Brillengestell Fielmann Preis

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Fielmann Damenbrillengestell Halbgestell. Eine Damenbrille, vor zwei Jahren bei Fielmann gekauft. Weniger nehmen, dann mehr bekommen, das ist die Fielmann-Maxime. Bei Fielmann gibt es kleine Preise für viele und nicht hohe Preise für wenige. Auf der Verbraucherseite ist Fielmann Optiker.

"Fielmann-Brillen. Das ist immer der beste Preis. Garantierte " Irreführung der Alleinstellung - Hanseatisches Landesgericht für Wirtschaft und Arbeitsschutz, Urteil vom 28.10.2009, Az.: 5 E 204/07

Im Statement "Fielmann. Das ist immer der beste Preis. Guaranteed" ist ein inakzeptabler und irreführender Anspruch auf eine Alleinstellung. Der Angeklagte wird dazu angehalten, für den Fall, dass eine vom Richter für jeden Verletzungsfall zu bestimmende Geldbuße vermieden wird und diese nicht eingezogen werden kann, von einer Freiheitsstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monate (im Einzelnen maximal 250.000 ; Freiheitsstrafe für maximal zwei Jahre) abzusehen und im Geschäftsverkehr wie folgt zu inserieren: "Tell me, you are an advertiser.

Ja, aber guten Tag. - Können Sie mir sagen, was mir all diese Ermäßigungen, Angebote, Sonderpreise und Brillengutscheine tatsächlich einbringen? Fielmanns Gläser. Das ist immer der beste Preis. Gewährleistet", wenn dies wie im folgenden Radiospot geschieht: "Sagen Sie mir, Sie sind ein Werbetreibender. Ja, aber guten Tag. - Können Sie mir sagen, was mir all diese Ermäßigungen, Angebote, Sonderpreise und Brillengutscheine tatsächlich einbringen?

Ganz simpel, gehen Sie zu Fielmann, er hat immer den besten Preis. Fielmann-Brillen. Das ist immer der beste Preis. Gesichert! Der Antragsgegner ist seit dem 23. Januar 2007 zur Zahlung von 189 zuzüglich fünf Prozentpunkte über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank verpflichtet. Aus den Verfahrenskosten haben der Antragsteller und der Antragsgegner zu übernehmen.

Der Antragsgegner kann die Zwangsvollstreckung mit einer Kaution in gleicher Höhe abwehren. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung des Antragsgegners durch Stellung einer Kaution in Hoehe von 120% des durchsetzbaren Betrags verhindern, wenn der Antragsgegner keine Kaution in Hoehe von 120% des vor der Zwangsvollstreckung zu leistenden Betrags bereitstellt.

I. Die Klägerin erhebt gegen die Angeklagte wettbewerbsrechtliche Ansprüche auf Unterlassungsanspruch und Ersatz von Mahnkosten. Die Klägerin ist eine Vereinigung, die den Wettkampf im Auftrag ihrer Vereinsmitglieder durchführt. Der Angeklagte führt mehrere Optikerläden in Deuschland. Zwei Hörfunkspots der Angeklagten wurden im Jänner 2007 gesendet (Abschriften siehe Anlage 1, Absätze 2 und 3); die Klägerin hatte diese Stellen bereits in einem einstweiligen Verfahren vor dem LGH vergeblich angefochten (Az. 312 A 52/07).

Darüberhinaus inserierte die Angeklagte am 19. und 22. Januar 2007 in der Zentralbadischen Zeitung mit zwei Inseraten (Anl 2 und 3). Aufgrund des Inhaltes der beanstandeten Geschäftstätigkeiten wird auf die vorgenannten Anhänge und deren Vervielfältigung im Klageantrag verwiesen. Die Rundfunkwerbung und die Zeitungsannoncen seien verächtlich im Sinn des 4 Nr. 7-UWG und die eingesetzten Rezepturen zum niedrigsten Preis seien falsch.

Die Klägerin richtet sich mit ihrer Beschwerde gegen die jeweiligen Betonfernsehspots und Anzeigen als konkretes Verletzungsereignis und attackiert daneben isoliert Äußerungen aus diesen Abstrakten. Es ist unbestreitbar, dass die Angeklagte eine eigene Dienststelle mit zehn Angestellten hat, die durch ständigen Preisvergleich versucht, zu erzielen, dass die Preise der Angeklagten unter denen der Mitbewerber sind.

Darüber hinaus werden die jeweiligen Niederlassungen der Beschuldigten angewiesen, die Wettbewerbsangebote regelmässig zu überwachen und bei günstigeren Angeboten der Wettbewerber ggf. die in der Branche anfallenden Kosten eigenverantwortlich zu senken. In 4 % aller Verfahren im Jahr 2006 fand die Klägerin selbst heraus, dass dasselbe Produkt von Wettbewerbern unterboten wurde, und senkte anschließend die Erlöse.

Solche Korrekturen werden in der Regel binnen 24 Std. nach Feststellung eines niedrigeren Preises vorgenommen. Im Jahr 2007 wurde im Rahmen des Programms "Service Gesundheit" im Rahmen des Hörfunks ein Artikel (DVD Anlage 12 ) ausgestrahlt, in dem über einen redaktionellen Vergleich der Kosten informiert wurde. Sie hatten sieben Augenoptiker nach Preisen für "Kunststoffgläser, anti-reflektierend und gehärtet" gefragt, wodurch der Preis für vier Augenoptiker niedriger war als von der Angeklagten gefordert und für einen Augenoptiker sogar darüber, aber auch eine zweite Brille.

