Einzelsichtgläser sind Linsen mit einer gleichmäßigen Linsenstärke. Progressivlinsen bieten eine freie Durchsicht aller Augenabstände ab 45, und die Festigkeit der Linsen steigt von der Ferne bis in den Nahbereich an. Die mobilen digitalen Geräte, wie z. B. Smartphone und Tabletts, zählen zu unseren festen Begleiter im täglichen Leben und sind fast unentbehrlich geworden.
Das erste Brillenglas, das die Kontaktlinse perfekt ergänzt. Unter dieser Rubrik sind Gläser für Brillenträgerinnen mit sehr hohem Korrekturwert zu sehen. Bei Menschen mit schwerer Myopie, schwerer Myopie oder Apathie, z.B. Einstärkenlinsen.
336,42 EUR), nach einer außerordentlichen Berufung aller Beteiligten gegen das Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes Linz als Oberlandesgericht vom 6. 7. 2000, die die Entscheidung des Landgerichts in der Rechtssache vom 24. 3. 4. 2000, 3. 3. 3: Die Berufung der Beschwerdeführerin wird nicht, die der Angeklagten zum Teil stattgegeben.
In den Urteilen der unteren Gerichte wird dahingehend geändert, dass die gesamte Rechtsprechung wie folgt lautet: 1. zu sagen, dass bei Preisvergleichen von Gläser mit Gläser anderer Optiker bei der ersten Beklagten große oder große Unterschiede zwischen den Preisen pro Gläser oder Gesamtpreisunterschiede gegenüber Gläser auftraten.
Die 777 SL war günstiger, es sei denn, hier wird darauf verwiesen, dass die Vergleichsbrillen der Wettbewerber mit Objektiven einer namhaften Herstellerfirma wie z. B. Linsen der Firma Zeiss bestückt sind, während dies für die Gläser der Firma Harlauer nicht gilt, obwohl das selbe (oder gleichwertige) Produkt in dieser Hinsicht nicht mit anderen Augenoptikern zu vergleichen ist; 2. zu der Behauptung, das sogen. Behauptung, dass die Marktstudie der Firma Spektra Marktforschung zeigt, dass sich die Firma Harlauer als Fürsprecherin ihrer Kundschaft versteht und dass dies von Tausenden von zufriedenen Brillenträgern geschätzt wird; 4. zu der Behauptung, dass in spezialisierten Optikunternehmen oder Unternehmen konventioneller Augenoptiker eine Marge von 717 % erreicht wird und der Kaufpreis für ein schlichtes Zeiss-Scheibenglas mit bis zu zwei Dia. 68 E und der Kaufpreis 491 E beträgt.
Der Kläger ist berechtigt, den bejahenden Teil des Verfahrens - mit Ausnahme der Entscheidung über die Kosten - auf Kosten des Antragsgegners einmalig im Redaktionsteil der österreichischen Ausgaben der "Kronen Zeitung" und der "Salzburger Nachrichten" in Normalschrift mit fetten Rändern und fettgedruckten und gesperrten Bezeichnungen der Prozessbeteiligten zu publizieren.
1. in der Werbung zu beanspruchen, dass bei der ersten Angeklagten große oder enorme Unterschiede im Preis pro Glas oder gar Unterschiede im Preis gegenüber der Glasscheibe eingetreten sind, und zwar vor allem, dass 52 Brillenpreisvergleiche seit dem 1. Januar 1992 ergeben hätten, dass sich der Preis von Brillenglas um 204 erhöht habe.
Preisvergleiche oder Testkäufe beim Vergleich von Markengläsern oder exklusiven oder Design-Brillenfassungen oder anderen ungewöhnlichen Brillenmodellen mit anderen Gläsern, die diese Merkmale nicht besitzen, zu publizieren oder die Resultate von Probekäufen oder Preisvergleiche im geschäftlichen Verkehr zu veröffentl; es sei denn, der erste Beklagte hat das Vergleichsprodukt bereits selbst auf den Markt gebracht oder es einer grösseren Gruppe von Käufern zum Kauf anzubieten;
falls c) wenn die Brille des ersten Angeklagten im Preisspiegel oder die Vergleichsgläser des betreffenden Augenoptikers nicht exakt bezeichnet sind oder die für den Preisspiegel maßgeblichen, charakteristischen oder überprüfbaren Qualitäts-, Herkunfts- oder Designeigenschaften nicht eindeutig angegeben sind oder der dem Preisspiegel zugrunde liegende Probekauf in dieser Hinsicht in irreführender Art und Weise zustande kommt, daß vom Vergleichsoptiker ausdrücklich hochwertigere Modelle wie Markenbrille oder Brillengläser, Exklusiv- oder Designerbrille angefordert werden, die für das andere Brillenprogramm des ersten Angeklagten oder des Vergleichsoptikers nicht gleichermaßen charakteristisch sind oder vom Käufer nicht unter den selben Voraussetzungen gekauft werden können;
abgelehnt, soweit sie über das Erfordernis des Verzichts auf die Behauptung einer hohen oder enormen Preisdifferenz pro Brillenglas bzw. Gesamtpreisdifferenz gegenüber anderen Augenoptikern im Fall des ersten Beklagten hinwegtäuschen, und zwar vor allem, dass 52 Glaspreisvergleiche seit dem 1. Januar 1992 ergeben hätten, dass sich der Preis von Hartwaren um 204% erhöht habe.
Es sei denn, hier wird darauf verwiesen, dass die Vergleichsbrillen des Wettbewerbers mit Objektiven einer namhaften Herstellerfirma, wie z. B. Linsen der Firma Zeiss, bestückt sind, während dies bei den Hartlauer-Brillen nicht der Fall ist, obwohl die gleichen (oder gleichwertige) Waren in dieser Hinsicht nicht miteinander vergleichbar sind. Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger innerhalb von 14 Tagen die auf 333,53 Euro festgesetzten angemessenen Barausgaben (Pauschale und Zeugenhonorare) zu erstatten; im übrigen werden die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits erstattet.
