Kosten für eine Brille

Anrechnung von Brillenkosten im Rahmen der Prozesskosten von Krankheit und Behinderung.

Nahezu zwei Drittel der erwachsenen Deutschen tragen eine Brille, die sie durchschnittlich alle drei Jahre wechseln. Brandenburgs Optiker warnen aber vor Euphorie: "Die neuen Regelungen betreffen nur einen sehr kleinen Personenkreis. Eine Alternative zu solchen "No-Name-Brillenfassungen" sind teurere Markenbrillenfassungen. Von nun an geht die Rechnung für die Kosten der Brille an die Krankenkasse. Dies hat der Bundestag nun mit einer neuen gesetzlichen Regelung beschlossen.

Anerkennung der Kosten für Brillen im Zusammenhang mit Krankheit und Behinderung.

Anerkennung der Kosten für Brillen im Zusammenhang mit Krankheit und Behinderung. Jänner 2008 muss die Anerkennung von Krankheits- und Invaliditätskosten durch die einzelnen Staaten im Sinne von Artikel 14 (1) Förderfähigkeitsgesetz geregelt werden. Die Kosten für Krankheit und Invalidität sind weiterhin angemessen.

Er hat im März 2008 die EL-Durchführungsstelle gebeten, die Kosten für die Brille in welcher der Optiker den Betrag von CHF 1'487.50 in Rechnung stell. Er hat am 14. 5. 2008 seinen Krankenversicherungsausweis vom 3. 5. 2008 eingereicht, in dem er sich weigerte, die Kosten zu übernehmen.

Das Durchführungsgremium der Europäischen Kommission hat mit Beschluss vom 15. Mai 2008 die Kostenerstattung verweigert (EL-Gesetz 6). Am 17. 5. 2008 hat der Juristische Dienst der Sozialversicherung des Kanton St. Gallen als Vertreterin der ausführenden Behörde der EVG einen Einspruch der Versicherungsnehmerin (EL-Gesetz 3) am 11. 11. 2008 zurückgewiesen.

Diese Brille wird von der Krankenversicherung nicht als Pflichtdienst erkannt. In der kantonalen Verfügung über die Erstattung von Krankheits- und Invaliditätskosten sind keine Brille im Vorsorgekatalog aufgeführt, weshalb eine Kostenerstattung nicht möglich ist (Gesetz Nr. 3.1). Die nicht fristgerechte Klage des Versicherungsnehmers (Versanddatum: 20. Nov. 2008) ist gegen diese Einspruchsentscheidung gerichtet.

Sie fordert daher die Nichtigerklärung der Entscheidung und die Erstattung der Kosten für die Brille. Die Beschwerdeführerin macht darauf aufmerksam, dass nicht mehr das Stichwort Brille, sondern das Stichwort Augendoprothese verwendet werden sollte. Die Sehbehinderte hat das gleiche Recht wie der Verletzte, der eine künstliche Versorgung benötigt. Die Beschwerdeführerin stellt die Fragestellung, wie er den Geldbetrag für die Gläser erhöhen könnte, zumal seine Finanzmittel minimal sind.

Bevor er nach St. Gallen zog, wurde das X. die Brille gezahlt (Akt. 1). B. b. Mit Schriftsatz vom 28. Jänner 2008 fordert die Beklagte die Zurückweisung der Berufung, nimmt auf die Überlegungen in der Berufungsentscheidung Bezug und gibt weitere Erklärungen ab (Gesetz Nr. 5).

14 Abs. 1 der neuen EVG legt fest, welche Dienstleistungen erstattungsfähig sind. Artikel 14 (2) EVG überträgt den Kantonen die Benennung der Kosten, die gemäss (1) erstattet werden können. Gemäß Artikel 16 dieser Richtlinie werden die Kosten für Krankheit, Behinderung und medizinische Hilfsmittel im Rahmen dieser Regelung erstattet, wenn die Behandlungen durchgeführt wurden oder der Erwerb nach Beginn der Durchführung erfolgt ist.

