Medikamente von der Steuer Absetzen 2015

Abzüge vom Steuerabzug 2015

pro Medikament sowie die Kosten für die Selbstmedikation, z.B. Schmerzmittel und Erkältungsmittel. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) weist alle Steuerpflichtigen darauf hin, die derzeit ihre Einkommensteuererklärung für das vergangene Jahr 2015 erstellen. Arzneimittelkosten können von der Steuer abgezogen werden. Auch nicht verschreibungspflichtige Medikamente können nur nach entsprechender Verschreibung abgenommen werden. Die Einkommensteuererklärung ist als Sonderaufwand für Sonderbelastungen von der Steuer abzuziehen.

medizinische Kosten von den Steuern abziehen

Krankenversicherungsbeiträge können in der Einkommensteuererklärung als Sonderaufwand erfasst werden. Nahezu alle Steuerzahler machen davon gebrauch. Es ist weniger bekannt, dass auch nicht erstattungsfähige Gesundheitskosten dazu beitragen, die Steuerbelastung zu reduzieren. Bei diesem Inkassoposten können verschiedene Kosten beansprucht werden, die der Steuerzahler nicht vermeiden kann und die eine überdurchschnittlich hohe Kostenbelastung ausmachen.

Die häufigsten Ursachen sind Erkrankungskosten. Inwiefern wird die Steuerbelastung beeinflußt? Die Steuergesetzgebung geht davon aus, dass ein "angemessener Teil" der außerordentlichen Last von der Gesellschaft selbst getragen wird, und zwar nach Maßgabe ihrer ökonomischen Leistung. Sonderbelastungen von bis zu 2.400 EUR (sechs Prozentpunkte Belastungsgrenze) haben daher keine steuerlichen Auswirkungen. Nur darüber hinausgehende Summen vermindern das zu besteuernde Ergebnis und bewirken Steuerersparnisse gemäß dem individuellen Satz.

Infolgedessen kann nur ein Teil der tatsächlichen medizinischen Ausgaben "amortisiert" werden. Es gibt eine Reihe von Dingen, die berücksichtigt werden müssen, um sicherzustellen, dass Gesundheitskosten als außerordentliche Last erkannt werden:

Oftmals werden die Gesundheitskosten vom Finanzministerium näher untersucht. Innerhalb dieses Rahmens können eine Vielzahl von medizinischen Aufwendungen geschätzt werden.

Betrachten Sie die Gesundheitskosten als außerordentliche Last in Ihrer Einkommensteuererklärung 2015. Ein Teil der nicht gedeckten Behandlungskosten wird zurückerstattet.

Das wird sich im Jahr 2015 noch auszahlen.

Mitarbeiter, die bis zum Jahresende gewisse Kosten tragen, können ihre Steuerbelastung für dieses Jahr reduzieren. 16.11. 2015 (kunid) Es ist lästig, mehr Steuer zu bezahlen, als man allein deshalb bezahlen muss, weil aus Unkenntnis gewisse Plankosten nicht vor diesem Jahr gemacht werden oder Belege für bereits gezahlte Rechnungsbeträge nicht storniert und dem Fiskus vorgelegt werden.

Jeder Mitarbeiter sollte daher wissen, welche Kosten seine Steuerbelastung verringern können. Gewisse Kosten, die in einem Jahr anfallen und gezahlt werden, vermindern die Einkommensteuer. Hierzu zÃ??hlen zum Beispiel so genannte Werbekosten, Sonderkosten und Sonderbelastungen. Die so genannten einkommensbezogenen Kosten sind arbeitsbezogene Kosten. Hierzu zÃ??hlen z.B. Kosten fÃ?r Literatur, einen fÃ?r die Arbeit notwendigen Rechner- und Internetzugang, Arbeitskleidung, Doppelbudgetierung aus beruflichen GrÃ?nden, aber auch BeitrÃ?ge an Berufsgenossenschaften und eventuell Kosten fÃ?r Sprachaufenthalte und Studienaufenthalte.

