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Gleitsichtglas ist ein Alleskönner. Mit ihnen können Sie aus allen Distanzen klar und deutlich erkennen, ohne Ihre Gläser umzustellen. D. h.: Blick nach vorne durch die Gleitsichtgläser, man sieht alles aus der Ferne durch die Ferne. Das untere Drittel eines multifokalen Gläsers enthält den nahen Bereich. Prinzipiell tritt bei der Produktion von Gleitsichtglas im Kantenbereich jeder Linse eine physische Unschärfe auf.
Allerdings hat nicht jedes Gleitsichtgläser die selben optische Eingenschaften. Es gibt 3 Qualitätsstufen: Standardausführung, Comfort und Premium. Das Qualitätsniveau der Linsen bestimmt den Sichtkomfort. Mit zunehmender Qualität des Objektivs wird die physische Unschärfe während der Fertigung verringert. Brauchen Sie eine detaillierte und umfassende Brillenglasberatung?
Die Augenoptiker und Augenoptikermeister stehen Ihnen beratend zur Seite. Auf Gleitsichtgläser sind wir spezialisiert.
Gleitsichtglas ist für uns die beste Art des Sehnens. Es gibt keine andere Möglichkeit, die eine so große Zustimmung bei den Trägern von Brillengläsern oder denjenigen, die eine Optimierung des Sehvermögens anstreben, wie Gleitsichtgläser, wenn eine Korrektion in beiden Bereichen erforderlich ist. Gleitsichtgläser ermöglichen bei einem Objektiv eine Korrektion des Nahbereichs, des Fernbereichs und des Zwischenbereichs. Das Angebot an Gleitsichtglas ist groß und kann zum Urwald werden.
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Berufsgenossenschaft: Werben mit dem Vermerk "der Premium-Optiker-Qualität" a) Werben mit dem Vermerk "der Premium-Optiker-Qualität" für Brillen, die vor dem Gebrauch im Verkehr zu warnen sind, ist eine Irreführung im Sinn des 3 Satzes 1 und 2 Nr. Brillen als " hohe Qualität " kann je nach Sachlage eine Werbebotschaft ohne Informationsinhalt sein, die bereits kein Hinweis im Sinn von 5 Abs. 1 S. 2 UVG ist.
Der Angeklagte wirbt und verkauft über das Netz unter "l. de" für sich selbst. Auch Gleitsichtgläser, d.h. Mehrstärkengläser, die zur Korrektur mehrerer Sehschärfen durch eine Linse eingesetzt werden, gehören zum Online-Geschäft. Ein potenzieller Interessent kann auf der Startseite des Antragsgegners einen Rahmen auswählen und seine Visionswerte kommunizieren, soweit sie sich aus seinem Brillepass ergaben.
Keine Preisfrage mehr: Qualitativ hochstehende Gleitsichtgläser mit Qualitätslinsen bei T. Sharp Vision von nahem bis weitem - ab 8. Jänner T. bietet eine klare Durchsicht. T-Käufer bekommen bei einem Exklusivangebot Einstärken- und Gleitsichtgläser von L. zu einem Sonderpreis. Ab 08. Jänner 2013 gibt es für Privatkunden ab 01. Jänner 2013 einzelne Gleitsichtgläser von L., bestehend aus einem trendigen Kunststoffrahmen und hochwertigen Gleitsichtgläsern in Optikerqualität für 79,95 ?!
In der oben abgedruckten Pressemitteilung, die der Angeklagten vor ihrer Veröffentlichung zugesandt und von einem ihrer Angestellten anerkannt wurde, vertritt die Klägerin die Auffassung, dass in Bezug auf die Rezepturen "hochwertige Gleitsichtgläser" und".... einzelne Gleitsichtgläser von L.... Denn die Brille wird unbestreitbar ausschließlich auf der Basis der Angaben des Brillendurchgangs einschließlich des Pupillenabstandes und damit nach Auffassung des Beschwerdeführers auf einer ungenügenden Datengrundlage gefertigt.
