Können alle Dienstleistungen von der Steuer abgesetzt werden? Prinzipiell sind alle von den Versicherten aus eigener Kraft gezahlten Beträge sowohl als Sonderausgaben als auch als Sonderbelastungen in der jährlichen Steuererklärung abzugsfähig. Dementsprechend sind auch alle Kosten, die der Prävention, Verminderung oder Eliminierung einer Erkrankung dienten, abzugsfähig. Wenn Sie beispielsweise an einer allergischen Erkrankung leiden, haben Sie auch die Option, ein Allergikerbett und dessen Ausrüstung steuerlich zu beanspruchen.
Alternativbehandlungsmethoden wie z. B. Akkupunktur, Delfin-, Atem- und Ozontherapie, ayurvedische Behandlung oder Feldenkraistherapie können ebenfalls von der Abgabe abgezogen werden, obwohl sie vom Wissenschaftsbeirat der Ärztekammer oft nicht generell akzeptiert werden. Die einzige Bedingung für die Abzugsfähigkeit ist ein Arztzeugnis eines offiziellen Arztes. Sämtliche Selbstbehalte für verschreibungspflichtige Arzneimittel, die von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt werden müssen, können auch steuerlich in Anspruch genommen werden.
Bisher gilt diese Abzugsfähigkeit jedoch nicht für rezeptfreie Präparate wie Influenza und Schnupfen. Seit 2011 stellt das Bürgerhilfegesetz sicher, dass Ausgaben für eben diese Drogen auch steuerlich absetzbar sind, sofern alle Einnahmen dementsprechend erhoben werden. In der Privatkrankenversicherung werden - je nach Tarifen - nicht alle Kosten für Medikation oder Behandlung erstattet.
Daher können alle zusätzlichen Zahlungen, die nicht durch die Versicherung abgedeckt sind, steuerlich in Anspruch genommen werden. Alle Schwerkranken oder Heilkranken kommen ebenfalls in den Genuss von Steuervorteilen. Außerdem können Sie Arzneimittel, die in der Bundesrepublik noch nicht genehmigt sind, von der Mehrwertsteuer absetzen. Vorraussetzung: Die Arzneimittel müssen als medikamentös und vielversprechend klassifiziert werden.
Bei der Einnahme von Antibiotika, Pillen oder Präparaten zur Gewichtsabnahme ist eine ärztliche Behandlung erforderlich. Die Kosten für eine Behandlung sind steuerlich absetzbar, wenn die Ursache in einem Arbeitsunfall, einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit besteht. Falls Sie eine Brille von der Mehrwertsteuer abziehen möchten, benötigen Sie eine Bescheinigung Ihres Amtsarztes.
Kranken und Behinderten können die Kosten für Brillen und Linsen jedoch leicht steuerlich in Rechnung gestellt werden. Die Kosten für ein Fitness-Studio sind ebenfalls abzugsfähig, sofern der Allgemeinmediziner dem Kursteilnehmer bestätigt, dass eine gewisse sportliche Betätigung vonnöten ist. Kosten einer Entbindung (Geburtsvorbereitung, Unterstützung homöopathischer Medikamente, Kosten für Geburtenvorbereitung, Betreuung, Hebamme etc.) sind nach Abzugsfähigkeit des angemessenen persönlichen Anteils steuerlich absetzbar.
Weil die Krankenkassen die meisten medizinischen Behandlungen (Zahnersatz, Zahnbehandlungen) nicht mehr bezahlen, können ab dem 1. Januar 2010 alle nicht von der Kasse erstattet werden. Dazu gehören auch die Kosten für einen niedergelassenen Arzt, sofern die Notwenigkeit von einem offiziellen Arzt bestätigt wird. Abhilfemaßnahmen wie Physiotherapie, Massage, Fangotherapie, Bewegungstherapie, Logopädie oder Beschäftigungstherapie können durch ein ärztliches Attest als außerordentliche Belastungen angesehen werden.
Das Gleiche trifft auf Geräte wie Brille, Kontaktlinse, Prothese, Hörgerät, Schuheinlage und alle strukturellen Massnahmen zu, die einen behindertengerechten Raum ermöglichen. Bei nachgewiesener Notlage sind die Kosten abzugsfähig. Es ist nicht ungewöhnlich, dass ein Kind nicht aus pädagogischen, sondern nur aus gesundheitlichen Gründen im Schulinternat unterkommt. Wenn der Schwerpunkt also auf der ärztlichen Behandlung liegt, können die Kosten auch steuerlich geltend gemacht werden.
Die Kosten für ein Schulinternat sind nicht abzugsfähig, wenn der Schwerpunkt auf der Schulbildung liegt. Ästhetische Eingriffe, bei denen Fehlbildungen oder Brustverkleinerung therapiert werden, sind behandelbar, wenn dies ärztlich ersichtlich ist. Kosten, die während eines Klinikaufenthaltes nicht von der Krankenversicherung übernommen werden, sind ebenfalls steuerlich absetzbar. Diese Kosten können dann nach Abzugsfähigkeit des angemessenen eigenen Anteils als Sonderbelastungen in der Einkommenssteuererklärung berücksichtigt werden.
Für den Betroffenen vorteilhafte Aufenthalte (z.B. zur Genesung) sind ebenfalls steuerlich absetzbar (z.B. Reisekosten). Ist die Erkrankung eines Menschen die Ursache für Unfruchtbarkeit, sind auch hier die Kosten der Besamung steuerlich absetzbar. Damit die Kosten als außerordentliche Last beansprucht werden können, müssen die Gesellschafter nicht unbedingt geheiratet werden.
Wer dem Fiskus eine ärztliche Notlage vorlegt, kann die Kosten dafür mit der Abgabe einfordern. Durch das Bürgerhilfsgesetz wird auch sichergestellt, dass Laseroperationen (z.B. Augenlaseroperationen) abnehmbar sind. Die Kosten können nach Abzugsfähigkeit des angemessenen eigenen Anteils als außerordentlicher Aufwand in Anspruch genommen werden. Natürlich können diese Kosten auch als Sonderaufwendungen beansprucht werden.