Implantatbehandlungskosten sind steuerlich absetzbar. Das Landgericht hat am 28. November 2008 festgestellt, dass die Kosten für die Behandlung von Zahnimplantaten als Sonderbelastung steuerlich absetzbar sind (Urteil des Finanzgerichts Brandenburg vom 28. November 2008, Aktenzeichen: 2 T 5507/04). "Wenn ein erwachsener Steuerpflichtiger unweigerlich mehr als die überwiegende Mehrheit der Steuerzahler mit dem selben Einkommen, den selben finanziellen Verhältnissen und dem selben Familienstand (außerordentliche Belastung) im Falle von außerordentlichen Belastungen(1) erleidet, wird die Einkommenssteuer auf Verlangen durch Abzug desjenigen Teils der Ausgaben, der die für den Steuerzahler angemessene Gebühr überschreitet, reduziert (Absatz 3).
1Ausgaben entstehen dem Steuerzahler unweigerlich, wenn er sie aus juristischen, sachlichen oder moralischen Erwägungen nicht vermeiden kann und wenn die Ausgaben nach den Verhältnissen erforderlich sind und einen nicht übersteigen. 2. Dies betrifft Ausgaben im Sinn von 10 Abs. 1 Nr. 7 und 9 nur soweit sie als besondere Ausgaben abzugsfähig sind.
Die durch diätetische Mahlzeiten entstehenden Kosten können nicht als außerordentliche Belastungen betrachtet werden. 1 ) 1 Erwachsener an einen Steuerzahler Kosten für den Lebensunterhalt und die berufliche Ausbildung einer anspruchsberechtigten natürlichen oder juristischen Person für den Steuerzahler oder seinen Ehepartner, wird die Einkommenssteuer auf Gesuch hin durch Abzug der Kosten bis zu 8 004 EUR (1) (7) im laufenden Jahr vom Gesamteinkommen ermäßigt.
2. Der Hoechstbetrag nach S. 1 wird um den Beitrag für den entsprechenden Bemessungszeitraum gemäß 10 Abs. 1 Nr. 3 zum Schutz von Angehörigen angehoben; 2. betrifft nicht die Kranken- und Pflegeversicherung, die bereits nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Nr. 1 (8) anzurechnen sind.
Einem Rechtsnachfolger wird die gleiche Behandlung zuteil, wenn die für den Unterhaltsanspruch vorgesehenen inländischen öffentlichen Mittel in Bezug auf die Unterhaltszahlungen des Steuerzahlers ermäßigt werden. Der Steuerzahler oder eine andere natürliche oder juristische Person hat keinen Anrecht auf eine Zulage nach 32 (6) oder auf Erziehungsgeld für den Betreuten und der Betreute hat wenig oder kein Guthaben.
5 a) Hat der Unterhaltsberechtigte sonstige Einnahmen oder Vergütungen, so verringert sich die Höhe der nach den Sätzen 1 und 2 festgesetzten Vergütungen um den Überschuss von 624 EUR im jeweiligen Jahr und um die von dem Unterhaltsberechtigten als Ausbildungsbeihilfe aus staatlichen Geldern oder von Fördereinrichtungen, die zu diesem Zweck Zuwendungen in Anspruch nehmen; 5b) Die Vergütung umfasst auch die in 32 Abs. 4 S. 4 (9) bezeichneten Zuwendungen.
6 a) Ist der Steuerzahler nicht unbegrenzt steuerpflichtig, dürfen die Ausgaben nur insoweit in Abzug gebracht werden, als sie nach den Umständen des Wohnsitzlandes des Steuerpflichtigen erforderlich und zweckmäßig sind, jedoch nicht mehr als der sich aus den Urteilen 1 bis 5 (10) ergebende Wert; 6 b) ob der Steuerzahler zur Aufrechterhaltung rechtlich dazu verpflichtet oder nicht.
Werden die Ausgaben eines Unterhaltsberechtigten von mehr als einem Steuerzahler übernommen, so wird der Teil des sich daraus ergebenen Betrages, der seinem Teil des Gesamtbetrags der Versorgungsleistungen entsprach, von jedem abzugsberechtigt. Vom Gesamteinkommen kann der Steuerzahler 924 EUR pro Jahr zur Deckung der besonderen Bedürfnisse eines erwachsenen in der Ausbildung stehenden und im Ausland lebenden und nach § 32 Abs. 6 oder des Kindergeldes anspruchsberechtigten Erwachsenen einbehalten.
Diese Zulage wird um die eigenen Einnahmen und Vergütungen im Sinn von 32 Abs. 4 Sätze 2 und 4, soweit diese im Laufe des Kalenderjahres 1.848 EUR überschreiten, sowie um die Subventionen gekürzt, die das betreffende Mitglied als Ausbildungsbeihilfe aus staatlichen Geldern oder von Fördereinrichtungen erhält, die zu diesem Zweck staatliche Mittel beziehen.
4 Wenn mehrere Steuerzahler für dasselbe Kind/ein und dasselbe Kinde die Anforderungen des Satzes 1 erfuellen, kann der gesamte steuerfreie Betrag nur einmal einbehalten werden. Die gemäß Absatz 1 gekürzten Hoechstbeträge und Zulagen werden nicht um die auf diese Kalendermonate entfallenden Einkommen und Vergütungen der unterhaltsberechtigten Personen oder des Minderjährigen gekürzt.
In den in den Absätzen 1 und 2 (6) genannten Faellen kann der Steuerzahler keine Steuerminderung nach 33 wegen der in diesen Bestimmungen genannten Kosten geltend machen.