Privatkrankenkasse | Sonnenbrille - ärztlich nötig oder nur ein Modeaccessoire?
Auch die Übernahme der Kosten für herkömmliche visuelle Hilfen war lange Zeit umstritten. Es ist bekannt, dass in der Krankenkasse die Hilfe ausreicht, praktisch und ertragreich ist. Andererseits ist die Übernahme der Kosten für Dienstleistungen in der PKV weitgehend von der "medizinischen Notwendigkeit" abhängig (§ 1 Abs. 2 MB/KK). Das bedeutet, was der Bundesgerichtshof bereits 1979 (VersR 79, 221) für die medizinische Behandlung festgelegt hat (vgl. jüngst Bundesgerichtshof VersR 10, 1171): Eine Sonnenbrille ist eine Sehhilfe, deren eingefärbte Gläser die Lichttransmission auf die Trägeraugen reduzieren.
Dementsprechend ist der Hauptzweck, die Haut vor schädlicher Sonneneinstrahlung zu schützen. Die Sonnenbrille ist daher im Unterschied zur normalen Sonnenbrille nicht als Hilfsmittel oder Korrektur der Sehkraft gedacht. Angesichts der Entwicklung der letzten Jahre ist dies auch deshalb dringlich, weil der Markt für Gesundheit immer mehr Chancen bietet, die weit von dem entfernt sind, was für die Medizin notwendig ist.
Eine Erstattung der Kosten für eine Sonnenbrille nach den Tarifen ist daher nur möglich, wenn die Verschreibung auf objektiven medizinischen Erkenntnissen beruht. Mit anderen Worten, gewisse Augenkrankheiten, die die Verwendung einer Sonnenbrille erforderlich machen, um der Verschlechterung entgegen zu wirken, sind entscheidend. Korrespondierende Krankheitsbilder sind z.B. Entzündungs- oder Entzündungserkrankungen der Retina oder der Augennerven durch Blendung, chronische wiederkehrende Irritationen des Vorder- und Mittelaugenabschnitts, völlige Farbblindheit, untragbare Blendsymptome mit Erblindung.
Schließlich könnte die erfinderische Firma aus der Sicht von WN die Ansicht vertreten, dass sofort selbstfärbende ( "phototrophe") Gläser bei der Herstellung von Gläsern eingesetzt werden, die als ärztlich erforderlich angesehen werden. Inwieweit die Kosten für die entsprechenden Spezialbrillengläser von den Krankenkassen getragen werden, hängt letztendlich von den einzelnen Tarifvereinbarungen des Vorstands ab. Aber auch hier steht die ärztliche Notlage im Mittelpunkt.
Aus diesem Grund muss wie bei der "Sonnenschutzbrille" festgestellt werden, ob ein entsprechendes medizinisches Ergebnis diese Gläser ärztlich erforderlich macht. Müssen aufgrund einer Änderung der Sehschärfe die normalen Brillen ausgetauscht werden, können Brillen, die auch die entsprechenden Sehschärfen haben, im selben Jahr nicht erstattet werden. Die Privatkrankenkassen müssen die Kosten für eine Sonnenbrille mangels ärztlicher Versorgung nicht aufbringen.