"Der Kläger ist verpflichtet, dem Antragsgegner innerhalb von 14 Tagen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (einschließlich Umsatzsteuer von 224,65 Euro und Barausgaben von 953,29 Euro) in Höhe von 2.301,21 Euro zu erstatten. Sie verkauft in ihren mehr als 100 Optik-Abteilungen unter anderem eine Brille und bewirbt (vor allem) ihre günstigen Preise, die sie durch einen Preisvergleich hervorhebt.
Die Geschäftsführerin des ersten Angeklagten Dr. med. Franz Joseph Hartlauer verstarb am 21. Mai 2000. Der Kläger hat ihn als zweiten Beklagten in die Anklage erhoben; das Oberlandesgericht hat den Namen der Partei des zweiten Beklagten korrigiert. In der Broschüre wurde auf der ersten Hälfte folgende Aussage gemacht: "Bei 52 Gläsern Preisvergleiche: günstiger! "Der Brillenpreisvergleich seit Juni 1992 zeigt: 204. 777,- günstiger!
Die Idee ist naheliegend - ist der Unterschied von ATS 3.900 pro Brillenglas vielleicht der Auslöser für die anhaltenden Angriffe der Optikindustrie auf Hartwal? Durch ein Berechnungsbeispiel aus der amtlichen Zeiss-Preisliste wird die Kalkulation des Optikers transparent: Bei einem reinen Weißglas von bis zu 2 Diamanten ergibt sich eine absoluter Unterschied von 717 % zwischen Einkaufs- und Verkaufswert!
Das erklärt einerseits den enormen Preisunterschied im Preisvergleich, andererseits haben konventionelle Augenoptiker wirklich allen Anlass, das komplette Brillenkonzept von Harlauer Optik abzulehnen. Die Firma Harlauer sieht sich jedoch als Fürsprecher ihrer Kundschaft und das wissen viele tausend begeisterte Brilleträger zu würdigen! Durchschnittlich kosten Brillen also 3.900 mehr als bei uns, denn in jeder unserer über 100 ophthalmologischen Abteilungen kosten Brillen mit Linsen höchstens 2.000,00*!
"Darunter waren 28 Auszüge aus vorangegangenen Broschüren der ersten Angeklagten mit Preisvergleich, bei denen die Einzelpreise, nicht aber die Informationen über das Design der Linsen, die Testkaufdaten und die Bezeichnungen der Optiker mit bloßem Auge gut ablesbar waren. KRANKENHAUS ", "VANNI DA MILANO", "KALEIDO", "VENESSA Monaco", "Ray Band Eywear", "JACQUES DESSANGE", "ZEISS Westdeutschland ", "C. P. COMPANY", "RODENSTOCK", "Cottet", "FACCIO", RAUUD VON DER BRÜCKE "; Mark O'Polo", "GEKKO", "Egos" und "Christian Dior".
Das Titanflex-Rahmenmodell 3647 von ESPENBACH wurde in einer von P********* im Rahmen einer Broschüre im Rahmen einer Reihe von Brillengestellen unterschiedlicher Fabrikate im Rahmen einer Ausstellung im Rahmen einer Ausstellung im April 1997 vorgestellt. Die Angeklagten haben nach dem Kauf der Rahmen einen Probekauf bei P******* durchführen lassen. Herrmann E*******, Angestellter des ersten Angeklagten, zeigt einen weiteren Mitarbeiter des ersten Angeklagten - Herrn Dr. med. Reinhard S*******, der als Augenoptiker in der Hauptwerkstatt des ersten Angeklagten arbeitet - den Verkaufsprospekt von P******** und beauftragt ihn mit dem Kauf eines bestimmten Modells.
Die Einwilligung seines Bekannten Ernst P********* erhielt er für einen Probekauf in seinem eigenen Auftrag und mit seiner Brillenfassung. Der Kläger kam am Montag, den 9. Juli 1997, in eine der Werkstätten der Klägerinnen nach Linz und liess die Gläser ausbessern. Daraufhin erklärt er, dass er an einer neuen Sonnenbrille Interesse habe.
Da er viel auf der Baustelle reist, braucht er eine stabile Brillenfassung. Beim Zusammenpressen einer Schutzbrille machte er ein typisches Uhrwerk. Der vom Kläger angestellte Augenoptiker Dr. med. Wolfgang C ******* ging davon aus, dass es sich bei dem von ihm eingesetzten Augenoptiker um einen flexiblen Titanrahmen handelte. In der Ausstellung stellte er mehrere solcher Versionen vor, von denen es etwa 10 verschiedene Ausführungen in unterschiedlichen Formen und Grössen in der Werkstatt des Antragstellers gab.
Wie er erklärt, wollte er die selben Linsen wie in der früheren Brillenfassung. Auf der Grundlage der Radierung ermittelte Herr Dr. med. Wolfgang C. K*****, dass es sich um ein Erzeugnis der Firma Zeiss handelt. Für die Brillen inklusive Rahmen für Objektive der Firma Zeiss hat Herr K******* einen Verkaufspreis von 5,785 S berechnet. Zeiss Markenbrillen werden vom Kläger nur in Ausnahmefällen vertrieben; außerdem kooperiert sie kontinuierlich mit den Marken Eßilor, Röhrenstock und Seienko.
Hätte man in der Brillenfassung leicht eingefärbte Kunststofflinsen "organic standard" von Eßilor verwendet, wäre der Preis insgesamt 3,785S gewesen. Sie wurden am 12. Juli 1997 fertiggestellt und am 13. August 1997 von der Antragstellerin/dem Antragsteller abgenommen. Anschließend wurden die Gläser für die Werbebroschüre des ersten Angeklagten abgetastet.
