Steuer Zumutbare Belastung Krankheitskosten

Angemessene Belastung Gesundheitskosten

Die Steuerbehörde muss keine Kosten für Krankheitskosten berücksichtigen, wenn die Kosten die angemessene Belastung des Steuerpflichtigen nicht übersteigen. Künftig können die Steuerzahler mehr Ausgaben als eine außergewöhnliche Steuerbelastung für ihre Steuererklärungen geltend machen. Nicht jeder medizinische Dienst ist krankenversichert. Die Sonderbelastungen sind im Rahmen der Einkommensteuererklärung für steuermindernde Posten von zunehmender Bedeutung. Angemessene (eigene) Belastung ist nicht verfassungswidrig.

Neuberechnung der sinnvollen Belastung

Privatausgaben können in gewissen Lebenslagen als außerordentliche Belastung abgezogen werden, z.B. Kosten für Krankheit, Heilung, Betreuung, Invalidität. Außerordentliche Lasten genereller Natur nach 33 StG können auf unbestimmte Zeit abgezogen werden. Die Steuerbehörde reduziert Ihre Ausgaben um die sogenannte angemessene Belastung, die von der Einkommenshöhe, der Kinderzahl und Ihrem Zivilstand abhängt (§ 33 Abs. 3 EStG).

Der " angemessene Aufwand " ist Ihr Eigenanteil, den Sie von den Kosten tragen müssen, bevor Ihnen die Öffentlichkeit des Steuerzahlers mithelfen kann. Dadurch bleiben Sonderbelastungen bis zu einer gewissen Höhe jährlich "auf der Strecke" und wirken sich nicht steuerlich mindernd aus. Ein angemessener Grenzwert wird in drei Schritten (Stufe 1 bis 15.340 EUR, 2 bis 51.130 EUR, 3. Etappe über 51.130 EUR) nach einem gewissen prozentualen Anteil am "Gesamteinkommen" berechnet.

Gemäss der bisherigen Gesetzeslage basiert die Bemessungsgrundlage für die angemessene Belastung pauschal auf dem erhöhten Anteil, sobald die DE eine der folgenden Grenzwerte übersteigt. In diesem Fall ist der erhöhte Anteil auf den "Gesamtbetrag aller Einnahmen" aufzubringen. Gegenwärtig hat der BFH die bisher angewandte Methode zur Berechnung der angemessenen Belastung über Bord werfen und ein neuartiges Verfahren zur mehrstufigen Berechnung festgelegt:

Nun wird nur noch der Teil des Gesamteinkommens, der den oben genannten Staffelbetrag überschreitet, mit dem jeweiligen erhöhten Anteil belaste. Beispielsweise wird für die Ebene 3 nur der Anteil des Einkommens ausgewiesen, der 51.130 EUR überschreitet. Daher wird für jeden Stufengrenzwert das entsprechend angemessene Entgelt festgelegt und die festgestellten Werte hinzugerechnet (BfH-Urteil vom 19. Januar 2017, Abschnitt 6 Absatz 75/14).

Die Formulierung der entsprechenden Bestimmung des 33 Abs. 3 S. 1 EWStG verweist bei der Fragestellung der prozentualen Anwendbarkeit nicht auf den "Gesamtbetrag der Einkünfte". Der gesetzliche Anteil betrifft lediglich den Gesamteinkommensbetrag in der Übersicht, der auch den jeweiligen Anteil enthält.

Obwohl die neue Verordnung zu einem Gewinn für Steuerpflichtige von mehr als 15 340 EUR führen wird, kommt es zu weiteren Komplikationen. Beispiel: Ehepartner mit 2 Kinder und einem Gesamteinkommen von 51.835 EUR. Der Kostenvoranschlag beträgt 4.148 EUR. Jeder, der seine Steuermeldung für 2016 bereits eingereicht hat, die Meldung bereits empfangen hat oder in Kürze erhält, sollte die Meldung sorgfältig durchsehen.

Falls Ihr Steueramt in Ihrer Steuerveranlagung eine größere Belastung festsetzt, sollten Sie innerhalb eines Monates Widerspruch gegen die Veranlagung erhebt. Stichworte: Sonderbelastung, Invalidität, Rechenverfahren, Bundesfinanzhof, Kind, abzugsfähig, angemessene Belastung, angemessene Grenze.