Am 22. Januar 2007 hat die Klägerin die Angeklagte vergeblich ermahnt (Anl 11 ), was zweifellos zu Aufwendungen in Höhe von 176,64 zzgl. 7% MwSt. (= 189,00 ?) führte. Die Klägerin hat dagegen Beschwerde einlegt. Die Klägerin hat ihren Antrag auf I.3. im Berufungsgericht geändert und verlangt nun, dass das am 15.10.2007 notifizierte streitige Landgericht Hamburgs vom 9.10.2007, Az. 312 A 333/07, geändert und die Angeklagte verurteilt wird, VIII.

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Was ist, wenn ein Augenoptiker in der Tageszeitung mit 70% Preisnachlass inseriert und mir eine Brillenfassung für 39 EUR zusagt und ich dann im Geschäft knapp 300 EUR bezahlen muss, nur weil ich vermeintlich andere Brillen bräuchte? Bei Fielmann ist jeder Preis der niedrigste. Fielmann-Brillen. Das ist immer der beste Preis.

Versichert. à "Fielmann-Brillen. Das ist immer der beste Preis. Garantierte " b. "Fielmann - Sie erhalten immer den niedrigsten Garantiepreis", II. an den Antragsteller 189,-- zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszins seit dem 23. Januar 2007. Der Angeklagte verlangt die Abweisung der Einsprache. Die Angeklagte vertritt das Landgericht und wiederholt und vertieft die bereits in erster Instanz vorgebrachten Vorwürfe.

Gegenstand des Rechtsstreits sind diverse Unterlassungsklagen, die der Antragsteller in unklarer Weise abgestuft hat. Der weitreichendste Antrag in I.3 "mit dem die Klägerin das Abstraktionsverbot zweier weitestgehend identischer Werbungsaussagen ("Fielmann. Das ist immer der beste Preis. Fielmann - Sie erhalten immer den niedrigsten Preis garantiert") ohne Hinweis auf eine bestimmte Form der Verletzung.

Die Klägerin beantragt dieses Verbot in zwei Ausprägungen, und zwar mit und ohne Hinzufügung einer "Geld-zurück-Garantie". Sofern der KlÃ?ger diese beiden Behauptungen bei Verwendung mit einer "Geld-zurÃ?ck-Garantie" in den Wind schlägt, plädiert er zudem dafÃ?r, dass auch der KlÃ?ger Ã?ber die Existenz einer echten Vergleichsmöglichkeit irregefÃ?hrt wird.

Die Klägerin macht diese Beschwerden auch insoweit geltend, als diese Anzeigenaussagen im Rahmen der Radiowerbung "Werber" und "Richter" mit dem Anspruch nach I.1. und den mit dem Anspruch nach I.2. angefochtenen Zeitungsinserate benutzt werden. Konkrete Nutzungen der Aussage "Fielmann. Das ist immer der beste Preis. Guaranteed " und "Fielmann - Sie erhalten immer den niedrigsten garantierten Preis", hat der Antragsteller entsprechend von dem angestrebten Ausschluss gemäß Punkt I.3. befreit, so dass kein doppeltes Verbot beantragt wird und der Antragsteller in seiner jetzigen Fassung zumindest ausreicht.

Die Klägerin hat nur einen kleinen Teil der erhobenen Unterlassungsklagen, und zwar im Hinblick auf die Werbeaussagen "Brille Fielmann. Das ist immer der beste Preis. Gewährleistet ", wenn diese Erklärung nicht im Kontext einer "Geld-zurück-Garantie" und wie im Kontext des Radiowerbespots "Werber" (Antrag für I.1. a.) genutzt wird. Die Klägerin ist zudem berechtigt, den restlichen Inhalt des Werbespots "Werber" zu unterlassen.

Die Frage, ob dem Antragsteller die gegen den Antragsgegner erhobenen Forderungen unter dem Gesichtspunkt der Irreführung der Reklame und der Minderung eines Konkurrenten bei künftigen Ansprüchen auf Unterlassung stehen, wird nach den zum Zeitpunkt auf der Grundlage des Ersten Aktes zur Novellierung des UWG vom 22. Dezember 2008 (BGBl. Nr. 2949 ff.) anwendbaren Bestimmungen der 3 Abs ätze 1, 2 und 4 Nr. 7 geprüft,

Zum Werbeslogan "Fielmann. Das ist immer der beste Preis. Garantien " ein einstweiliger Rechtsschutz gegen den Beklagten, jedoch nur, wenn diese Erklärung nicht im Rahmen einer "Geld-zurück-Garantie" genutzt wird. Die angegriffene Werbeerklärung ist bei dieser speziellen Form der Zuwiderhandlung die Behauptung einer Alleinstellung, die eine missbräuchliche Geschäftshandlung im Sinn von 5 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ist und daher nach 3 Abs. 1 des Gesetzes ungerecht ist. à.

Durch die angegriffene Behauptung "Fielmann. Das ist immer der beste Preis. Guaranteed" ist die einzigartige Preisposition der Beklagten. Das Werbeslogan "Fielmann. Das ist immer der beste Preis. Garantie " beinhaltet einen irreführenden Anspruch auf eine Sonderstellung, denn das Verstehen, dass ein Preis der "billigste" ist, heißt in der Regel im Verstehen zumindest relevanter Verkehrsteile und im hier zu bewertenden Kontext, dass er für ein ebenbürtiges oder äquivalentes Erzeugnis unterlegen ist.

Beispielsweise kann der Traffic ein günstigeres Preisangebot auch zu einem höheren Preis betrachten, insbesondere wenn das Preis-Leistungs-Verhältnis als besser erachtet wird. Der Angeklagte hat hier aber nicht nur das Wort "billigster Preis" benutzt, sondern gerade den "billigsten Preis" und nicht das "billigste" oder die " billigste " Möglichkeit. Der eine Preis weicht jedoch nur in seiner Menge vom anderen ab, so dass der "billigste Preis" nur derjenige sein kann.

