Im Falle des Abzuges von Krankheitskosten als außerordentliche Belastung nach 33 StG ist die so genannte angemessene Eigenbelastung nach dem Wortlaut des Gesetzes zu beachten. Der angemessene Selbstbehalt entspricht dem Anteil des Steuerzahlers an den Krankheitskosten, nur der Selbstbehalt wird von der Mehrwertsteuer abgesetzt und damit bei der Berechnung der Einkommensteuerminderung mitberücksichtigt.
Derzeit waren zwei Prozesse vor dem BGH (Bundesfinanzhof - BFH) zur verfassungskonformen Abwägung der angemessenen Eigenbelastung hängig. Daher wurden die Ertragsteuerbescheide in der Regel gemäß 165 Abs. 1 Nr. 1 WpHG provisorisch vorgenommen. Inzwischen sind die beiden BFH-Verfahren beschlossen, das heißt, die Vorschrift des 33 EGV ist nach Ansicht des Bundesamtes verfassungsmäßig, d.h. die Abwägung der eigenen Belastung ist erlaubt.
Die Steuerveranlagung zu diesem Thema war und wird voraussichtlich auch weiterhin provisorisch sein, so dass zu diesem Punkt derzeit keine Einwände erhoben werden müssen; es ist lediglich zu überprüfen, ob der vorläufige Veranlagungsvermerk in der Anmeldung berücksichtigt ist, die in den Ausführungen zur Veranlagung zu finden ist ("Die Veranlagung der Einkommensteuer....provisorisch in Bezug auf"). Die außerordentlichen Lasten umfassen neben den direkten Krankheitskosten, d.h. den direkten Behandlungskosten, auch direkte Aufwendungen wie Reisekosten zum Arzt oder zum Spital und eventuell auch Begleitkosten für einen Patienten.
Im Falle von Sonderbelastungen kommt das Zu- und Abgangsprinzip zur Anwendung, d.h. es hängt vom Zeitablauf ab. Daher ist es in der Praxis meist zweckmäßig, die Ausgaben nicht auf mehrere Jahre zu streuen, sondern sie in einem Jahr zu konzentrieren, so dass die angemessene Belastung dann übertroffen werden kann. Wird beispielsweise eine grössere zahnärztliche Behandlung benötigt und sollten auch neue Brillen gekauft werden, ist es günstiger, beides in einem Jahr zu zahlen und damit die angemessene Eigenbelastung einmal zu übersteigen, die auf zwei Jahre doppelt unter dem gesetzlichen Wert liegt.
Der Sonderaufwand ist in der Finanzerklärung vollständig anzugeben; das Steueramt behält den angemessenen Eigenanteil ab.