Wo Trage ich Krankheitskosten in der Steuererklärung ein

Steuertipp: Weniger bezahlen im Krankheitsfall

Geben Sie daher Ihre Arztkosten unabhängig vom Betrag in die Steuererklärung ein. Eine Berufung ist daher nicht erforderlich. Geben Sie als Person mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung die Nummer Ihres Behindertenausweises und den Grad der Behinderung ein. Das Finanzamt zieht jedoch eine angemessene Belastung ab. Bei weitem nicht, dass die medizinischen Kosten auch Ihre Steuern senken.

Die Steuertipps: Weniger bezahlen im Krankheitsfall

Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 19. Jänner 2017 (VI-R75/14) kann jeder, der außerordentliche Lasten, wie zum Beispiel Krankheitskosten, in seine Steuererklärung einbezieht, diese stärker von seinem Einkommen absetzen und damit entgegen der früheren Sichtweise seine Steuerbelastung reduzieren. Die Steuerzahler können bei Überschreitung der so genannten Angemessenheitsgrenze Sonderbelastungen zur Steuerminderung einbehalten.

Der vernünftige Grenzwert wird als prozentualer Anteil zwischen einem und sieben Prozentpunkten des Gesamteinkommens in Abhängigkeit von der Anzahl der Kinder, dem Zivilstand und der Einstufung nach dem Gesamteinkommen ermittelt. Selbst nach der neuen Rechtssprechung des Bundesfinanzhofes bleibt es so, dass z.B. Krankheitskosten nur bei Überschreitung einer angemessenen Grenze zur Steuerminderung herangezogen werden können.

Es wird nur der Teil des Gesamteinkommens, der den entsprechenden Schwellenwert (15.340 EUR oder 51.130 EUR) überschreitet, mit dem höheren prozentualen Anteil und nicht wie bisher mit dem Gesamteinkommen belaste. Dadurch erhöhen sich die steuerabzugsfähigen Sonderbelastungen von insgesamt mehr als 15.340 EUR und führen zu einer niedrigeren Steuerlast.

Mit einem Gesamteinkommen von 60.000 EUR und bis zu zwei Kinder steigt der Anteil der abzugsfähigen Sonderbelastungen um 664 EUR.

Betreuungskosten

In der Krankenpflegeversicherung wird nur ein Teil der Kosten für die Krankenpflege übernommen, und auch bei der Krankenkasse muss der Versicherungsnehmer den Restbetrag selbst tragen. Diese Kosten können unter gewissen Voraussetzungen von der Abgabe abgezogen werden. Vorraussetzung für die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kosten für die Krankenpflege als außerordentliche Belastung ist der Beleg einer Krankenpflege oder eines schwerbehinderten Ausweises mit dem Hinweis "hilflos".

Es werden nur solche Werte erfasst, die eine angemessene eigene Belastung übersteigen. Zusätzlich muss die Pflegekostenhöhe dem Steueramt vorgewiesen werden. Verwandte können auch Betreuungskosten von der Abgabe absetzen, wenn sie diese erstatten. Das ist jedoch nicht möglich, wenn der Patient die Ausgaben selbst übernehmen könnte oder wenn die Pflegekraft mit dem Pflegezuschuss vergütet wird.

Dies hat den Vorzug, dass die Kosten für die Krankenpflege nicht individuell gegenüber dem Fiskus nachweisbar sind. Ein weiterer Bedarf an Pflegepersonal ist die Betreuung im häuslichen Umfeld. Gesundheitsfürsorgekosten können auch als Sonderbelastungen von der Abgabe abgezogen werden. Wird der ÖPNV benutzt oder ist die Anreise mit dem Auto aus gesundheitlichen oder verkehrstechnischen Gründen unvermeidlich, gelten auch die Reisekosten zum behandelnden Arzt mit.

Wenn der Betreuer die Ausgaben übernimmt, kann er sie auch von der Abgabe einbehalten. Der Einsatz von Haushaltshilfe, Handwerk und auch Pflege- und Unterstützungsleistungen, wenn sie nicht als außerordentliche Belastung eingerechnet werden, können als haushaltsbezogene Leistungen gezählt werden. 20 prozentig der Ausgaben können pro Jahr mit einer Höchstgrenze von 4.000 EUR von der Mehrwertsteuer abgezogen werden.

Nur wenn die Leistungen im Budget des Steuerpflichtigen enthalten sind, werden die Aufwendungen vom Steueramt erstattet. Empfehlenswert ist es, sich über steuerliche Vorschriften zu informieren, da diese oft schwer zu verstehen sind.