Dies wird auch durch den Zusammenhang der attackierten Äußerung unterstützt, denn im Radiospot geht es um die Frage des Preisniveaus für Gläser. Im " Dialogfenster " werden die Effekte der aufgeführten "Rabatte, Angebote, Sonderpreise und Gutscheine" auf den zu zahlenden Endpreis behandelt. Die Angeklagte ist zudem in den attackierten Äußerungen bekannt, dass ihr Preis "der billigste" sei.

Der vorliegende Beitrag deutet eindeutig auf eine einzigartige Position hin, denn "der" billigste Preis ist nicht "einer der billigsten" oder "eher billiger", sondern der einzige, der an der Spitze der Niedrigpreisskala steht. Abschließend erhält auch die Preisangabe in der attackierten Anzeige zwei wichtige Bestätigungen:

Das ist " immer " der billigste Preis und der Angeklagte " gewährleistet " das. Schließlich versteht zumindest ein Teil der relevanten Öffentlichkeit die Äußerung "Fielmann-Brillen. Das ist immer der beste Preis. Garantie ", dass der Antragsgegner (nicht technisch) sicherstellt, dass er immer die absoluten Tiefstpreise für alle Erzeugnisse hat.

Die Senatsverwaltung kann dieses Verständnis von Verkehr aus eigener Erfahrung bewerten, da ihre Angehörigen zum Zielpublikum zählen; das Gebot der Angeklagten wendet sich an alle aktuellen und potenziellen Träger, d.h. an alle. In der angefochtenen Rechtsprechung kann sich der Bundesrat daher nicht der Meinung des Landgerichtes anschließen, dass der Konsument mit einer solchen Behauptung immer davon ausgeht, dass ein solches Lob keine absolut einzigartige Preisposition bedeuten kann, denn es versteht sich von selbst, dass eine solche Behauptung nie zu beobachten ist. bb.

Dieser Preisvorteil ist missverständlich und daher ungerecht. Die Klägerin als Klägerin muss prinzipiell nachweisen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind. 5 V. I. V. I. V 5 v. i. v. i. v. m. dem allgemeinen Prinzip, dass der Geschädigte als Geschädigter die das Recht begründenden Sachverhalte geltend machen und nachweisen muss, der Angeklagte als Rechtsverletzer jedoch die Sachverhalte, die ihre Sinnhaftigkeit oder Begründung aus den das Recht begründenden Sachverhalten entnehmen (Hefermehl / KÖHLER / BORKAMM, I. V. I. V., S. 27., § 5 Abs. 3.19).

Jedoch gerade in FÃ?llen der jedoch einmaligen Positions- und Punktgruppenwerbung ist die Nachweislast im Resultat umgedreht, denn hier ist der Angeklagte im Sinn einer ProzessaufklÃ?rungspflicht dazu angehalten, zu beschreiben und ggf. nachzuweisen, auf welcher seine Werbeaussage beruht (Hefermehl / Kohlenbrenner /Bornkamm, UMWG, 27.Aufl. § 5 Rz.3.25). Zur Begründung dieses Anspruchs nannte die Angeklagte vor allem ihre Marktbeobachtungen und Preisanpassungen durch ihre Filialleiter und ihre besondere Zehnerabteilung.

Die Kommission selbst erkennt jedoch an, dass sie 2006 in 4 % der untersuchten Offerten die Verkaufspreise für Markenversionen anpassen musste. Dies kann zwar rasch nach der Vorlage der Angeklagten geschehen (die Angeklagte gibt eine 24-stündige Reaktion sfrist an), verändert aber nichts an der bis dahin von Wettbewerbern angebotenen niedrigeren Preisen, so dass die Kosten der Angeklagten für diesen Zeitpunkt nicht die geringsten waren.

Außerdem hat die Angeklagte die Häufigkeit ihrer Preisprüfungen und Preisanpassungen nicht ausreichend erläutert, obwohl sie nach den oben genannten Prinzipien feststellen und nachweisen muss, dass die Fristen, in denen sie unterschritten wird, so kurz sind, dass sie völlig vernachlässigt werden können. Allerdings hat die Angeklagte gerade nicht erklärt, in welchen Zeitabständen die Preisprüfungen durchgeführt werden.

Sie selbst argumentiert eher, dass die über die Preisgestaltung der Konkurrenten erhobenen Angaben (nur) auf monatlicher Basis zu einer Dokumentation zusammengefaßt werden, in deren Verlauf die festgelegten Preisintervalle geprüft und ggf. angepasst werden. Dies schließt nicht einmal aus, dass es vorkommen kann, dass die Preisanpassungen der Angeklagten erst nach einem weiteren Zeitraum von einem Jahr unter dem der Konkurrenten liegen.

Der Angeklagte darf sich jedoch nicht, wie im angreifenden Radiospot, als "immer der beste Preis" bezeichnen. Im Gegensatz zu der in der Sitzung vom 2. September 2009 vertretenen Ansicht kommt der Bundesrat jedoch nach neuerlicher Überlegung zu dem Schluss, dass sich der daraus entstehende einstweilige Rechtsschutz nur auf eine Nutzung der attackierten Aussage im Zusammenhang mit der tatsächlichen Verletzung der Radiowerbung bezieht und dass ein Abstraktionsverbot" dieser Werbeerklärung nicht in Frage kommt.

Das Wiederholungsrisiko ist nicht auf die gleiche Form der Verletzung begrenzt, sondern schließt auch alle im Wesentlichen identischen Formen der Verletzung ein (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichtshofs für Menschenrechte, 290, 291 - Beseitigung des Wiederholungsrisikos 1; vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs, Slg. Ausschlaggebend ist, dass die Charakteristik der Rechtsverletzung reflektiert wird (Hefermehl / Könhler / Borkamm, Kartellrecht, 27.

