Brille Außergewöhnliche Belastung

Schutzbrille Außergewöhnliche Belastung

Schließlich können Gläser zumindest im Prinzip noch entfernt werden. Neben Medikamenten seien dies Zahnersatz, Brillen und Kuren, erklärt Dölle. Wem enorme außergewöhnliche Belastungen auferlegt werden, kann das Geld zurückbekommen. Ein bestimmter Teil des Einkommens des Steuerpflichtigen kann für medizinische Kosten wie Arzt- oder Krankenhauskosten, Medikamente, medizinische Hilfsmittel wie Brillen oder Zahnersatz usw. berücksichtigt werden. Die Kosten dieser Kosten können ebenfalls berücksichtigt werden.

Nachweise der Unvermeidbarkeit von Behandlungskosten | Steuererklärung

Durch Urteile vom 11.11.2010 (VI W 16/09 und W 17/09) hatte das Bundesamt für Gesundheit (BFH) beschlossen, dass es nicht mehr notwendig ist, ein vor Behandlungsbeginn erstelltes ärztliches Gutachten zum Beweis der Heilungskosten vorzuweisen. In § 64 StDV regelt der Gesetzgeber dann, in welcher Weise der Kostennachweis zu erteilen ist.

Doch wie der unten dargestellte Sachverhalt beweist, reicht in vielen FÃ?llen ein ärztliches Rezept als Beweis der Unvermeidbarkeit aus. Weil sich die Krankenversicherung weigerte, die Ausgaben zu übernehmen, forderte der Steuerzahler die Ausgaben in Höhe von 6.090 Euro als Sonderbelastung. Die Gegenleistung nach 33 EWStG hat das Steueramt zurückgewiesen, da nach 64 EWStDV die Vorlegung eines ärztlichen Attests über die ärztliche Notwenigkeit der vor dem Erwerb erstellten magnetischen Feldmatratze vonnöten ist.

Der Kauf der Magnetfeld-Matratze ist ein Hilfmittel im Sinn von 64 Abs. 1 Nr. 1 EGV. Medizinische Geräte, die von einem Arzt verschrieben und von Patienten nach ihrer bisherigen Erfahrung erworben werden (medizinische Geräte im weiteren Sinne), sind unter § 64 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 1 StDV zu verstehen. Im Widerspruchsverfahren hat das Finanzamt A die beanspruchten Aufwendungen gemäß der Anmeldung als außerordentliche Belastung erkannt.

Gemäß 64 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 1 EGV ist der Beweis der Unvermeidbarkeit der Ausgaben für Arzneimittel, Heilmittel und Hilfsstoffe ( 2, 23, 31-33 EGV ) durch ärztliche Verschreibung oder Heilpraktiker zu führen. Die Einreichung eines amtlichen Tauglichkeitszeugnisses ist für die Betrachtung sogenannter Beihilfen im engeren Sinn als außerordentliche Belastung nicht notwendig.

Dazu gehören Ausgaben für Brille, Linsen (Kontaktlinsen), Hörhilfen, Orthesenschuheinlagen, medizinische Bestrahlungshilfen, Laufhilfen und andere Hilfen, die vom Arzt verschrieben werden und von Patienten aufgrund ihrer Lebenserfahrungen exklusiv erworben werden (siehe auch Hartz-/Meeßen/Wolf - LSt-ABC - Kosten der Krankheit - Hilfen). Beim Kauf von Hilfen im weiteren Sinn, z.B. Gesundheitsschuhen, orthopädischen Stühlen, Scheibenmatratzen, speziellen Betten mit motorischer Oberkörperbegradigung usw., die auch von gesunder Steuerzahlerschaft aus Präventiv- oder Lebensqualitätsgründen erworben werden, muss die Unvermeidbarkeit der Ausgaben nach 64 Abs. 1 Nr. 2e StDV durch ein ärztliches Attest oder ein Attest des Medizinischen Bundesamtes nachgewiesen werden.

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Beschluss vom 19. April 2012 (VI Nr. 74/10 ) festgestellt, dass die vom Bundesgesetzgeber erlassenen Formvorschriften für den Beweis von bestimmten medizinischen Aufwendungen (für deren Anrechnung als außerordentliche Belastung - 64 EStDV) verfassungsgemäß unbedenklich sind. In dem Rechtsstreit behaupteten die Klaeger unter anderem, die Ausgaben fuer einen Aufenthalt in einem Kurort seien aussergewoehnlich.

Die ärztliche Notwenigkeit der Heilung hatten sie jedoch nicht durch ein vor Beginn der Heilung erteiltes ärztliches oder ähnliches Zeugnis nachgewiesen. Aus diesem Grund haben das Steueramt und das Steuergericht den Aufwand nicht als Sonderbelastung abzugsfähig gemacht. Inzwischen sind die vom Bundesgesetzgeber festgelegten Voraussetzungen für den Beweis gewisser medizinischer Kosten verfassungsrechtlich unbedenklich.

Seitdem die Steuerämter die Ausgaben für Beihilfen im engeren Sinn wegen eines Fehlens eines amtlichen ärztlichen Attests nicht mehr als ungewöhnliche Belastungen anerkennen, sollte hinsichtlich der Vorschrift in 64 Abs. 1 Nr. 1 StDV darauf hingewiesen werden, dass in diesen FÃ?llen eine Medizinische Vorschrift als Beweismittel fÃ?r die Unvermeidbarkeit ausreichend ist.

Beim Kauf von Beihilfen im weiteren Sinn ist es aufgrund der neuen Rechtslage auch notwendig, dass ein vor dem Erwerb der Beihilfen ausgestellter amtlicher Arztbrief vorgewiesen wird.