dem Jahr, in dem sie bezogen werden. Die Berechnung der auf die Grundversicherung entfallenden Prämienrückerstattung richtet sich nach dem Vertragsstatus, der den rückerstatteten Prämienzahlungen zugrunde liegt, und zwar ungeachtet des Vertragsstatus zum Zeitpunkt der Prämienrückerstattung (....).
Die Beitragsrückerstattung in diesem Sinn umfasst beispielsweise auch Beitragszahlungen nach 53 Abs. 1 Satz 1 und Beitragszahlungen nach 65 Abs. 2 SGBV.
Weil die Prämienzahlungen im konkreten Falle jedoch keine der Grundversicherung zuzurechnenden Kosten subventionieren (siehe oben), können die Prämienzahlungen die nach 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a StG abzugsfähigen Krankenkassenbeiträge nicht reduzieren (auch nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums). Hätte der Kläger die selbst bezahlten Kosten (Medikamente etc.) als Sonderbelastungen ( 33 EStG) zur Steuerminderung in Anspruch nehmen können, hätte die Prämienzahlung dort abgezogen werden müssen.
Aufgrund der grundsätzlichen Wichtigkeit des Falles hat das Finanzamt die Berufung anerkannt ( 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), da der Bundesfinanzhof noch nicht entschieden hat, ob der besondere Ausgabenabzug für die Krankenkassenbeiträge zur Grundversicherung durch die hier dargestellten Prämienzahlungen (Zahlung durch die Krankenkassen im Zuge eines "Bonusprogramms") reduziert werden soll.