Die Krankenkassenversicherung "Minima" der Krankenkassen INTRA (http://www.intras.ch/pdf/INTRAS_cond_Minima_E. pdf) leistet für Versicherte über 18 Jahre alle fünf Jahre - pro Jahr - einen Versicherungsbeitrag von CHF 180. Die Krankenkasse der Beschwerdeführerin hat laut Leistungserklärung vom 31. Dezember 2008 ihre Pflicht zur Zahlung eines Beitrags von 180 Franken zu den Kosten der Brille anerkannt.

Diese Summe wurde vom jährlichen Selbstbehalt des Antragstellers abgezogen, den er noch nicht verbraucht hatte (EL-Akt. 7). Im Gegensatz zur Ansicht des Beklagten handelt es sich um eine obligatorische Leistung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung gedeckt werden muss. Die Kostenbeteiligung nach Artikel 14 Absatz 1 lit. 1 lit. 1 lit. 2.3 Wie gesagt, ist nach Artikel 64 des Gesetzes zu erstatten.

Die Kostenteilung setzt sich zusammen aus einem fixen jährlichen Betrag (Franchise) und 10% der die Konzession überschreitenden Kosten (Selbstbehalt; Artikel 64 Abs. 2 Bst. 2 Bst. 2 Bst. 2 AVG). Die Beschwerdeführerin hatte für 2008 eine jährliche Konzession von 1'000 Franken ausgewählt - wie aus der Richtlinie vom 23. Oktober 2007 (EL-Gesetz 23-2) hervorgeht.

Der Selbstbehalt vor Rechnungsstellung betrug CHF 918. 05 (EL-Act. 11, vgl. auch EL-Act. 10). Die Kostenteilung von CHF 180 reduziert die verbleibende Konzession auf CHF 738.05 (EL-Akt. 7). Erstattungsfähig sind die Kosten für die Anschaffung kostspieliger orthopädischer Modifikationen und Schuhanpassungen an Fertigschuhen, für den Fall, dass eine versicherte Person ohne diese Hilfe allein nicht in der Lage ist, die entsprechende Körperpflege durchzuführen, sowie für Nachtsessel (' 1 Buchst. a).

Für die im Annex zur Altersversicherungsverordnung (HVA; SEV 831.135. 1) (Abs. 2 Buchst. a) aufgeführten Hilfsmittel, an die die AHV/IV einen Unkostenbeitrag entrichtet hat (Abs. 2 Buchst. b), hat der EL-Empfänger ebenfalls ein Entgelt in gleicher Höhe wie ein Drittel des Kostenbeitrages der ALV.

In der abschließenden Aufstellung im Annex zur HLV sind unter Punkt 11 Hilfen für Sehgeschädigte enthalten, wodurch nur Lupen für stark Sehgeschädigte erkennbar sind (Punkt 11.57). Nach der Brillen-Verordnung von Dr. med. A._ vom 19. 4. 2008 hat der Kläger eine Sehschärfe von 0,8 am rechten und 0,6 am rechten Ende.

Die Beschwerdeführerin muss daher die Kosten für die Brille, die 180 Franken übersteigen, mit den in der pauschalen Entschädigung für den allgemeinen Bedarf berücksichtigten Mittel abdecken (2008: 18'140 Franken -). Natürlich kann er auch eine private Privatstiftung bitten, sich an den Kosten zu beteiligen. Die Berufung ist in Teilen zu genehmigen und die beanstandete Berufungsentscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie auch die Kostenerstattung nach Artikel 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g) EVG verweigert.

Die Beschwerdeführerin hat das Recht auf Entschädigung für einen Anteil von 180 Franken - an den Kosten der Brille. Die Kosten für Krankheit und Invalidität sind, wie schon bei der bisherigen EVG, nach wie vor der normalen EV zurechenbar. Die Kantone erhielten im Zuge der nationalen Regulierungsbehörde bestimmte Kompetenzen im Gesundheits- und Behindertenbereich.

Im Übrigen wäre es kaum vernünftig, den gegenwärtigen Streit in einen kantonalen und einen eidgenössischen Teil aufzuteilen. Die Beschwerdeführerin hat Anrecht auf eine Entschädigung von 180 Franken für die Brille.