Die Angebote der Augenoptiker überschneiden sich mit den Angeboten der ersten Beklagten nur bei wenigen Vorbildern. Der erste Angeklagte hat keine unmittelbaren Versorgungsbeziehungen zu den Unternehmen Scherenschnitt, Chef, Ray Bann, Zeiss, Robert Bosch, Mark O'Polo und Christ Ch. Dio. Andererseits sind die von der ersten Beklagten unter den Namen Astro, Rote-Rosen-Brille, Skorpion, Kiao, Cika, Vanni-da-Mailand, C.P. Kompanie, C.P., Scottet, Facio, Ruudvan Dyke, Giovanni, C. P., C. A. C aleido, C. M. E. A. und E. M. E. M. nicht bei Augenoptikern zu haben.
Die Optik-Abteilungen der ersten Angeklagten bieten etwa 500 Brillenmodelle an. Rund 5 % dieses Betrags entfällt auf Markenversionen, deren Markenhersteller keine unmittelbaren Versorgungsbeziehungen zum ersten Beklagten haben. Der erste Beklagte erhält diese Rahmen auf anderem Wege, z.B. durch Paralleleinfuhren. Punktuelles " von Zeiss ist ein sehr schlichtes, nicht reflektierendes und kaum verkauftes Silicatglas.
Gemäß der Zeiss-Preisliste vom Juli 1996 beträgt der Kaufpreis 57 Euro ohne Mehrwertsteuer; der unverbindliche Richtpreis 491 Euro inklusive Mehrwertsteuer; in der ab August 1997 geltenden Liste beträgt der Kaufpreis 59 Euro ohne Mehrwertsteuer und der Kaufpreis 489 Euro inklusive Mehrwertsteuer.
Wird ein Rezept vorgelegt und die Gläser mit dieser Linse angefertigt, dürfen die Augenoptiker vom Versicherten nicht mehr fordern, als sie von der Stiftung aufgrund eines vorhandenen Vertrages mit den Krankenkassen erstattet werden. Die von Zeiss empfohlenen Verkaufspreise können daher nur berechnet werden, wenn der Brillenkäufer die Kosten selbst zahlt.
Der Österreichische Optikerverband beauftragte die Firma Spektra mit der Durchführung einer Brillenmarktstudie. Im Rahmen dieser Untersuchung wurden 1.541 Menschen interviewt, von denen 11% Klienten der ersten Angeklagten waren. Die erste Beklagte verkaufte 1996 91.000 erwachsene Gläser, während der Umsatz der Augenoptiker 540.000 Gläser betrug.
Als weiteres Resultat der Befragung waren die Kundinnen und Kunden der ersten Angeklagten und die Kundinnen und Kundschaft der Optikerfachgeschäfte mit den erworbenen Waren mehr oder weniger gleichermaßen befriedigt. Einige Augenoptiker kommentierten auch die Preisvergleichsanzeigen der Angeklagten. Der Zunftmeister des Klägers erklärte: "Es ist unverständlich, mit welcher kaltblütigen Härte Hartlauers Preiskampf auf dem Rückgrat der Verbraucher geführt wird.
Der Kläger bittet den Angeklagten, sich der Anerkennung des Angeklagten zu enthalten, 1. im Geschäftsverkehr auf diese hohen oder enormen Kursunterschiede zu verzichten, wie z.B. 3. pro Brillengläser, oder es traten große oder sogar preisliche Unterschiede im Vergleich zu den Preisen der Hartlauer-Brillen auf, es sei denn, alle für den Empfänger des Vorwurfs relevanten Vergleichsbasen sind genau aufgeführt und nicht das selbe (oder gleichwertige) Produkt wird miteinander abgeglichen, namentlich um zu beanspruchen, dass 52 Vergleiche seit dem 1. Januar 1992 ergeben hätten, dass die Hartlauersche Brillenoptik 204.777 Euro günstiger gewesen sei; 2.
3. Preisvergleiche oder Testkäufe zu publizieren, wenn Markenbrillen oder exklusive oder Design-Brillenfassungen oder andere ungewöhnliche Modelle mit anderen Brillengläsern, die diese Eigenschaft nicht besitzen, abgeglichen werden, oder die Resultate von Probekäufen oder Preisvergleiche im geschäftlichen Verkehr zu veröffentl; es sei denn, der erste Beklagte hat das Vergleichsprodukt selbst bereits auf den Markt gebracht oder einer grösseren Gruppe von Käufern zum Kauf anzubieten;
falls c) wenn die Brille des ersten Angeklagten im Preisspiegel oder die Vergleichsgläser des betreffenden Augenoptikers nicht exakt bezeichnet sind oder die für den Preisspiegel maßgeblichen, charakteristischen oder überprüfbaren Qualitäts-, Herkunfts- oder Designeigenschaften nicht eindeutig angegeben sind oder der dem Preisspiegel zugrunde liegende Probekauf in dieser Hinsicht in irreführender Art und Weise zustande kommt, wie zum Beispiel Markenbrille oder Brille, Exklusiv- oder Designerfassung, die für das andere Brillenprogramm des ersten Angeklagten oder des Vergleichsoptikers nicht gleichermaßen kennzeichnend sind oder vom Käufer nicht unter den selben Voraussetzungen gekauft werden können;
Behauptung, dass die Marktstudie der Firma Spektra-Marktforschung GmbH beweist, dass sich die Firma Harlauer als Fürsprecherin ihrer Kundschaft versteht und dass dies von Tausenden von zufriedenen Brillenträgern geschätzt wird; 5. dass bei Fachoptikern oder Unternehmen konventioneller Optiker eine Marge von 717 % erreicht wird und der Kaufpreis für ein schlichtes Zeiss-Scheibenglas mit bis zu zwei Brillengläsern 68 Euro und der Kaufpreis 491 Euro beträgt.