Weil das Tragen einer solchen Brille auch ein spezifisches Gesundheitsrisiko und eine Beeinträchtigung der Beteiligung am Strassenverkehr darstellt, muss die Angeklagte auch davon absehen, diese Brille in Verkehr zu bringen, anzubieten und zu bewerbem. Seine Gleitsichtgläser sollte er aber nicht ohne Warnung vor Gefahren im Strassenverkehr ausliefern.
Zum Vermarkten, Bieten und Werben und/oder Inverkehrbringen von Gleitsichtgläsern nur auf Basis der Angaben aus dem Brillepass, einschließlich Pupillenabstand ohne HSA-Wert (Hornhautkammabstand), Rahmenneigung und Schleifhöhe (vertikale Zentrierung); Gleitsichtgläser nur auf der Grundlage von Angaben aus dem Brillepass einschließlich Pupillenabstand ohne Hornhautkammabstand, Rahmenneigung und Schleifhöhe (vertikale Zentrierung) zu bieten und/oder bieten zu haben, ohne zugleich darauf hindeuten zu müssen, dass ihre Verwendung ein Risiko im Strassenverkehr sein kann.
Der Rechtsbehelf der Klägerin war allein im Hinblick auf den Förderantrag erfolgreich (OLG SCHLEWIG, GURRR 2015, 212 = UVP 2015, 72). Die Klage in der Rechtssache 1 und die Hauptklage in der Rechtssache 2 wurden vom Oberlandesgericht als unberechtigt erachtet. Darin heißt es, dass die Kennzeichnung der als "hochwertig" angekündigten Gleitsichtgläser nicht abwegig ist.
Bedeutungslos ist auch der Hinweis "Premium" in der Kennzeichnung "Premium-Optiker-Qualität Gleitsichtgläser", der sich zudem nicht auf die Brillen bezieht, sondern auf diejenigen, deren "Premium-Qualität" der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Bei Gleitsichtgläsern gilt die Kennzeichnung "individuell", da der Angeklagte die Linsen auf der Grundlage der vom Besteller übermittelten Einzelwerte aus seinem Brillepass herstellt.
Die Bezugnahme auf die "Optikerqualität" weckte beim Auftraggeber, der wusste, dass ein Augenoptiker ohne Kontakt zum Auftraggeber nur auf der Basis der Angaben des Brillepasses, einschließlich Schülerabstand, Dienstleistungen erbringt, nur die Idee, dass der Angeklagte geschulte Augenoptiker beschäftigt, was der Fall war. 9 Auch der für den Gelingen des Hauptanspruchs auf 2 notwendige berechtigte Argwohn, dass der Einsatz von Gleitsichtgläsern zu konkretem Gesundheitsschaden für den Betroffenen führe.
Der vom Antragsgegner genannte Rücklauf von 10 bis 12 % ist in der Tat ein gewisser Hinweis auf das Entstehen von konkreten Vorwürfen. Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen diese Einschätzung ist gerechtfertigt und hat zur Rückverweisung des Falles an das Oberlandesgericht geführt, sofern das Oberlandesgericht die ablehnende Verfügung des Landgerichtes mit dem Antrag auf einstweilige Verfügung gegen die Äußerung "einzelne progressive Brille von L., bestehend aus einem modernen Kunststoffrahmen und einer hochwertigen progressiven Brille in Optikerqualität" (vgl. Ziffer 2.1) bestätigte.
Andererseits ist die Überarbeitung im Hinblick auf den Unterlassungsantrag für 1, soweit sie sich gegen die Anwendung der Angabe "hochwertige Gleitsichtbrille" und im Hinblick auf den Unterlassungsantrag für 2 wendet (siehe Kapitel 2 und 3), gegenstandslos. 1 Die Internetwerbung für Einstärken- und Gleitsichtbrille von Herrn Dr. med. L. mit der Begründung "Individuelle Gleitsichtbrillen v. L.", die von der Klägerin mit dem Anspruch auf 1.
bestehend aus einem modernen Kunststoffrahmen und hochwertigen Gleitgläsern in Optikerqualität" stellen eine missverständliche Bewerbung für medizinische Geräte im Sinn von 1 Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 S. 1 und 2 Nr. 3 Buchstabe a HGB da, die gemäß 8, 3, 3a ff. weggelassen werden muss ( 4 Nr. 11 ff. UWG).