Auch die Durchführung von Bildvergrößerungen zu anderen als den ausgeschriebenen Tarifen begründet kein Werbeverbot für Fotowerke per se (BGH GRUR 1998, 1039, 1040 - Fotovergrößerungen). Dementsprechend kann hier nicht behauptet werden, dass die angegriffene Werbebotschaft wettbewerbswidrig über den Kontext der konkret angreifenden Rechtsverletzung und zwar über den Radiospot "Werbetreibender" hinweg verwendet wird.

Es ist bereits fragwürdig, ob die einmalige Anwendung einer missverständlichen Behauptung zu der Annahme führt, dass diese Behauptung wettbewerbswidrig ist. Das kann im konkreten Falle jedoch der Fall sein, da hier die Annahme ausgeklammert wird, dass die wettbewerbsschädliche Nutzung der attackierten Äußerung aus der Radiowerbung "Werber" auch im Zuge von weiteren Werbemassnahmen wie anderen Radiospots oder sogar in anderen Werbeträgern wie z.B. Zeitungsannoncen etc. stattfinden könnte.

In diesem Fall hat die Klägerin vier Werbemassnahmen attackiert, die alle vergleichbare Angaben zur Preisführung der Angeklagten haben. Nur eine dieser vier Werbemassnahmen - zwei Radiospots und zwei Zeitungsinserate - beinhaltet eine unerlaubte Behauptung einer Alleinstellung als Preisführer, und zwar den bereits erwähnten Werbefilm "Werber" mit der attackierten Behauptung "Brille Fielmann". Das ist immer der beste Preis.

Gesichert". In den anderen kommerziellen und in den Zeitungsinseraten werden die werblichen Äußerungen zur Preisführung jedoch nicht wettbewerbsschädlich genutzt, und zwar ohne den Verweis auf eine "Geld-zurück-Garantie"; die Nutzung solcher werblichen Äußerungen im Rahmen einer "Geld-zurück-Garantie" ist nicht als wettbewerbsbeschränkend einzustufen. Insofern hat die Angeklagte damit diverse Äußerungen zu ihrer preislichen Führerschaft in der Werbung hervorgehoben, aber nur in einem einzigen Falle auf ihre "Geld-zurück-Garantie" unterlassen.

So deutet die hier dargestellte Werbepraktik bereits darauf hin, dass in der großen Mehrheit der Verfahren die Werbung der Angeklagten in einer zulässigen Form durchgeführt wird, und zwar im Rahmen einer "Geld-zurück-Garantie". So kann der attackierte Radiospot "Advertiser" zwar auch nur einen einzigen "Ausreißer" repräsentieren, dies rechtfertigt aber auf keinen Fall eine verallgemeinernde Annahme, dass die attackierte Behauptung wettbewerbswidrig ist.

Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass die angegriffene Behauptung "Fielmann. Das ist immer der beste Preis. Gewährleistet " im Zusammenhang mit einer anderen Werbeaktion, ein Inhalt, der sich von dem des Zielpublikums unterscheidet und dann nicht mehr zu beanstanden ist. Generelles Verbot der wettbewerbsschädlichen Werbung "Fielmann. Das ist immer der beste Preis. Eine" Gewährleistung" über die Nutzung im Sinne der bereits stattgefundenen Rechtsverletzung ist daher untersagt. b.

Darüber hinaus steht dem Beschwerdeführer gemäß 3 Abs. 1 Nr. 7, 4 Nr. 7, 8 Abs. 1 Nr. 1 UWG auch hinsichtlich des weiteren Inhalts des Werbespotes "Werber" ein einstweiliger Rechtsschutz zu, da dieser die Konkurrenten des Beschwerdegegners um einen Pauschalbetrag reduziert. Unter einer Kürzung im Sinn von 4 Nr. 7 UWG ist zu verstehen, dass die Beurteilung des Wettbewerbers, seines Betriebes und/oder seiner Dienstleistungen in den durch die Anmeldung erreichbaren Verkehrskreisen objektiv nicht gerechtfertigt ist, soweit diese als Marktteilnehmer des betreffenden Wettbewerbers angesehen werden.

Es kann sowohl durch wahrheitsgemäße oder unwahrheitsgemäße Behauptungen als auch durch Wertermittlungen geschehen (Hefermehl / Kohler / Borkamm, Kartellrecht, 27. Jahrgang). Die Beurteilung, ob eine Verminderung oder Erniedrigung besteht, erfolgt auf der Grundlage des Eindrucks der maßgeblichen Öffentlichkeit unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalles, namentlich des Inhalts und der Art der Erklärung, ihrer Ursache und des Gesamtzusammenhangs sowie der Möglichkeiten des Verständnisses der maßgeblichen Öffentlichkeit.

Es kommt auf die Sicht des durchschnittlichen sachkundigen, sensiblen und aufmerksam handelnden Konsumenten oder anderen Marktteilnehmern an (siehe auch dazu auch den Bericht von Herrn Dr. G. Hefermehl und Herrn Dr. K. Kohler (BGH GRUR 2002, 982, 984 - DIE "STEINZEIT"). Dies ist nach diesen Prinzipien eine unerlaubte Beeinträchtigung des Wettbewerbs im Sinn von 4 Nr. 7 UWG, da der Angreifer eine wesentlich herabwürdigende Behauptung der Tatsachen beinhaltet, die der Angeklagte selbst nicht für richtig hält.

Obwohl eine Ironie -, Humor- oder Satirekritik an einem Konkurrenten noch keine Herabwürdigung oder Herabwürdigung darstellt, solange sie nur unterhaltsam ist, den Konkurrenten aber nicht lächerlich oder lächerlich macht (vgl. zur Parallelbestimmung des 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG: BGBl. 2002, 828, 830 - Lottoschein).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Straßenverkehr immer mehr an punktuelle Werbung gewohnt ist und diese als einen lebendigen Wettbewerb wahrnimmt (Hefermehl / Kohler / Borkamm, Kartellrecht, 27. Der Angeklagte kann sich jedoch nicht erfolgreich darauf verlassen. An der Stelle beantwortet die Zahl des "Inserenten" die Fragen "Können Sie mir erläutern, was mir all diese Ermäßigungen, Angebote, Sonderpreise und Brillengutscheine tatsächlich einbringen?