Sie beantragt ferner, das Gericht zu bevollmächtigen, den positiven Teil des Urteils im Redaktionsteil von fünf großen österr. Zeitungen, darunter vor allem der" Krone Zeitungen", "Kurier", "Salzburger Nachrichten", "Täglich Alles und Standard", in Normalschrift, fett umrandet und geschlossen, sowie von fett gedruckten Prozessführern auf Kosten des Antragsgegners zu veröffentlichen. Der Preisvergleich und die Anschuldigungen der Angeklagten sind falsch, ungenau und falsch.
In der Überschrift "52 Vergleiche der Preise von Gläsern seit Juni 1992" wurde festgestellt, dass die Firma Hartlaure Optik 204. 777 billiger" war, weil sie den Anschein erweckte, andere Wettbewerber, vor allem Optiker, seien um 100.000 Euro teuerer als die Angeklagten. Neben der Tatsache, dass auf den Prospektseiten 12 und 13 nur 28 Testergebnisse, die größtenteils unlesbar sind, und nicht 52, sind die spezifischen Gläser, die Preise der Gläser und der Vergleicher für den Betrachter nicht ersichtlich.
Der allgemeine Gesamteindruck ist trügerisch, dass 52 zufällige Vergleiche zu einer Preisdifferenz von 3.900 Euro pro Paar geführt haben. In der Tat ist der Preisabstand zwischen dem Augenoptiker und dem ersten Angeklagten nur gering und beträgt im Schnitt nicht einmal 1.000 Euro pro Brillenglas. Die in der Broschüre erwähnte Preisdifferenz von 3. 900 Euro pro Brillenglas ist falsch, zumal aus Marktstudien bekannt ist, dass der Durchschnittspreis für Fachoptiker 3. 400 Euro pro Brillenglas beträgt, für reine Lang- oder Nahaufnahmen noch wesentlich geringer.
In ihrer Broschüre verzichtete die erste Beklagte darauf, darauf hinzuweisen, dass die bisher inserierten 52 Markengläser mit der derzeitigen Testgläser nicht mehr alle bei der Firma Harlauer verfügbar sind und keinen aussagekräftigen Vergleich mit dem derzeitigen Angebot des speziell im Rahmen der vorliegenden Anzeigenkampagne erwähnten Optikers ausweisen. Verborgen bleibt, dass das Vergleichs-Modell in der Regel nicht in einem festen Sortiment enthalten ist, da es sich um ein Sonderangebot handelt, das nur temporär in begrenzten Mengen verfügbar ist und später nicht geliefert werden kann; es ist auch nicht in allen Modell-Varianten und in allen Farbvarianten und oft nicht einmal in allen Hartlauer-Filialen zu haben.
Der Angeklagte verglich einen "aufgemotzten Normalpreis" einer Markengläserbrille inklusive der Gläser eines Optikers mit dem eines Spezialmodells (Aktionsmodell). Dass die Vergleichsbrillen aus ihrem Angebot nicht mit Markenlinsen, sondern mit Linsen der belgischen Marke Optimiert bestückt sind, wird nur im Kleindruck und damit missverständlich hervorgehoben. Die Beklagte verheimlichte in ihrer Anzeige, dass Markenbrillen in unterschiedlichen Preisklassen und natürlich auch unter 5.000 oder unter 2.000 Euro geboten oder vertrieben wurden und dass es zwischen dem Optiker und dem ersten Angeklagten verschiedene Distributionssysteme gab.
Ein ständiger Preisvergleich von augenscheinlich ähnlichen Markengläsern inklusive Linsen vermittelt dem Verbraucher den irreführenden Eindruck, dass die erste Beklagte ein breit diversifiziertes, ständig aktualisiertes Markensortiment zu einem Höchstpreis von 2.000 ? anführt. Aufgrund seiner festen und regelmäßigen vertraglichen Beziehungen zu seinen Zulieferern war der Augenoptiker im Vergleich nicht nur in der Lage, Brillen für einen begrenzten Zeitraum oder für ein einzelnes Modell zu beschaffen, sondern konnte auch die Markengläser im Rahmen der viel breiteren Palette der vom Zulieferer gebotenen Brillen ausliefern.
Der erste Beklagte hat die Eschenbach-Versionen nicht in seinem uneingeschränkten Standardsortiment aufgeführt, wie dies z. B. beim Wettbewerber P******* im Vergleich zum Verkaufsprospekt der Fall war. Die anstößige Werbung für eine Brille vermittelt dem Verbraucher den falschen Eindruck, dass der erste Angeklagte das selbe Markensortiment hatte wie der Vergleichsoptiker und dass die Vergleichsbrillen gleichzeitig völlig wertgleich waren.
Die für die Vergleiche verwendeten Brands repräsentierten nur einen kleinen Teil der Produktpalette der ersten Beklagten und waren nicht für ihr anderes Sortiment charakteristisch. Der erste Angeklagte war daher nicht an einer faktischen Preisumfrage oder einem faktischen, sachlich neutralen Abgleich bei den Probekäufen interessiert, sondern an der Kündigung des explizit genannten Optikers.
Die erste Beklagte hatte zum Testkauf noch nicht den beworbenen Eschenbach-Rahmen in ihr Brillenprogramm mitaufgenommen. Die von der ersten Beklagten angeführte Berechnung, nach der für eine reine weiße Linse der Firma Zeiss bis zu zwei Durchmesser eine Handelsmarge von 717% erreicht wird, ist falsch und missverständlich, da der Kaufpreis auch 20% MwSt. enthält.
Zudem sind die Angaben nicht korrekt, und es wird auch nicht berücksichtigt, dass sich der Augenoptiker nicht nur mit Linsen beschäftigt. Er würde eher Brillengläser verarbeiten, weshalb der Augenoptiker natürlich keine Gewinnmarge in der genannten Manier erziele. Es ist nicht richtig zu behaupten, dass zwischen den Brille des ersten Angeklagten und denen anderer Augenoptiker aufgrund von Preisvergleiche wirklich ein großer Preisunterschied besteht.