Die zur Kompensation von Sehbehinderungen verwendeten Gläser sind Medizingeräte im Sinn des 3 Nr. 1 Buchstabe BMPG ( "BGH", Entscheidung vom 6. 11. 2014 II 26/13, Rn. 504 Rn. 12 = UVP 2015, 565 Kostenlose Zweitebrille, mwN). Weil das EU-Recht weder in der Medizinprodukterichtlinie 93/42/EWG noch in anderen Vorschriften eine prioritär anwendbare Vorschrift vorsieht, ist die Beurteilung der Irreführung der Werbung für solche Brillen nach 1 Abs. 1 Nr. 1a HGB nach § 3 HGB vorzunehmen (siehe auch Abschnitt 504, Rn. 10, Freie Zweitgläser).
Der Verstoß gegen das Verbot der irreführenden Bewerbung von Medizinprodukten begründete einen einstweiligen Rechtsschutzanspruch zum damaligen Zeitpunkt der Anfechtung der Beklagtenwerbung nach 8, 3, 4 Nr. 11 des Gesetzes in der bis zum 9. 12. 2015 geltenden Fassung des Gesetzes (UWG aF) und begründet derzeit einen einstweiligen Rechtsschutzanspruch nach 8, 3, 3a des Gesetzes in der zwischenzeitlich geltenden Fassung. des Gesetzes (§§ 8, 3, 3a UWG).
Dies hat jedoch keine wesentliche Veränderung der rechtlichen Situation für die Bewertung der Streitigkeit zur Folge (vgl. EuGH, Entscheidung vom 16. Januar 2016 II Rn. 181/14, Rn. 10 f. = UVP 2016, 1100 Energie-Effizienzklasse; Entscheidung vom 15. Dezember 2016 I ZR 213/15 Rn. 17 f. Energiekennzeichnung, jeweils mwN).
Gemäß 3 S. 1 HGB ist Irreführung der Bewerbung von Produkten, die unter den Geltungsbereich des Arzneimittelwerbegesetzes fallen, einschließlich Medizinprodukten im Sinn von 3 MGG, 1 Abs. 1 Nr. 1 a HGB, nicht zulässig. Septembermonat 2012 - 1 Rn. 230/11, BGBl. 194, 314 Rn. 42 - Biominerales Wasser; Entscheidung vom 31. 3. 2016 - 1 Rn. 31/15, Rn. 18 = Rn. 1070 = Apothekenverkaufspreis; Entscheidung vom 21. 3. 2016 - 1 Rn. 31/15, Rn. 2016, 1070 Rn. 18 = Apothekenverkaufspreis; Beurteilung vom 21. 3. 3. 2016 - 1.1070 Rn. 18 = Apothekenverkaufspreis.
4. Mai 2016 - EZR 151/15, EZR 2016, 1193 Rn. 20 = UVP 2016, 1354 - Kontaktperson; Entscheidung vom 21. Juni 2016 EZR 26/15, EZR 2016, 1076 Rn. 37 = UVP 2016, 1221 - Geprüft nach UVP, je mwN). Gleiches trifft zu, soweit das vom Richter der Zuwiderhandlung getroffene Urteilsurteil, ob eine Anzeige für Rechtsbehelfe missverständlich im Sinn von 3 HGB ist, einer gerichtlichen Überprüfung durch das Berufungsgericht unterworfen ist (, siehe dazu Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18. Januar 2013 - EZR 62/11, Rn. 649, Rn. 29 = UVP 2013, 772 - Grundlageinsulin mit Gewichtsvorteil).