Die inhaltlich nicht sehr gravierende Behauptung wird jedoch auf Wunsch des "Fragestellers" sofort dadurch untermauert, dass "diese" (d.h. die vorgenannten Preisnachlässe, Angebote etc.) "alles nur Tricks" sind. Das kann nur so verstanden werden, dass alle anderen Anbieter bei allen Preisnachlässen, Spezialangeboten, Sonderpreisen und Vouchers " betrügen ".

Dies wird auch im Radiospot explizit durch die Zahl des "Werbetreibenden" erklärt: "Die (sc. die Preisnachlässe, Spezialangebote, etc.) die (sc. die, die eine Brille verkaufen) haben sie zuvor getroffen (sc. auf den Preis)". Diese Anschuldigung wird schliesslich einem "Insider" aus der Perspektive der relevanten Öffentlichkeit in den Mund genommen, weil ein Werbetreibender, der dem Konsumenten als "Experte" für die Wahrheit von Werbungsaussagen auftreten muss, dazu aus seiner eigenen Perspektive eine begründete Stellungnahme abgeben kann.

Obwohl die Beteiligten sich einig sind, dass der Zuhörer merkt, dass der Spot in gewisser Weise ironisch ist, kann dies nicht aus dem Text des Werbespots abgeleitet werden; die Beteiligten haben keine Tonaufzeichnung des Werbespots vorgelegt und der Angeklagte hat nicht erklärt, in welchem Umfang sich aus einer solchen Aufnahme ein anderes Werbespotverständnis ergäbe.

Damit wird allen Konkurrenten der Angeklagten wettbewerbsfeindliches Handeln vorzuwerfen sein. Weil der Hörfunkspot "Werber" dies generell allen Brillenanbietern vorwirft, ist die angefochtene Klage gegen Wettbewerber im Sinn von 2 Abs. 1 Nr. 3 UVG gerichtet; es existiert ein konkreter Wettbewerb zwischen dem Angeklagten und seinen Wettbewerbern.

Für diese Bestimmung wird auch und insbesondere in die kollektive Reduktion oder Denigration eingegriffen (Hefermehl / Kohler / Borkamm, 27. Auflage, § 4 Rz.7.11). Falsche Tatsachenvorwürfe fallen auch nicht unter den Schutzbereich der Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) (Hefermehl / Kohler / Borkamm, Kartellrecht, 27. Im Tenor der einstweiligen Verfügung war zu beachten, dass die Klägerin den Radiospot "Werbetreibende" unter zwei eigenständigen Rechtsaspekten angefochten hat, so dass aus Klärungsgründen der Verbotsstenor in zwei getrennten Verbotspunkten formuliert wurde, die sich jedoch auf denselben Radiospot beziehen.

Darüber hinaus hat der Antragsteller wegen dieser Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht gemäß 12 Abs. 2 Nr. 2 UWG Ansprüche auf Ersatz der durch die Verwarnung vom 22.1.2007 entstandenen Mehrkosten. Die klagende Partei hat keinen weiteren Unterlassungsanspruch. u. ä. Neben der oben dargelegten spezifischen Form der Zuwiderhandlung ohne "Geld-zurück-Garantie" ist die Angabe "Fielmann-Brille" unzulässig.

Das ist immer der beste Preis. Die Klägerin hat "garantiert", dass die Behauptung "Fielmann - Sie erhalten immer den besten garantierten Preis" (unter anderem) auch angefochten wird (sowohl allgemein als auch im Kontext der spezifischen Form der Verletzung), unter der Voraussetzung, dass dies nicht im Kontext einer "Geld-zurück-Garantie" erfolgt (Klage unter I.3.b).

Insofern steht dem Beschwerdeführer jedoch kein einstweiliger Rechtsschutz zu, und sei es nur, weil keine entsprechende Gefahr der Begehung einer Straftat besteht. Der Werbeaussagen "Fielmann - Sie erhalten immer den garantierten Tiefstpreis" wurde in den eingereichten Werbemassnahmen ausschliesslich im Rahmen einer "Geld-zurück-Garantie" eingesetzt, namentlich in der mit dem Gesuch für Abschnitt 2.a. bestrittenen Zeitungsannonce; in der Annonce gemäss Abschnitt 2.b. des Gesuches wird der leicht modifizierte Wortlaut "Fielmann - Sie bezahlen immer den garantierten Tiefstpreis" auch nur in Verbindung mit einer "Geld-zurück-Garantie" benutzt.

Die Klägerin hat auch nicht nachgewiesen, dass die Möglichkeit einer erstmaligen wettbewerbswidrigen Verwendung dieser Erklärung bestehe, und zwar ohne den Bezug zu einer "Geld-zurück-Garantie". b. Die Klägerin hat auch kein Unterlassungsrecht, soweit die beleidigenden Aussagen "Fielmann. Das ist immer der beste Preis. Guaranteed" und "Fielmann - Sie erhalten immer den niedrigsten Garantiepreis" in Verbindung mit einer "Geld-zurück-Garantie".

Die Klägerin begründet ihren Antrag auf Unterlassung nicht nur damit, dass die Vorwürfe irreführend sind, sondern auch damit, dass der Konsument den falschen Eindruck hat, dass der Angeklagte einen von seinen Konkurrenten ebenfalls angebotenen Spektakelartikel führt (und ihn zu einem günstigeren Preis anbietet). Demnach hat der Antragsteller weder einen auf die jeweils konkrete Verletzungshandlung begrenzten Anspruch auf Unterlassung (Anträge für I.1.b., I.2.a. und I.2.b.) noch einen Gesamtanspruch auf Unterlassung (Anträge für I.3.a. und b.).