Die erste Beklagte beispielsweise kaufte einige der Rahmen erst, nachdem der Probekauf bereits stattgefunden hatte. Den Testkäufern wurde aufgetragen, die ungewöhnlichsten und teuersten Artikel zu ordern, während der erste Beklagte zum Preisvergleich oft nicht einmal ein identisches oder gar ein günstigeres Exemplar mit Brillen von Optimiert zur Hand hatte.
Mehrmals werden nur die Testkaufgläser doppelt abgelichtet und das von den Konkurrenten gekaufte Erzeugnis sowie der erste Angeklagte so präsentiert, dass es erhältlich ist. Bei den Testkäufern gab es kein verbraucherähnliches Verhalten, da sie speziell teure Erzeugnisse auswählen, während die Anbieter der ersten Beklagten ermutigt würden, eine Brille ohne spezielle Härtung oder Antireflexbeschichtung anzubieten. Der Verkaufsprospekt vom 9. Dezember 1997 verglich unzulässigerweise teuere und qualitätsmäßig hochwertigere Markenbrillen von Zeiss mit preiswerteren Gläser von Optimiert, die der erste Beschuldigte durch das Urteil des Landgerichtssteyr mit dem Wert 3 kg 207/93d verboten wurde.
Falsche und irreführende Behauptungen sind die, dass konventionelle Augenoptiker das gesamte Brillenkonzept des ersten Angeklagten grundlos schlecht machen würden. Auch der Selbstwert der ersten Beklagten ist nicht richtig, die von der Augenoptikindustrie in Auftrag gegebenen Marktforschungsstudien belegen, dass sich die Firma als Anwältin des Auftraggebers versteht und dass dies von Tausenden von zufriedenen Brillenträgern geschätzt wird. Trügerisch ist die Aussage, daß die Untersuchung zu dem Schluß kam, daß die Firma Hardlauer "plus" 141.000 Gläser verkaufte, 141.000 mehr als in der vergangenen Marktstudie von 1993.
Die bedeutendste Erkenntnis, dass 65% aller Käufer ihre Gläser 1996 von Optikern kauften, während nur 11% ihre Gläser von den ersten Angeklagten kauften, wird nicht reproduziert, so dass die gekürzte Präsentation der Untersuchung den irreführenden Anschein erwecken würde, der erste Angeklagte sei der Marktleader in Bezug auf Quantität und Qualität. Verborgen ist auch, dass 83% derjenigen, die eine Schutzbrille tragen, angaben, dass die erste Beklagte keine Markenlinsen benutzte, oder dass etwa 213 derjenigen, die eine Schutzbrille tragen, einen sehr hohen Bekanntheitsgrad hatten, sehr gut informiert waren, eine große Brillenauswahl hatten, eine Qualitätsbrille und eine Modebrille anboten, während die Bildwerte von Harlauer in dieser Hinsicht viel niedriger waren.
Der Angeklagte reichte einen Antrag auf Zurückweisung der Klage ein. Der Kläger war nach den Punkten 2. und 5. der Klage nicht wirksam berechtigt, da es sich um Forderungen nach 7 des § 14 des Gesetzes handelte, die nicht unter das Klagerecht nach 14 des Gesetzes fielen. Es wird in der Werbebranche deutlich gemacht, dass sich sowohl die absoluten Preisunterschiede als auch die durchschnittlichen Preisunterschiede pro Paar auf die 52 Vergleiche seit dem 1. Januar 1992 beziehen.
Selbst für einen sehr oberflächlich denkenden Betrachter konnte es nicht den Anschein erwecken, dass der Durchschnittspreis der Brillen für konventionelle Augenoptiker in der Regel um 3.900 Euro über dem von den Angeklagten geforderten Durchschnittspreis liegt. Auch das Berechnungsbeispiel für Zeiss-Brillengläser war richtig, denn es bestand eine Marge von 717 %.
Natürlich passt der Augenoptiker auch die Gläser in den Rahmen und ist bekannt, so dass kein falscher Abdruck auftritt. Der Preisvergleich ist keine unzulässige Reklame, sondern eine klassisch kritische Vergleichswerbung. Brillengestelle würden in jedem Falle vor dem Testkauf gekauft werden, wie im Falle von P*******.
Mit den Gläsern von Optimiert sind sie äquivalent zu denen von Zeiss oder Eßilor. Für die vergleichende Werbung war es nur wichtig, dass die erste Beklagte zum Ankündigungszeitpunkt bereit und in der Lage war, aufzutreten. Laut Marktforschungsstudie wird die Leistung der ersten Angeklagten von mehreren tausend befriedigten Gläserträgern geschätz. Auch andere Augenoptiker bewerteten das gesamte Brillenkonzept der ersten Angeklagten nachteilig.
Der Antrag auf Veröffentlichung des Urteils war weit überzogen; da die zu beanstandenden Anzeigen im Verkaufsprospekt des Antragsgegners zu finden waren, würde eine Veröffentlichung des Urteils im Verkaufsprospekt nach dem Talion-Prinzip, bestenfalls in einer einheitlichen Zeitung, ausreichen. Hinsichtlich der Ziffer 1 wies die Beklagte die Beklagte an, beim Vergleich der Brillenpreise mit denen anderer Augenoptiker nicht geltend zu machen, dass bei der ersten beklagten Person große oder große Unterschiede bei den Preisen pro Brillengläser bzw. Gesamtpreisunterschiede zu Gläsern eingetreten seien, sofern nicht alle für den Empfänger relevanten Vergleichsbasen, namentlich Ursprung und Gestaltung, im Detail dargelegt werden, namentlich 52 Preisvergleichen seit dem 1. Januar 1992, hätten ergeben, dass die erste Beklagte 204 verloren habe.