Die vom Oberlandesgericht getroffene Bewertung der Behauptung "Individuelle Gleitsichtbrillen von L.", bestehend aus einem modernen Kunststoffrahmen und hochwertigen Gleitsichtglas in Optikerqualität, entspricht nicht den diesbezüglichen Vorraussetzungen. Die Beschwerde kritisiert mit gutem Ergebnis, dass die vom Oberlandesgericht akzeptierte Zulassung der Bezeichnung "hochwertige Gleitsichtgläser in Optikerqualität" der Forderung nach einem Warnhinweis für das Brille des Angeklagten im Strassenverkehr widerspricht, die das Oberlandesgericht bei der Prüfung des Hilfeersuchens in der Rechtssache 2 angenommen hat.
Das Suffix " Premium " bezeichnet in diesem Zusammenhang jedoch nicht die Brillengläser, sondern nur deren Linsen, deren Premiumqualität der Beschwerdeführer nicht umstritten ist. Zudem werden die Schutzbrillen der Angeklagten im Unterschied zu so genannten Ready to wear-Brillen aufgrund der Angaben im Brillepass an den jeweiligen Sehkraftverlust des Auftraggebers angepaßt.
Die betroffene Öffentlichkeit begreift jedoch die im zweiten Teil des Antrags auf Unterlassungsanordnung für 1 angefochtene Erklärung als eine Maßeinheit, die zum Ausdruck bringt, dass die angepriesenen Gläser sowohl in Bezug auf das verwendete Material als auch auf ihre Verwendbarkeit sehr hohe Standards erfüllen. Die Vermutung, dass sich die Behauptung "in Optikerqualität" ausschließlich auf die Qualität des eingesetzten Werkstoffes bezieht, wird dadurch widerlegt, dass der Konsument auch qualitativ hochstehende Gläser - im Gegensatz zu Juwelen - als Gebrauchsartikel betrachtet.
In der Antwort auf die Revision wird erfolglos behauptet, dass der Konsument, da es in der anstößigen Stelle der Anzeige zwischen den Worten "Premium Gleitsichtgläser" und "in Optikerqualität" kein Beistrich gibt, davon ausgeht, dass sich diese Worte nur auf die kurz vorher erwähnten "Premium Gleitsichtgläser" bezögen. Durch die adäquate Beschreibung der Gleitsichtgläser mit dem Präfix "Premium" wird der Konsument die Bezeichnung "Optikerqualität" leicht auf den Kunststoffrahmen und damit auf die beworbenen Brillen als Ganzes und nicht nur auf ihre Brillengläser verweisen.
Die Berufung widerspricht erfolgreich der Auffassung des Oberlandesgerichts, dass der Antragsgegner wusste, dass er nur die Angaben aus dem Pass für die Herstellung der Gläser hatte und dass diese Angaben nicht den Abstand der Hornhautkrone, die Neigung des Rahmens und die Schleifhöhe enthielten. Der Berufungsgerichtshof ging zu Recht davon aus, dass dem Auftraggeber bekannt war, dass der Angeklagte im Gegensatz zu einem stationären Augenarzt nur die Angaben aus dem Pass zur Herstellung der Gläser hatte und dass jeder Gläserträger, der seine Gläser von einem Augenarzt gekauft hatte, dort bei der Refraktionsbestimmung und bei der Auswahl der Gläser gewisse Maße durchlaufen musste.
Die spätere Einschätzung des Berufungsgerichtes, dass der Konsument daher weiß, dass in einem Brillepass entscheidende Kenngrößen für die Qualität der Gläser, wie der Abstand zwischen dem Scheitelpunkt der Hornhaut, die Neigung des Rahmens und die Schleifhöhe, nicht aufgezählt sind, widerspricht der Erfahrung. cc ) Der Konsument assoziiert die Behauptung "Optikerqualität" mit der Idee einer korrekten Ausführung eines Augenoptikers, der im Stationärhandel tätig ist.
Dementsprechend wird er davon ausgehen, dass die gleiche Optikerleistung eines stationären Optikers in eine "Einzelbrille" einbezogen wird, die vom Angeklagten zu erwerben ist. Gleiches trifft auf die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde 1 beanstandete Anzeige zu, da der Ausdruck "in Optikerqualität" den Anschein vermittelt, dass die Herstellung einer solchen Brillenfassung keine weitere Datenerfassung voraussetzt.