Der einkommensbezogene Aufwand für die Mitarbeiter kann bis zu einer Pauschale von 132 EUR abgezogen werden, ohne dass die tatsächlich entstandenen Kosten nachgewiesen werden müssen. Doch wer mit Einnahmen nachweist, dass er mehr als die im Jahr 2015 genannte Pauschale aufgewendet hat, kann in gewissen Grenzen auch mehr Steuern abziehen. Zusätzlich zu den Kosten für Werbung können auch gewisse Privatausgaben, die sog. Sonderkosten, die Steuerbelastung mindern.

Unbegrenzte Steuerabzüge können z. B. für die gesetzliche Rentenversicherung und für den Erwerb zusätzlicher Schulperioden sowie für die Steuerberatung vorgenommen werden. Auch Beitragszahlungen an eine ehrenamtlich tätige Verwitweten-, Vollwaisen-, Renten- und Todesfallversicherung haben steuerliche Auswirkungen. Aufwendungen für die Schaffung von Wohnraum, d.h. gezahlte Aufwendungen für den Kauf oder den Bau einer neuen Wohneinheit oder eines neuen Wohnhauses, können bis zu einem gewissen Grad auch für steuerliche Zwecke in Anspruch genommen werden.

Die in begrenztem Umfang abzugsfähigen Sonderaufwendungen beinhalten auch Schenkungen. Der Steuerabzug ist dabei auf Zuwendungen in der Größenordnung von höchstens zehn vom Hundert des Gesamteinkommens des Veranlagungsjahrs begrenzt. Darüber hinaus sind Pflichtspenden an die anerkannten kirchlichen und religiösen Vereinigungen bis zu 400 EUR pro Jahr abzugsfähig. Ausserordentliche Lasten reduzieren auch die Steuern. Dies sind unter anderem Aufwendungen, die dem Steuerzahler durch außerordentliche Vorkommnisse entstehen, die einen gewissen Teil des Gesamteinkommens übersteigen (Selbstbehalt).

Zum Beispiel beläuft sich der Freibetrag für ein jährliches Ergebnis im Jahr 2014 von über 7.300 bis 14.600 EUR auf acht Prozentpunkte, für über 14.600 bis 36.400 EUR auf zehn Prozentpunkte und für über 36.400 EUR auf zwölf Prozentpunkte. Dazu gehören zum Beispiel krankheits- oder pflegebedürftige Ausgaben, die nicht durch die gesetzlichen oder privaten Krankenkassen oder Pflegeversicherungen gedeckt sind.

Hierzu gehören z.B. Arzneimittelkosten, Arznei- und Krankenhauskosten, Lieferkosten, Aufwendungen für Zahnprothesen, Aufwendungen für medizinische Hilfsmittel wie Hörhilfen oder Brille sowie Selbstbehalte für ärztlich verordnete Heil- und Rehabilitationsmaßnahmen. Unterbringungs- und/oder Pflegekosten für betreuungsbedürftige Personen sind ebenso wie Bestattungskosten und für Alleinerziehende mit Kind bis 16 Jahre auch für die Kinderbetreuung über 2.300? abzugsfähig.

Allerdings gibt es auch Sonderbelastungen, die ungeachtet der anteiligen Gesamtbelastung, d.h. ohne Abzugsfähigkeit, für steuerliche Zwecke in Anspruch genommen werden können. Dazu gehören beispielsweise Aufwendungen für die externe Ausbildung eines Kinders und Betreuungskosten von bis zu 2.300 EUR pro Jahr.

Ebenfalls enthalten sind Aufwendungen für die Behebung von Schäden aus Katastrophen wie Unwetter, Lawine, Überschwemmung oder Erdrutsch, die nicht durch staatliche Mittel oder Versicherungen abgedeckt sind. Ausführliche Informationen zu den abzugsfähigen Aufwendungen finden Sie im Internet beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMF) und im kostenlosen Steuerführer "Das Steuerbuch 2015 zur Arbeitnehmerveransigung 2014 für Lohnsteuerzahler/innen".

Zusätzlich bietet das Bundesministerium ein kostenfreies Steuerberechnungsprogramm für den Steuerzahler, einen Steuerführer und ein Schulungsprogramm zur Vorbereitung der Veranlagung von Mitarbeitern unter der Internetadresse https://finanzonline.bmf.gv. at/fon on line.