Es wird jedoch argumentiert, dass die Öffentlichkeit die Werbung mit einer "Geld-zurück-Garantie" nicht nur als Gewährung eines Widerrufsrechts (aufschiebende Bedingung), sondern auch als Erklärung, dass der Inserent billiger ist als jeder Wettbewerber (Hefermehl / Kohler / Borkamm, ÜWG, 27.Aufl., § 5 Rz.7.88). Es ist eine Frage der Tatsache, wie relevante Bereiche des Traffics eine Werbeaussage begreifen.

Allerdings ist zu beachten, dass nicht einmal relevante Kreise der relevanten Öffentlichkeit die hier in diesem Sinn angegriffenen Werbebotschaften begreifen. aaa. nur BGH GRUR 2000, 619 - Orient-Teppichmuster; BGH GRUR 2002, 182, 183. Das beste jeden Morgen; BGH GRUR 2003, 249- Preis ohne Bildschirm; weitere Hinweise siehe auch unter der Überschrift Höfermehl / Köhler/ Bornkamm, uwwg. 27.aufl.

Dementsprechend ist das Merkmal "durchschnittlich informierter, aufmerksamer und umsichtiger Durchschnittsverbraucher" anzuwenden (vgl. EGH Nr. 1999, 723 - Windsurfen Tschiemsee; EGH Nr. 2002, 354, 356 RS 52 - Toshiba/Katun; EGH Nr. 2003, 533, 536 RS 55 - Hippig Augenoptik/Hartlauer; Kefermehl / KÖHLER / Bornkamm, 27. Aufl). Im weisungsgebundenen Fairnessrecht korrespondiert dies mit dem Erfordernis der richtungskonformen Interpretation; dies gilt insbesondere auch für den Geltungsbereich der Irreführung der Werbung an sich ( "Hefermehl / Kohler / Barnkamm, 27. Auflage, § 1 Rz.30).

Dabei kann der Bundesrat nicht bestimmen, dass auch die relevanten Kreise der relevanten Öffentlichkeit die im jeweiligen Zusammenhang attackierten Werbebotschaften als Anspruch auf eine Alleinstellung auffassen. Zur Ermittlung, was der einigermaßen informierte und aufmerksame und kritische Durchschnittsverbraucher bzw. der durchschnittliche tolerante Durchschnittsverbraucher im einzelnen Fall ist, kann der Sachverständige eine Verkehrserhebung vornehmen, er kann sich aber auch auf sein eigenes Fachwissen und Urteilsvermögen stützen (vgl. dazu auch Urteil vom 27. Ausgabe - vgl. Kapitel 1 Abs. 38 des Gesetzes über den Straßenverkehr, UWG).

Die Senatsmitglieder können, wie bereits erwähnt, als Teil der von der betreffenden Anzeige adressierten Öffentlichkeit aus eigener Erfahrung heraus einschätzen, wie sie die werblichen Äußerungen deuten. Der Verweis auf eine "Geld-zurück-Garantie" im direkten Bezug zu den streitigen Anzeigenaussagen, die in direktem Bezug zu den Angaben "Fielmann. Das ist immer der beste Preis.

Guaranteed " und "Fielmann - Sie erhalten immer den niedrigsten garantierten Preis", wird die in diesen Statements enthaltene einzigartige Positionsbehauptung, die nach den oben genannten Erklärungen vorhanden ist, wenn die Statements ohne einen solchen Zuschlag benutzt werden, im realen Zusammenhang so weit verhältnismäßig gemacht, dass sie sich als Top-Gruppenprominenz präsentieren. Wenn ein Anspruch auf Preisführung mit einer solchen Geld-zurück-Garantie kombiniert wird, begreift Traffic die Behauptung, dass der Provider es für möglich erachtet, dass er im Einzelnen unterschritten wird, so dass er nur ein Top-Gruppenstar ist.

Weil sich die Angeklagte hierbei nicht gerade eine preislich einmalige Position von Inhalten unterstellt, die nur sie so beworben erbringt. Stattdessen wird darin nur die Behauptung aufgestellt, dass die Angeklagte bei der Preisbildung dieser Gegenstände im Grunde mit ihren Konkurrenten mitgehen kann. Gerade wegen der "Geld-zurück-Garantie" ist sich der Adressat der möglichen niedrigeren Preise bewusst; in diesem Falle wird insbesondere die "Geld-zurück-Garantie" ausgestellt.

Dies unterscheidet sich von der Aussage, dass alle verkauften Waren zu den günstigsten Konditionen verkauft werden (BGH Grur 1975, 553, 554 - Preise Garantie 1; siehe auch BGH Grur 1991, 468, 469 - Preise Garantie II; ähnlich auch HansOLG Hamburg, Urt. v. Ein Top-Gruppenfest ist erlaubt, wenn der Werbetreibende aufgrund einer Beobachtung des Marktes Anspruch auf das Preisfest hat und ein realer Vergleich möglich ist (Hefermehl / Kohler / Borkamm, ÜWG, 27.Aufl. 5 Rz.7.88). uaa.

Die Angeklagte verfolgt nach den Tatsachen, auf denen die Entscheidungen beruhen, eine sorgfältige Beobachtung des Marktes und vor allem eine daraus folgende Preispolitik, die solche Spitzengruppenfeiern rechtfertigt. Die Klägerin wandte sich nicht mehr gegen die eigentlichen Entscheidungen des Landgerichtes zu den Massnahmen der Klägerin, mit denen sie ihre Top-Preisgruppenposition im Berufungsgericht behaupten will.