Es wird daher nicht unterschieden zwischen Augenoptikerleistungen, die auf der Grundlage von Angaben aus dem Augenarztpass einschließlich Schülerentfernungswert angeboten werden können, und solchen Dienstleistungen, die nur der örtliche Augenarzt auf der Grundlage von weiteren Nachforschungen durch den Patienten anbieten kann. Je nach Beruf des Augenoptikers müssen die aus der Körperphysiognomie und der individuellen Situation des Auftraggebers resultierenden erforderlichen Abmessungen und Größen, wie z. B. der Hornhautkronenabstand, die Neigung des Rahmens und die Schleifhöhe (vertikale Zentrierung) bei der Herstellung und Einstellung der Brille ermittelt werden.
Die von der Klägerin, Herrn Professor Dr. G., eingereichten Gläser erfüllen nicht in jeder Beziehung die relevanten Gütekriterien der Norm EN EN ISO 21987, aber wenn die Klägerin die zu erbringende Leistung nicht in vollem Umfang für den ambulanten Einsatz vor Ort erbringt, kann sie nicht mit dem Begriff "Optikerqualität" wirbt (! ) (siehe auch Abschnitt 1/2015 Anmerkung 2 unter Abschnitt VII.).
d) Das Oberlandesgericht hat aus seiner Sicht keine abschließende Feststellung darüber gemacht, ob die im Netz im Oktober 2012 publizierte Pressemitteilung, die die vom Antragsteller in seinem Feststellungsantrag angefochtenen Werbungsaussagen enthält, dem Antragsgegner zurechenbar ist. Demnach wurden diese Informationen zweifellos vor ihrer Publikation an die Beklagte übermittelt und von einem ihrer Angestellten zur Kenntnis gebracht.
Allerdings genügte die Kenntnisnahme einer geplanten wettbewerbsschädigenden Bewerbung durch einen anderen Marktteilnehmer als solche nicht, um die kartellrechtliche Verantwortlichkeit des Arbeitnehmers und des Beschuldigten gemäß 8 Abs. 2 des Gesetzes zu eruieren. Daher muss der Gerichtsstreit diesbezüglich an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden, um die entsprechenden Urteile des Richters auszugleichen.
Das Gericht muss in diesem Kontext ggf. die Tatsache in Betracht ziehen, dass der Angeklagte nach dem erstinstanzlichen Gerichtsurteil auf seiner Website erklärt hat, dass er seine Brille mit den anstößigen Äußerungen nach diesem Gerichtsurteil "weiter bewerben" darf. 2 Das Oberlandesgericht hat die Benennung der als " qualitativ hochstehend " bezeichneten Gleitsichtgläser damit begründet, dass diese Benennung eine werbliche Aussage ohne informationsinhalt darstellt, die nicht bereits ein Hinweis im Sinn des 5 Abs. 1 S. 2 UWG sei.
Ein Anspruch mit einem überprüfbaren Kern der Straftat besteht, wenn der Zielmarkt einen Anspruch unabhängig von seiner objektiven Färbung als Indiz für eine spezifische Art des mit dem Anspruch angepriesenen Gegenstands aufnimmt. Dazu kann es ausreichen, dass das Lob die Idee einer überdurchschnittlichen Qualität evoziert ( vgl. dazu Bundesgerichtshof, Urteile vom 25. 10. 1974 - EZR 94/73, GER 1975, 141, 142 = UVP 1975, 39 Unbeschwerdef.
Darüber hinaus können irreführende Informationen signifikante Risiken für die menschliche und menschliche Gesundheit darstellen (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichtshofes vom 3. 5. 2001 - UR 318/98, GER 2002, 182, 185 = UVP 2002, 74 Das Beste jeden Morgen; GER 2013, 649 Rn. 15 Grundinsulin mit Gewichtsvorteilen; URKomm.
