Tierarztkosten Steuerlich Absetzbar 2016

Der Steuertipp: Wie Tierfreunde Steuern sparen

Ich zeige Ihnen, was Sie davon haben. Weitere Tipps erhalten Sie von Ihrem Einkommensteuerberater. Die jährlichen Kosten für Tierarztkosten, Impfungen, Unterbringung etc. liegen oft im mehrstelligen vierstelligen Bereich. Sie können diese von Ihrer Steuererklärung abziehen. Veröffentlicht von Berrit Gräber | 15. Februar 2016 | Lesezeit: 7 Minuten.

Steuer-Tipp: Wie Tierliebhaber Steuerparen können

Haustiere zu besitzen ist kein guter Weg, um in großem Umfang Steuer zu ersparen, aber einige Ausgaben können vom Tierliebhaber besteuert werden. Zum Beispiel können die Pflegekosten für Haustiere als so genannte "haushaltsnahe Dienstleistungen" abgezogen werden. Das hat das Bundesfinanzhof in einem kürzlich ergangenen Beschluss festgestellt (Aktenzeichen: 14 KV 2289/11 E).

Allerdings können die Ausgaben nur beansprucht werden, wenn die Tiere im Haus des Steuerzahlers, d.h. im Haus oder in dessen Gärten, umsorgt werden. Allerdings wurden die Ausgaben für den "Hundesitter" nicht bevorzugt, da die Pflege außerhalb des eigenen Heims stattfand. Die Pflegeperson muss daher in den Haushalten der Steuerzahler zur Fütterung, Pflege, Durchführung oder anderen Tätigkeiten mit dem Tier kommen.

Bei einem anderen Fall, der auch vor dem Landgericht in Münster stattgefunden hat, wurde die Fragestellung gestellt, ob die Besuchskosten des Tierarztes abgezogen werden können (Aktenzeichen: 6K3010/10E). Die Klägerin ließ den Doktor nach Hause kommen und das Haustier dort nachbehandeln. Der Steuerabzug wurde schließlich vom Steueramt genehmigt, bevor das Steuergericht darüber befinden konnte.

Dies sollte sie jedoch nicht daran hindern, die steuerlichen Aufwendungen in Anspruch zu nehmen. Der Steuerabzug wird bei Barauszahlung nicht eingeräumt. Die Autorin ist Steuerberaterin und Geschäftsführerin bei der Firma Kimberley Management GmbH in Deutschland.

BFH beschließt: Tiere sind steuerlich absetzbar!

Tiere sind steuerlich absetzbar. Konkret: Nach Auffassung des Bundesfinanzhofes sind die Ausgaben für die Pflege von Heimtieren als haushaltsnahen Service steuerlich abzugsfähig. Damit hat der BFH eine frühere Entscheidung des Finanzgerichtes D??dorf bestätigt (Urteil vom 3. Januar 2015, Az. 15 KV 1779/14). Die Steuerzahler hatten im jetzigen Falle einen Katzenbetreuer in ihrem Appartement genutzt, um sich um ihre Katze zu kümmern.

Anders als das zuständige Steueramt sah das Steuergericht darin die Existenz einer häuslichen Leistung, die berücksichtigt werden konnte. Steuertip: Kosten, die im Rahmen der Haustierhaltung im eigenen Haus entstanden sind, sollten vom Eigentümer in seiner Einkommenssteuererklärung als Kosten für Haushaltsdienstleistungen erfasst werden. Es ist zu berücksichtigen, dass der Steuerzahler die durch die Rechnung entstehenden Kosten nachweisen muss und die Bezahlung per Banküberweisung erfolgt ist.

Der Düsseldorfer Bürgermeister hält eine Katze in seiner Ferienwohnung. Sie hatten einen Tier- und Stallbetreuer angeheuert, der das Tier während seiner Abwesendheit - zum Beispiel während der Ferienzeit - betreut und ihm zwölf Euros pro Tag - rund 300 Euros pro Jahr - berechnet hatte. Sie hatten in ihrer Einkommenssteuererklärung eine Steuerminderung als haushaltsbezogene Leistung beantrag.

Die Finanzverwaltung wies dies mit Hinweis auf die Weisung des Bundesministeriums der Finanzen zurück, nach der Ausgaben für Heimtiere nicht steuerlich zu begünstigen sind. Anders sah es das Düsseldorfer Finanzgericht: Die Bereitstellung von Heimtieren ist eine häusliche Leistung. Die im Haus des Besitzers lebenden Tiere müssen in den Besitz des Besitzers aufgenommen werden. Aktivitäten wie die Reinigung der Katzentoilette, die Fütterung der Tiere mit Nahrung und Trinkwasser und die Pflege der Tiere gehören somit zum Selbstverständnis der Besitzer.

Da das Bundesfinanzamt als höchste Instanz entscheidet (Aktenzeichen bei der Bundesfinanzdirektion für Steuern und Abgaben Nr. 13/15 ), kann jeder Steuerpflichtige, der sein Tier im Ausland von einem entlohnten Servicemitarbeiter im Ausland versorgen läßt, die anfallenden Aufwendungen als haushaltsnahen Dienst bei den Finanzbehörden einfordern. Dazu gehören Aktivitäten wie Fütterung, Pelzpflege, Durchführung, sonstiger Einsatz des Tiers oder Aufräumarbeiten.

Schließlich hat das Steuergesetz ein großes Interesse an Tieren.