Es ist unbestreitbar, dass die Angeklagte über eine zehnköpfige Belegschaft verfügt, die durch permanente Vergleiche versucht, die Kosten der Angeklagten unter denen der Mitbewerber zu halten. Darüber hinaus werden die jeweiligen Niederlassungen der Angeklagten angewiesen, die Wettbewerbsangebote regelmässig zu überwachen und bei billigeren Angeboten der Wettbewerber gegebenenfalls die in der Branche anfallenden Gebühren eigenverantwortlich zu senken; dies erfolgt in der Regel binnen 24h.

Während die Angeklagte, wie gesagt, nicht behauptet hat, dass sie eine Kontrolldichte erzielt, die eine preislich einmalige Positionsbehauptung rechtfertigt, rechtfertigt ein so ausgeklügeltes Marktbeobachtungs- und Preisanpassungssystem eine Berühmtheit der Spitzengruppe. Die Klägerin argumentierte auch im Berufungsgericht selbst mit den von der Klägerin angeführten Angaben, dass diese im Jahr 2006 (nur) in 4% aller Verfahren festgestellt habe, dass das gleiche Produkt von Wettbewerbern unterboten worden sei und anschließend seine Verkaufspreise gesenkt habe.

Dabei bemüht sich die Angeklagte um eine größtmögliche Marktführerschaft für das von ihr angebotene Produktsortiment und hat damit zumindest genügend Erfolge, um einen hohen Bekanntheitsgrad zu untermauern. Dem widerspricht der in diesem Sinne von der Klägerin in der Programmzeitschrift "Service Gesundheit" des hessischen Rundfunks vom 17. Juli 2007 zitierte Artikel nicht, schon deshalb nicht, weil individuelle Preisunterbietungen von Wettbewerbern von der Klägerin nicht geleugnet werden, diese aber die Effektivität der gesamten Tarifpolitik der Klägerin nicht widerlegen. sbb.

Ein Top-Gruppenfest ist jedoch nicht bereits dann erlaubt, wenn der Werbetreibende aufgrund einer Beobachtung des Marktes Anspruch auf das Preisfest hat, sondern auch ein realer Vergleich möglich sein muss. Letztere setzen vorraus, dass die der Preisstellung unterstellten Waren oder Dienstleistungen auch von Wettbewerbern in der gleichen Bauart und Güte verwaltet werden (BGH GRUR 1975, 553, 554 - Preisstellung 1; BGH GRUR 1991, 468, 469 - Preisstellung 2; Höfermehl / Köhler / Borkamm, 27, Slg.

Entscheidend ist stattdessen der Mittelwert der durch eine wettbewerbliche Maßnahme adressierten Öffentlichkeit (Zielgruppe). Dabei ist nicht nur der Umfang des Wissensstandes, den der Werbetreibende benötigt, davon abhängt, welcher Kenntnisstand in der anvisierten Gruppe zu erwarten ist (vgl. dazu auch Artikel 1 Absatz 34 Aufl. Der Aufmerksamkeitsgrad, den der Konsument einer Anzeige schenkt, richtet sich auch nach der konkreten Konfrontation mit ihr (vgl. dazu auch die Ausführungen von Herrn Dr. Huber (BGH-GRUR 2002, 182, 183 - Das Beste jeden Morgen; BGH-GRUR 2003, 249 - Preis ohne Bildschirm; BGH-GRUR 2004, 605, 606 - Dauer Tiefpreise).

Das betrifft vor allem Waren mit nicht unerheblichen Preisen und nicht nur kurzen Laufzeiten (sog. Suchwaren). Eventuelle Fehleinschätzungen von flüchtigen oder uninteressierten Lesern sind daher unbedeutend (BGH GRUR 2000, 619, 621 - Orient-Teppichmuster; Heffermehl / Kohler / Bornkamm, 27. Auch bei der Überlegung, welches Niveau der kritischen Fähigkeiten bei den adressierten Konsumentengruppen vernünftig anzunehmen ist, müssen diese Gesichtspunkte berücksichtigt werden (Hefermehl / Köhler, 27. Auflage, § 1 Rz.36).

Auch aus Verbrauchersicht ist zu prüfen, ob ein Produkt ersetzbar und damit vergleichbar ist (vgl. dazu auch die Ausführungen des Bundesgerichtshofes für Lebensmittel (BGH) Nr. 2002, 828, 830 - Lotschein zu 6 UVG; Höfermehl / KÖHLER / Bornkamm, VII. Diesem Grundsatz entsprechend täuschen die beanstandeten Maßnahmen die maßgeblichen Verkehrsteilnehmer nicht.

Der umsichtige Konsument wird die angefochtene Werbung in dem Sinne begreifen, dass die als "Geld-zurück-Garantie" konzipierte Preisstellung des Antragsgegners nicht für die Gegenstände gilt, die ausschließlich vom Antragsgegner abgegeben werden. Auch der aufmerksame, gut informierte und umsichtige Durchschnittsverbraucher weiß, dass die Produkte, die in unterschiedlichen Läden vor allem von großen Handelsketten verkauft werden, die - wie die Angeklagte - versuchen, ihre Position auf dem Preisniveau zu halten, unterschiedlich sind und dass daher nicht immer die gleichen Produkte verfügbar sind.

Andererseits sprechen auch die konkreten Inhalte der attackierten "Geld-zurück-Garantie" gegen das Verstehen der Inhalte der attackierten Werbemaßnahmen, auf denen der Beschwerdeführer beruht. Der Angeklagte hat dieses Zusage auf " das selbe Erzeugnis " begrenzt. Der aufmerksame, informierte und intelligente Durchschnittsverbraucher will jedoch nicht damit prahlen, dass alle auf Lager befindlichen Artikel auch von seinen Mitbewerbern erhältlich sind, weil er damit seine "Geld-zurück-Garantie" auf genau die Artikel begrenzt hat, die auch von Mitbewerbern verkauft werden.