21 (b) Auch unter Beachtung dieser Normen ist die Erkenntnis des Oberlandesgerichts, dass die maßgeblichen Verkehrsteilnehmer "hohe Qualität" im Rahmen der Werbeaussagen als Hinweis ohne informativen Inhalt wahrnehmen, weder rechtswidrig noch gegen die Erfahrung gerichtet. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Oberlandesgericht bei der Beurteilung des Sachverhaltes die von den Beteiligten vorgebrachten Sachverhalte nicht berücksichtigt hat.
Die Beschwerde macht in diesem Kontext vergebens auf die vom Oberlandesgericht angenommene Abmahnung beim Einsatz der Gleitsichtgläser der Angeklagten im Strassenverkehr aufmerksam. Die Tatsache, dass eine solche Angabe notwendig ist, schliesst die Kennzeichnung des Produktes der beschuldigten Person als "hohe Qualität" nicht aus. Der Berufungsgerichtshof hat nicht festgestellt, dass nur die Gleitsichtgläser der Angeklagten solche Informationen benötigen, während sie bei Gläsern anderer Anbieter weggelassen werden können.
Der Warnhinweis auf der Brille des Angeklagten ist kein Maßstab, der die Benutzung der Bezeichnung "hohe Qualität" nicht zulässt. Die Klageabweisung mit dem Antrag auf Unterlassung an 2 stellt sich nicht aus den vom Oberlandesgericht angegebenen Begründungen (vgl. Ziffer 2 a), sondern aus anderen Erwägungen (vgl. Ziffer 3 b) als richtig heraus.
Eine Rückverweisung an das Oberlandesgericht ist nicht erforderlich (vgl. Ziffer III 3 c). 28 a) Soweit das Oberlandesgericht die Bestimmungen der 8, 3, 3a des §§ 8, 3, 3a des Gesetzes ( 4 Nr. 11 des Gesetzes in der Fassung von § 4 Abs. 1 Nr. aF) nicht einhält. Die Klägerin hat mit der Behauptung, dass die Brille der Klägerin die Unversehrtheit und Unversehrtheit der Benutzer bei sachgerechter Verwendung über ein nach wissenschaftlichen Feststellungen gerechtfertigtes Niveau hinweg nicht gefährden kann, zu große Ansprüche an den Beweis eines solchen Verdachtes auferlegt.
Der Berufungsgerichtshof ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine restriktive Interpretation des Begriffes "begründeter Verdacht" im Sinn von 4 Abs. 1 Nr. 1 MG auch bei einfacher fahrlässiger Verletzung dieser Vorschrift nach 40 Abs. 1 Nr. 1 und 4 MG strafbar ist.
Der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 18. Nov. 2010 - EZR 168/07, Rn. 169, Rn. 45 = UVP 2011, 2123 - Gewinnspiele und Kasinospiele) ist selbst eine Bestimmung des Strafrechts oder Verwaltungsstrafrechts. Das Grundgesetz zur Regelung des Marktverhaltens nur soweit ein Richter es im Zusammenhang mit der strafrechtlichen oder strafrechtlichen Verurteilungsregel für eine strafbare Handlung oder Verwaltungsübertretung anwenden kann (BGH, Beschluss vom 13. 12. 2012 - EZR 161/11, Rn. 2013, 857 Rn. 18 = UVP 2013, 1024 Vlt. mwN).
bb) Das Oberlandesgericht sah in seinem Urteil vor, dass die Person, die vom Antragsgegner hergestellte Gleitsichtgläser einsetzt, die damit verbundenen Gesundheitsgefahren und, im Fall seiner Beteiligung am Strassenverkehr, die Gefährdung für ihn und die anderen Strassenbenutzer nachweisen kann. cc ) Das Oberlandesgericht verweist in seinem Urteil auf das Urteil des Ophthalmologen Dr. H. im Namen des Verfassungsgerichts.