Sie untersagte die Aussage, dass andere Augenoptiker das gesamte Brillenkonzept des ersten Angeklagten schlecht machen würden; das Gericht gab dem Antrag auf Veröffentlichung statt, soweit es den Kläger ermächtigte, den positiven Teil des Urteils, mit Ausnahmen des Kostenurteils, im Redaktionsteil der "Kronen Zeitung" in ganz Österreich zu publizieren.
Rechtlich gesehen war der Einspruch der Angeklagten, die Unterlassungsanordnung enthalte bereits das endgültige Gerichtsurteil des Landgerichts in der Rechtssache 3 KG 188/93k, weshalb kein Rechtsschutzinteresse bestehe, nicht stichhaltig, da der Tatbestand nicht derselbe war. Es ist den Angeklagten untersagt, Werbeanzeigen zu machen, die zwar beträchtliche Preisdifferenzen aufweisen, aber in keiner Form verständlich sind.
Unter dem Vorwurf, dass andere Augenoptiker das gesamte Brillenkonzept der ersten Angeklagten kritisierten, wurde die Optikerindustrie unmoralisch heruntergestuft. Der Vorwurf, die Augenoptiker hätten eine Marge von 717% auf das Zeiss Glass Pointual Ø 65 erreicht, war falsch. Auch wenn die von den Angeklagten angegebenen Kauf- und Veräußerungspreise zu Grunde gelegt würden, gäbe es nur eine Marge von 617%.
Zum Zeitpunkt des September-Prospekts war die von den Angeklagten erwähnte Kursliste nicht mehr zeitgemäß. Das erwähnte ist das so genannte Krankenversicherungsglas, das nur in Ausnahmefällen für Gläser eingesetzt wird. Die Beklagte versteht sich als Rechtsanwalt der Auftraggeber, wenn man die weiteren Aussagen, dass zu hohe Verkaufspreise gefordert werden und man den Auftraggeber in unzumutbarer Art und Weise bereichert, mit einbezieht, ist eine Abwertungstendenz gegenüber der Augenoptikbranche festzustellen.
Der Hauptanspruch zu Ziffer 3. ist ungerechtfertigt, da er dem Antragsgegner jede vergleichbare Preiskommunikation par excellence verbieten würde. Bei dem im Verkaufsprospekt aufgeführten Vergleich mit P******* gaben die Angeklagten jedoch alle wichtigen Merkmale hinsichtlich des Rahmens, der Entstehung und des Designs der Brillen an. Wenn die Beklagte jedoch mit Versionen von bekannten Markennamen oder bekannten Modedesignern wirbt, würde dies den falschen Anschein vermitteln, dass diese Versionen Teil ihres permanenten Angebots auf der Grundlage einer direkten Lieferantenbeziehung mit den betreffenden Produzenten sind.
Die Eventualforderung war daher insofern gerechtfertigt, als die maßgeblichen Verkehrsteilnehmer durch das Angebot der Marke oder des Designers des ersten Angeklagten in erheblichem Maße irregeführt wurden. Zur Zeit der Publikation des Preisvergleiches müssen die gleichen Voraussetzungen erfüllt sein wie zum Zeitzeitpunkt. Der Werbeauftritt der Angeklagten hatte einen beachtlichen Spielraum und richtete sich an einen dementsprechend großen Empfängerkreis.
Der Berufungsgerichtshof hat dieses Verfahren in seinem Beschluss über die Ermächtigung zur Veröffentlichung dahingehend geändert, dass er den Kläger ermächtigt hat, den aufrechterhaltenden Teil des Urteils (mit Ausnahmen des Kostenurteils ) in der Zeitung "Salzburger Nachrichten" zu publizieren; darüber hinaus hat er das erste Verfahren bestätigt und festgestellt, dass der Gegenstandswert des Urteils 260.000 Euro überschritten hat und die gewöhnliche Berufung nicht statthaft ist.
2 Die Auslegung des Gesetzes sollte auch noch vor dem Ende der Frist für die Umsetzung der Richtlinien 97/55/EG über die irreführende und rechtsvergleichende Werbung erfolgen. Die erste Beklagte konnte zum Veröffentlichungszeitpunkt ihres Preisvergleiches liefern. Die 28 auf einer doppelseitigen, mit bloßem Blick nur bedingt erkennbaren Preisvergleichen waren missverständlich und daher nicht zulässig, da sie die für den jeweiligen Gesamtpreis der Brille maßgeblichen Sachverhalte nicht offenbarten.
Eine Preisabweichung zwischen Brillengläsern der Firma Zeiss und einem No-Name-Produkt ist erlaubt, wenn - wie hier - dieser Abstand eindeutig angegeben wird. Es gab keine Anhaltspunkte für verschiedene Formen der Verteilung zwischen Augenoptikern und dem ersten Angeklagten. Ein Abgleich zwischen Sonderanfertigungen, die nicht zum permanenten Brillenprogramm gehören und nur in begrenzten Mengen erhältlich sind, und regelmäßigen Modellen von Augenoptikern mit einem festen Vertrags- und Lieferverhältnis zum entsprechenden Produzenten ist untersagt, ohne darauf zu verweisen, dass der Artikel nur in begrenzten Mengen verfügbar ist.
Der erste Beklagte erweckt den falschen Anschein, eine mit einem Augenoptiker vergleichbar große Anzahl von Rahmen namhafter Produzenten zu haben. Die einstweilige Verfügung der Beschwerdeführerin im Ermittlungsverfahren unterscheidet sich nicht nur in der Sprache, sondern auch im Inhalt vom vorliegenden Unterlassungsantrag. Die erste Beklagte verbietet nach der Regel der Undeutlichkeit die Erwähnung der Marktstudie im Rahmen ihrer Äußerung, sie sehe sich als Anwältin des Mandanten.