Diese Erkenntnis trifft um so mehr zu, als Brillengläser und Brillenfassungen in der Regel keine erlebte Ware sind, sondern Waren im vorgenannten Sinn suchen, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die Konsumenten die betreffende Werbung nicht nur flüchtig wahrnehmen. Zudem ist für jeden Konsumenten sowohl bei den unter der Handelsmarke "Fielmann" vermarkteten Waren als auch bei "no name"-Produkten klar, dass er nicht damit rechnen kann, von anderen Lieferanten ein als "gleichwertig" zu erkennendes Erzeugnis zu haben.

Ein echter Preisvergleich bei den unter Beschuss stehenden Spitzenreitern ist damit nicht ausgeschlossen, da sich diese Option ausschließlich auf die von der Preisstellung erfassten Waren oder Dienstleistungen gemäß den festgelegten Prinzipien bezieht. Die vom Beklagten ausschließlich angebotenen Waren unterliegen nicht dieser Preisstellung.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Unterlassung des mit dem Klageantrag unter Punkt I.1.b. angefochtenen Radiowerbespots ("Richter"). Die in diesem Spot enthaltenen Preisanzeigen der Angeklagten sind nicht wettbewerbsbeschränkend. Was ist, wenn ein Augenoptiker in der Tageszeitung mit 70% Preisnachlass inseriert und mir eine Brillenfassung für 39 EUR zusagt und ich dann im Geschäft knapp 300 EUR bezahlen muss, nur weil ich vermeintlich andere Brillen bräuchte?

Mhm, juristisch schwer, aber eigentlich ganz simpel. - Hm? - Zu Fielmann, es gibt keinen Preis zu zahlen. Fielmann-Brillen. Das ist immer der beste Preis. Mit Garantie. Das LG hat zu Recht ausgeführt, dass dieser Ort eine einzigartige und erfundene Lage beschreibt, die nicht die Behauptung enthält, dass die ganze Augenoptikerbranche mit solchen Verfahren arbeitet.

Dies kann aber auch dazu führen, dass die Gestalt des "Fragestellers" dies nicht selbst einschätzen konnte. Aber selbst wenn man zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgeht, dass relevante Verkehrsteile diese Äußerung als Beteuerung eines tatsächlichen Betrugsversuches begreifen, würde der attackierte Spot nur einen ganz bestimmten (aber anonymen) Individualfall beschreiben, wobei nicht die ganze Industrie der Augenoptiker heruntergespielt würde.

Auch gibt es an dieser Stelle keine allgemeinen Äußerungen, die die maßgeblichen Kreise zu dem Schluss veranlassen können, dass das Vorgehen branchentypisch ist. Der Konsument mag dies als die Behauptung begreifen, dass man sich bei anderen Providern nie ganz darauf verlassen kann, ob man ihren Preisnachlässen vertrauen kann, aber zum einen wäre eine solche Behauptung bestenfalls verborgen und zum anderen so ungenau, dass ein unfaires Benehmen im Sinn von 4 Nr.7-UWG in ihr nicht gefunden werden kann.

Nach dem überwältigenden Verstehen des Zielpublikums im angreifenden Werbefilm steht eher die Positivwerbung für den Angeklagten im Mittelpunkt, der mit den Mitteln der Unterscheidung zwischen erfundenen "Bösewichten" arbeitet. Die Klägerin hat kein Unterlassungsrecht in Bezug auf die beiden mit den Anträgen auf I.2.a. und I.2.b. angefochtenen Zeitungsinseraten.

Sofern der KlÃ?ger die in diesen Inseraten enthaltenen Preisanzeigen - sowohl in abstrakter als auch in Bezug auf die konkrete Form der Rechtsverletzung - attackiert, ist auf die vorstehenden Aussagen hinzuweisen. Die angegriffene Werbung verbirgt nicht die Behauptung, dass die Preisnachlässe "andere" oder die kleinen Tarife "viele" eigentlich nicht bewilligt werden oder durch vorher gemachte Zuschläge abgewertet werden.

Es geht hier einzig und allein darum, die eigene "Preisgarantie" der Angeklagten hervorzuheben. Der Hinweis "Andere gewähren Rabatte" wird nicht dadurch aufgehoben, dass die Angeklagte auf ihre Gewährleistung des "niedrigsten" Preisniveaus verweist. Die maßgeblichen Kreise begreifen dies nicht in dem Sinn, dass "die anderen" überhaupt keine Preisnachlässe anbieten, sondern als Werbung dafür, dass die von der Angeklagten angebotene "Garantie" etwas Besseres ist als die von der Konkurrenz gebotenen Preisnachlässe.

Es wird auch nicht beansprucht oder gar suggeriert, dass die "kleinen Preise", die "viele" anbieten, gar nicht oder nur durch frühere Zuschläge abgewertet werden. In beiden Inseraten ist daher nur die Behauptung zu finden, dass das, was die Angeklagte in der Preisspanne anbietet, nach dem herrschenden Bild des durchschnittlichen und umsichtigen Konsumenten, der das Werbungsverhalten mit angemessener Beachtung der Lage beobachtet, besser ist als nur Preisnachlässe oder kleine Ermäßigungen.

Die Senatsverwaltung beurteilt den abgewiesenen Teil der Aktion mit einem Verhältnis von drei Viertel nach ihrem Gutdünken, da die Klägerin hinsichtlich der beantragten Abstraktionsverbote keinen Treffer erzielt hat und nur das Verbot eines Radiospots hinsichtlich der vier gezielt attackierten Werbeträger, wenn auch in Bezug auf zwei Teile der darin enthaltenen Aussagen.