Demnach besteht aus ophthalmologischer Perspektive kein hinreichender Hinweis darauf, dass die von der Angeklagten angewandte Methode zur Herstellung von Gleitsichtgläsern zu bleibenden, permanenten Gesundheitsschäden führt. Der Grund für solche Überlegungen lag darin, dass die Klägerin hier auf die gravierenden schädlichen Konsequenzen hinwies, die bei der Benutzung der Brille des Angeklagten im Falle eines Unfalls im Strassenverkehr sowohl für den Träger der Brille selbst als auch für die Öffentlichkeit auftreten können.
Die von den Beteiligten in Auftrag gegebenen privaten Sachverständigen Dr. B. und Dr. H. vertraten zudem die Auffassung, dass die Gleitsichtgläser der Angeklagten eine gefahrlose Beteiligung am Strassenverkehr nicht erlauben. 33 ee) Im Gegensatz zu den Gesetzen des Denkens kommt das Oberlandesgericht aus der Rücklaufquote von 10 bis 12% zu dem Schluss, dass die mit der Brille des Angeklagten aufgetretenen Beanstandungen offensichtlich so früh wahrgenommen würden, dass die Brille zurückgesandt würde und daher kaum zu einer echten Gefahr werden konnte.
Die Tatsache, dass ein entsprechend großer Teil der Käufer der Brille des Angeklagten - aus welchen Gründen auch immer - von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch macht, deutet nicht darauf hin, dass die anderen Käufer dieser Brille kein ungerechtfertigtes Risiko im Sinn von 4 Abs. 1 Nr. 1 MRG bei deren medizinisch-wissenschaftlicher Anwendung darstellen.
Die Unterlassungsklage der Klägerin, die sich nicht auf die besondere Form der Verletzung bezieht, erstreckt sich auch auf den Fall, dass die Angeklagte nicht gegen das in § 4 Abs. 1 Nr. 1 MG vorgesehene Verbot hinsichtlich der entsprechenden Mitteilungen der Beklagten über die von ihrer Brille ausgehende Gefahr verstoßen hat.
Es obliegt dem Antragsgegner stattdessen, Auswege aus dem Verbotsverfahren zu suchen (St. Rspr.; vgl. nur BGH, Entscheidung vom 25. 6. 2015 II 145/14, Grur 2015, 1019 Gr. 12 = WAK 2015, 1102 Mobl. Das gilt nicht nur für begrenzte Verbote aufgrund gesetzlicher Ausnahmen (vgl. dazu vgl. Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2012 II GZR 81/10, GZR 2012, 945 Zn.
vgl. nur Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22. Jänner 2014 1 Rn. 2014 1 Rn. 164/12, Rn. 2014 393 = UVP 2014, 424 Wasserlinie. d; Entscheidung vom 11. Feb. 2015 1 Rn. 36/11, Rn. 2015 403. Tel.: +41 = UVP 2015, 444 Monster Backe 2; Entscheidung vom 17. April 2015 1 Rn. 161/13, Rn. 1004 = UVP 2015, 1215 IPS/ISP; Entscheidung vom 20. Dezember 2016 1 Rn. 274/14, Rn. 825 = UVP 2016, 977 Tarifänderung).
Eine Rücküberweisung ist jedoch nicht gerechtfertigt, da der Beschwerdeführer im Falle einer Rücküberweisung an das Beschwerdegericht bestenfalls bereits das Erreichte mit dem vom Beschwerdegericht erfüllten Zusatzantrag zu 2 durch einen abgeänderten Beschwerdeantrag unter Berücksichtigung der oben unter Ziffer 2 3 Buchstabe a) bezeichneten Grundsätze hätte erzielen können.
Dementsprechend ist das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts auf die Berufung des Beschwerdeführers insoweit zu heben, als das Oberlandesgericht den Benachteiligungsgrund des Beschwerdeführers in Bezug auf den Anspruch auf 1 mit der Behauptung "individual progressive spectacles by L.", bestehend aus einem modernen Kunststoffrahmen und hochwertigen progressiven Brillen in Optikerqualität", anerkannt hat. Insofern ist die Sache zur erneuten mündlichen Prüfung und Beurteilung an das Oberlandesgericht zurück zu verweisen, einschließlich der Beschwerdekosten und der aussergerichtlichen Verfahrenskosten.