Gegen diese Entscheidung sind die ausserordentlichen Berufungen aller Beteiligten möglich; die Berufung des Klägers ist nicht gerechtfertigt, die des Angeklagten ist zum Teil gerechtfertigt. In Beantwortung der Anfragen in seinem Urteils vom 08. 04. 2003, C-44/01, rp 2003, 615, hat der Gerichtshof zu Recht anerkannt: 1. dass er gegen Artikel 7 Absatz 2 der mit der Richtlinie 97/55/EG des Europaparlaments und des Rats vom 6. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verbraucherwerbung eingeführten Richtlinien 84/450/EWG des Rats vom 10. 09. 1984 über irreführende und komparative Werbemittelwerbung verstoßen hat.
Artikel 3a Absatz 1 Buchstabea der so abgeänderten RL 84/450 ist dahin gehend zu verstehen, dass es dem Werbetreibenden zwar prinzipiell freigestellt ist, in der Vergleichswerbung die Kennzeichnung der Konkurrenzprodukte anzugeben, das nationale Gericht jedoch zu untersuchen hat, ob unter bestimmten Bedingungen, die durch die Signifikanz der Kennzeichnung für die Kaufentscheidung und durch den eindeutigen Unterscheidungsmerkmal der Vergleichsprodukte hinsichtlich ihrer Reputation charakterisiert sind, die Nichtberücksichtigung der wohlbekannteren Kennzeichnung eine Irreführung sein kann.
Es verstösst nicht gegen Artikel 3a Absatz 1 der geltenden Verordnung 84/450, wenn die Vergleichsprodukte über verschiedene Vertriebskanäle bezogen werden. Wenn der Werbetreibende vor dem Start seines eigenen Angebotes einen Probekauf bei einem Wettbewerber tätigt, wird Artikel 3a der abgeänderten Version der vorliegenden Bestimmung nicht verletzt, sofern die Voraussetzungen für die Zulassung von vergleichender Werbung erfuellt sind.
Preisvergleiche verringern einen Wettbewerber nicht, weil die Preisdifferenz zwischen den Vergleichsprodukten höher ist als die durchschnittliche Preisdifferenz, noch wegen der Zahl der vorgenommenen Preisvergleiche im Sinn von Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe e) der geltenden Verordnung 84/450. Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe e) der geltenden Verordnung 84/450/EWG steht es nicht entgegen, dass die Vergleichswerbung neben dem Name des Wettbewerbers auch sein Firmenzeichen und ein Foto der Geschäftsfassade enthält, sofern diese die im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt.
Zu der Beschwerde der Klägerin: 1 Die Klägerin versucht, Preisabrechnungen zu verbieten, die irreführend sein können, da sie den falschen Anschein erwecken, dass die angekündigte Kursdifferenz bereits zum Testkaufzeitpunkt vorhanden war und der erste Beklagte auslieferbereit war.
Der Kläger behauptet in diesem Fall, dass der Vergleich der Preise die Beklagte zu der Annahme veranlasst, dass die Vergleichsbrillen zum Testkauf bereits im Bereich lagen. Dies erweckt beim Kunden den Anschein, die Gläser zu einem zu hohen Preis zu haben. Fakt ist jedoch, dass die Gläser bei den Angeklagten zum Testkauf nicht verfügbar waren und somit auch nicht für 2.000 Euro zur Verfügung standen.
Die Kläger müssen damit einverstanden sein, dass der Käufer den Anschein hat, dass er zu viel erkauft hat. Wenn sich herausstellt, dass der Beklagte die Gläser zum Testkauf noch nicht verkauft hat, wird der Käufer angesichts der Zeitverschiebung von einigen wenigen Tagen denken, dass er sie zu frühzeitig ersteigert hat. Er wird sich daher bei zukünftigen Kaufentscheiden zunächst an den Antragsgegner wendet, auch wenn er die tatsächlichen Tatsachen und damit die Tatsache kennen würde, dass der Antragsgegner zum Testkaufzeitpunkt nicht hätte liefern können.
Der Gebrauch des Bildes der von einem Optiker erworbenen Gläser zu vergleichenden Zwecken auch für die Bewerbung der von der Angeklagten angebotenen Gläser vermittelt keinen für die Entscheidung über den Kauf bedeutsamen Irrtum. Auch wird nicht beansprucht, dass sich die Gläser im Erscheinungsbild unterscheiden. Der erste Beklagte muss - neben den Preisdifferenzen - klar auf die essentiellen und überprüfbaren Merkmale der Vergleichsprodukte verweisen.
Der Kläger versucht in seinem Antrag, Preisvergleiche zu untersagen, wenn die Gläser des ersten Angeklagten im Vergleich oder die Vergleichsgläser des betreffenden Optikers nicht präzise bezeichnet sind oder die grundlegenden Qualitäts-, Herkunfts- und Designunterschiede nicht eindeutig angegeben sind. Dies ist insofern gerechtfertigt, als die Angeklagten in Preisvergleiche nicht darauf hinwiesen, dass die von spezialisierten Optikern erworbenen Vergleichsbrillen mit Linsen der Marken Zeiss, aber die Gläser der Angeklagten mit Linsen von Optimied ausstattet wurden.
Die Nichtangabe der prestigeträchtigeren Kennzeichnung kann die maßgeblichen Verkehrsteilnehmer irreführen (RdN 52), wenn die Kennzeichnung der Erzeugnisse einen erheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben kann und wenn sich der Abgleich auf Konkurrenzprodukte bezieht, deren entsprechende Kennzeichnung einen deutlichen Rufunterschied aufweist (RdN 53).
Zeiss ist eine wohlbekannte, wenn nicht sogar renommierte Handelsmarke; dies gilt nicht für das Optimed-Zeichen. Sofern die Angeklagten in ihren Preisvergleiche nicht eindeutig darauf hinweisen, dass die von einem Optiker gekauften Vergleichsbrillen mit Linsen der Firma Zeiss bestückt waren, ist der Abgleich als irreführend nicht zulässig.
Die Beklagte war jedoch nicht verpflichtet, weitere Informationen zu liefern, da die Vergleichsgläser nach den ermittelten Tatsachen keine weiteren Qualitäts- oder Designunterschiede aufwiesen. Hinsichtlich der unterschiedlichen Ursprünge der Gläser verlangt das EuGH-Urteil nicht, dass die Vergleichsprodukte über die gleichen Vertriebswege bezogen werden (RdN 61).
Der Beklagte kann auch nicht gezwungen werden, auf die Entstehung seiner Brille aufmerksam zu machen. Sie beanstandet die Zurückweisung der Eventualforderung insoweit, als sie darauf gerichtet ist, dass der erste Beklagte die beworbenen Brillenfassungen für Vergleichsbrillen nicht in den verschiedenen, sonst bei Optikern gebräuchlichen Varianten, sondern nur in einer kleineren Zahl von Varianten oder im Vergleich zu Optikern liefern kann.
Damit werden die verschiedenen Vertriebskanäle adressiert, über die die Disputanten ihre Gläser einkaufen. Ausgeschlossen ist auch die Verpflichtung, den Angeklagten zu zwingen, auf Differenzen aufmerksam zu machen, die sich daraus ergaben, dass er eine Markenbrille zeitgleich einführt. Der Beklagte steht als Parallelimporteur nicht in dauerhaften Vertrags- und Lieferverhältnissen mit Markenanbietern. Daher haben sie nicht das "Standard-Brillen-Sortiment" eines Augenoptikers, sondern nur Einzelmodelle, deren Anzahl von der Größe des Gegenstandes abhängig ist, den die Angeklagten gleichzeitig einführen und der daher regelm?
Die Preisvergleiche für eine einzelne Brillengläser bedeuten nicht, dass der Werbetreibende über das komplette "Standardsortiment" eines Optikers verfügt und mit den Markenanbietern in festen Vertrags- und Lieferverhältnissen steht. Das maßgebliche Publikum geht nur davon aus, dass es möglich ist, eine Brillenfassung zu einem vernünftigen Kaufpreis zu erstehen.
Allerdings macht die Klägerin nicht geltend, dass die Gläser, die den Preisvergleich betrafen, nicht in ausreichendem Maße verfügbar waren. Die Berufung der Beschwerdeführerin ist daher in der Summe erfolglos. 1 ) Zur Überprüfung des Beklagten: 1) Der Beklagte muss zustimmen, dass die einstweilige Verfügung der unteren Gerichte zu weitreichend ist, da sie einen Werbevergleich zwischen nur eingeschränkt verfügbaren Sondereffekten und dem üblichen Angebot von Augenoptikern mit einem festen Vertragsverhältnis mit dem betreffenden Produzenten untersagt.
Das Versäumnis, die seriöse Kennzeichnung anzugeben, kann, wie oben unter A2) erläutert, irreführend sein; weitere Informationen sind jedoch unnötig, wenn die Erzeugnisse im Vergleich zueinander - wie hier - keine Qualitäts- oder Designunterschiede aufzeigen. Die vom Gericht verhängte Untersagung sollte daher teilweise umformuliert werden, um den Angeklagten den Preisvergleich zu verbieten, es sei denn, es wird darauf verwiesen, dass die Vergleichsbrillen des Wettbewerbers mit Objektiven einer namhaften Herstellerfirma, wie vor allem Objektiven der Herstellerfirma Zeiss, bestückt sind, während dies für die Gläser der Angeklagten nicht gilt.
Mit der Behauptung, eine Marktforschung sei ein "Beweis" dafür, dass er sich als Rechtsanwalt des Auftraggebers versteht, was von Tausenden zufriedener Brillenträgern geschätzt wird, ist zu verstehen, dass dies von Tausenden von Probanden erläutert wurde; nach der Unsicherheitsregel muss den Angeklagten vorgeworfen werden, mit dieser Bekanntmachung einen Irreführungseffekt ( 2 UWG) verursacht zu haben, da die Marktforschung nicht nachfragt hat, ob die Probanden die Rechtsanwältin als Kundenanwältin geschätzt hätten.
Der Kläger war daher gemäß 14 USG auch berechtigt, gegen diese Bekanntmachungen vorzugehen. Die Neufassung der Angeklagten beinhaltet keine Anmerkungen zum Auskunftsverbot über die Eintritts- und Abgabepreise des Zeiss-Glases, so dass diese nicht angesprochen werden sollten (EvBl 1985/154 uva). Allerdings ist festzustellen, dass die massiven Werbemaßnahmen der Angeklagten nicht nur große Teile der Bevölkerung in ganz Oesterreich erreichen, sondern durch ihre einprägsame Form und ständige Wiederholungen auch in der Erinnerung des Zielpublikums sind.
Die Berufung der Angeklagten musste zum Teil erfüllt werden. Der Kostenentscheid richtet sich nach den 43, 50 UZPO. Der allgemeine Unterlassungsantrag der Beschwerdeführerin zu den Ziffern 1 nur in sehr geringem Umfang, zu den Ziffern 2, 4 und 5 ist vollständig durchdrungen; mit dem ausführlichen Haupt- und Nebenantrag zu 3.
Berücksichtigt man die Bedeutsamkeit der Einzelansprüche, scheint es berechtigt, Erfolg und Misserfolg des Anmelders im erstinstanzlichen Rechtsstreit nahezu gleichwertig zu beurteilen. In einem erstinstanzlichen Rechtsstreit sind daher die Kosten aufzuheben; die Angeklagten haben dem Kläger die Hälfte des Pauschalhonorars und die Hälfte der vom Kläger gezahlten Zeugenhonorare zu erstatten.
In dem Beschwerdeverfahren blieb die Beschwerdeführerin - mit Ausnahme der geringen Änderung des Veröffentlichungsantrags im Beschwerdeverfahren - unterlegen. Er muss daher dem Antragsgegner die Kosten der Berufung erstatten. Der Antragsteller muss daher dem Antragsgegner die Hälfte der Pauschalgebühr erstatten.